Südkorea: Überarbeitetes DBA-Protokoll mit Luxemburg tritt nun in Kraft
Das südkoreanische Außenministerium hat verkündet, dass das überarbeitete Protokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Südkorea und Luxemburg am 4. September in Kraft trat. Das Protokoll schafft grundsätzlich Artikel 28 des DBA ab.
Dies ist eine Ergänzung zu unserer Kundenmitteilung A11077 vom 9. Juni 2011.
Infolgedessen können Holdinggesellschaften wie FCPs, luxemburgische SICAVs (sociétés d'investissement à capital variable) und SICAFs (sociétés d'investissement à capital fixe) künftig von einem ermäßigten Steuersatz profitieren. Dazu müssen die entsprechenden Steuerformulare ausgefüllt und eingereicht werden (siehe Guidance for the use and completion of tax forms auf der Website von Clearstream).
Auswirkