Südkorea: Neue Offenlegungsanforderungen für Halter von Hinterlegungszertifikaten
Hinweis: Diese Kundenmitteilung wurde ursprünglich am 12. Juni veröffentlicht. Nachfolgende Änderungen wurden markiert.
Erläuterungen und Änderungen, die das koreanische Strategie- und Finanzministerium für das Verfahren der südkoreanischen Quellensteuervorabbefreiung eingeführt hat, treten nun in Kraft.
Um in den Genuss des ermäßigten Quellensteuersatzes gemäß einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Südkorea zu kommen, müssen alle Kunden, die im Besitz von südkoreanischen amerikanischen und globalen Hinterlegungszertifikaten sind (ADRs und GDRs), ab sofort den Namen, die vollständige Anschrift und die persönliche Identifikationsnummer jedes einzelnen Begünstigten offenlegen.
Dies ist eine Ergänzung zu unserem Taxflash T13034 vom 28. Mai 2013 und der Kundenmitteilung A12199 vom 30. Oktober 2012.
Persönliche Identifikationsnummer
Die anzugebende persönliche Identifikationsnummer hängt vom Wohnsitz des Begünstigten ab, und zwar wie folgt:
- In Rechtsgebieten wie z. B. den USA, wo Steueridentifikationsnummern (Taxpayer Identification Number, TIN), z. B. eine SSN oder EIN, ausgegeben werden, ist diese als persönliche Identifikationsnummer anzugeben.
- In Rechtsgebieten wie z. B. Japan, wo keine Steueridentifikationsnummern ausgegeben werden, muss stattdessen eine gültige persönliche Identifikationsnummer angegeben werden.
In diesen Rechtsgebieten sind folgende persönliche Identifikationsnummern gültig: für natürliche Personen: Geburtsdatum, Reisepassnummer, Führerscheinnummer und für juristische Personen: Handelsregistereintragsnummern und das Datum der Gründung oder Eintragung.
Außerdem müssen juristische Personen ohne rechtliche oder steuerliche Persönlichkeit (wie z. B. Partnerschaften, Treuhandgesellschaften, Regulated Investment Companies (RIC) und limited liability companies (unter Anderem Gesellschaften mit beschränkter Haftung), mit Ausnahme von eingetragenen Fonds, zum Beispiel Investmentfonds oder Pensionsfonds) ab sofort ihre zugrundeliegenden Begünstigten offenlegen.
Die südkoreanische Steuerbehörde (National Tax Service, NTS) vertritt den Standpunkt, dass Partnerschaften, limited liability companies, Investmentgesellschaften, Holdinggesellschaften und Investmentfonds generell als ausländische Anlageinstrumente (Overseas Investment Vehicles; OIVs) oder ausländische, öffentliche, kollektive Anlageinstrumente (Overseas Public Collective Investment Vehicles; OPCIVs) gelten.
Hinweis: In Luxemburg ansässige Begünstigte müssen pro ISIN zwei Wohnsitzbescheinigungen im Original vorlegen. Daher muss ein luxemburgischer Kunde, der im Besitz von vier südkoreanischen ADRs und GDRs ist, acht Wohnsitzbescheinigungen im Original vorlegen, um sich für alle Ereignisse anzumelden. Die Bescheinigungen dürfen nicht älter als sechs Monate vor dem relevanten Eintragungsdatum ausgestellt worden sein und müssen in englischer Sprache sein.
OIV-Anforderungen
Halter, die als OIVs gelten, müssen das Formular 29-13 im Original und den Anhang des Formulars 29-13 (überarbeitete Version beigefügt) zum Zeitpunkt der Einreichung vorlegen.
Hinweis: Natürliche Personen gelten nicht als OIVs und müssen (wie im südkoreanischen Kapitalmaßnahmezeitraum Dezember 2012) weiterhin den Namen, die vollständige Anschrift und die persönliche Identifikationsnummer jedes einzelnen Begünstigten offenlegen und sind darüber hinaus von der Einreichung des Formulars 29-12 befreit.
Entitätstypen, die von der südkoreanischen Steuerbehörde generell nicht als OIVs/OPCIVs eingestuft werden, sind u. a. natürliche Personen, Unternehmen (keine Investmentfondsgesellschaften), staatliche Rentensysteme (einschließlich Beamtenpensionspläne), sonstige Pensionspläne, deren Teilnehmer alle in dem Land ansässig sind, in dem der Pensionsplan gegründet wurde und mit dem ein Abkommen besteht, und gemeinnützige Organisationen (Stiftungen, Schenkungen, Bildungs- bzw. religiöse Einrichtungen), die alleine über die Verwendung ihrer Erträge bestimmen können.
Jeder Steuerzahler sollte seinen eigenen, unabhängigen Steuerberater konsultieren, um seinen Status für südkoreanische Steuerzwecke im Sinne der südkoreanischen Steuerbehörde zu bestimmen. Zudem sind alle ADR- und GDR-Halter, die sich für einen ermäßigten Quellensteuersatz entscheiden, weiterhin von der Einreichung des Formulars 29-12 befreit.
Anforderungen an Pensionsfonds/gemeinnützige Organisationen
Halter, die als Pensionsfonds/gemeinnützige Organisationen gelten, müssen Nachweisdokumente im Original vorlegen, die Folgendes belegen:
- Beim Antragsteller handelt es sich gemäß dem Land, das ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Südkorea getroffen hat und dessen Pensionsplan sich mit einem südkoreanischen Pensionsplan vergleichen lässt, gesetzlich um einen Pensionsfonds; bzw.
- Beim Antragsteller handelt es sich um eine gemeinnützige Organisation, die nach dem Recht des Landes gegründet wurde, das ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Südkorea getroffen hat und das seine Gewinne nicht an seine Mitglieder ausschüttet; bzw.
- Beim Antragsteller handelt es sich um ein OIV, das gemäß einem DBA als Begünstigter (undurchsichtiges Unternehmen) anerkannt wird. Zusätzliche Dokumente, die als Nachweis gelten, sind u. a. eine Wohnsitzbescheinigung (Formular 6166 für US-Staatsbürger) und ein Formular 72-2.
Diese Dokumente können bis zu drei Jahren gültig bleiben, vorausgesetzt, dass sich die zugrundeliegenden Aktionäre des OIV während dieses Zeitraums nicht ändern. Es ist ein neues Formular 29-13 im Original und ein Anhang zum Formular 29-13 erforderlich, wenn sich die zugrundeliegenden Aktionäre des OIV zu einem bestimmten Stichtag ändern.
Beispiel: OIV „Fonds ABC“ hat zwei zugrundeliegende Halter: „Partner 1“ ist in den USA ansässig und „Partner 2“ in Großbritannien. Der Teilnehmer würde in diesem Fall zwei separate Posten eingeben, zum einen „Fonds ABC – Partner 1“ mit einer Wohnsitzbescheinigung in den USA und zum anderen „Fonds ABC – Partner 2“ mit einer Wohnsitzbescheinigung in Großbritannien, jeder mit seinem entsprechenden Aktienwert. Das Formular 29-13 und der Anhang zum Formular 29-13 müssen im Namen des „Fonds ABC“ ausgestellt und vom Vertreter des Fonds ausgefüllt sein.
OPCIV-Anforderungen
Halter, die als OPCIVs gelten, müssen zum Zeitpunkt der Einreichung das Formular 29-13 im Original vorlegen. Dieses Dokument kann bis zu drei Jahre gültig bleiben, vorausgesetzt, dass sich die zugrundeliegenden Aktionäre des OPCIV während dieses Zeitraums nicht ändern. Es ist ein neues Formular 29-13 im Original erforderlich, wenn sich die zugrundeliegenden Aktionäre des OPCIV zu einem bestimmten Stichtag ändern.
Beispiel: 25 % der zugrundeliegenden Aktionäre des OPCIV „Fonds ABC“ sind in den USA und 75 % in Großbritannien ansässig. Der Teilnehmer müsste deshalb zwei Posten eingeben, zum einen „Fonds ABC“ mit 25 % der Anteile in den USA und zum anderen „Fonds ABC“ mit 75 % der Anteile in Großbritannien. Das Formular 29-13 und der Anhang müssen im Namen des „Fonds ABC“ ausgestellt und vom Vertreter des Fonds ausgefüllt sein.
Informationen einreichen
Die Liste der Begünstigten, einschließlich Name, vollständiger Anschrift und persönlicher Identifikationsnummer (ID) jedes einzelnen Begünstigten (und nicht das Formular 29-13 im Original und der Anhang zum Formular 29-13) muss bei Clearstream Banking1 in der entsprechenden Excel-Tabelle (im Anhang) über die Funktion Upload BO List auf unserer Website unter Asset Services / Tax Services / Upload BO List / Beneficial Owner List / South Korea / South Korean Depository Receipts eingereicht werden. Anschließend müssen die Schritte 3, 4 und 5 ausgeführt werden.
OIVs/OPCIVs müssen pro entsprechenden Dividendenausschüttungszeitraum das Formular 29-13 im Original sowie eine Kopie des Originals pro Teilnehmer mit Positionen in jedem koreanischen ADR- und GDR-ISIN vorlegen. Beispiel: Ein Kunde, der zum Stichtag im Dezember Bestände an 10 südkoreanischen ADR- und GDR-ISINs hält, reicht ein Original und neun Kopien für diesen Zyklus ein. Ebenso reicht ein Kunde, der im Juni vier südkoreanische ADR- und GDR-ISINs hält, ein Original und drei Kopien ein.
Die folgenden wichtigen Informationen sind zu beachten:
- Eingaben von Kunden über die Funktion „Upload BO List“ auf unserer Website, die nicht als Excel-Tabelle wie im beigefügten Format erfolgen, werden abgelehnt.
- Über E-Mail eingereichte Dateien werden nicht berücksichtigt.
- Die Frist, bis zu welcher der Kunde die oben genannten Daten zum Begünstigten und/oder das Formular 29-13 bei Clearstream Banking einreichen muss, wird als Vorabmitteilung vor dem jeweiligen Ereignis veröffentlicht.
- Legen Halter die erforderlichen Informationen nicht vor oder wird dieselbe Anschrift und/oder persönliche Identifikationsnummer missbräuchlich für mehrere Begünstigte verwendet, dann wird der gesetzliche Quellensteuersatz (derzeit 22 %) angewendet.
- Der maximale Quellensteuersatz (zurzeit 22 %) gilt für alle Antragsteller, für die diese Information nicht innerhalb der Frist vorliegt bzw. wenn die Information unvollständig oder ungenau ist.
N.B.: Der Inhalt dieser Kundenmitteilung (inkl. Anhänge und sonstiger Links) dient nur zu Informationszwecken, nicht als Rechtsberatung zu irgendeinem Thema und sollte auch nicht als solche gesehen werden. Leser dieser Kundenmitteilung, ob Kunde oder andere Personen, sollten nicht auf Basis dieser Informationen, einschließlich dieser Kundenmitteilung agieren bzw. sollten davon Abstand nehmen, ohne dass eine entsprechende Rechtsberatung oder sonstige professionelle Stelle konsultiert wurde. Kopien (in Papier oder elektronischer Form) dieses Inhalts können an eine Drittperson für den persönlichen Gebrauch weitergeleitet werden.
Weitere Informationen
Weitere Informationen über die oben beschriebenen Anforderungen entnehmen Sie bitte unseren Kundenmitteilungen A12120 vom 25. Juni 2012 und A12065 vom 26. März 2012 (Formulare als Anhang).
Weitere Informationen erhalten Sie vom Clearstream Banking Tax Help Desk unter:
Luxemburg | Frankfurt | |
E-Mail: | tax@clearstream.com | tax@clearstream.com |
Telefon: | +352-243-32835 | +49-(0) 69-2 11-1 3821 |
Fax: | +352-243-632835 | +49-(0) 69-2 11-61 3821 |
oder vom Clearstream Banking Customer Service bzw. Ihrem Relationship Officer.
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1. Clearstream Banking bezieht sich sowohl auf die Clearstream Banking AG mit eingetragenem Firmensitz Mergenthalerallee 61, 65760 Eschborn, Deutschland, und eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Deutschland, unter der Nummer HRB 7500 (CBF) als auch auf Clearstream Banking mit eingetragenem Firmensitz 42, avenue John F. Kennedy, L-1855 Luxemburg und eingetragen im Handelsregister von Luxemburg unter Nummer B-9248 (CBL).
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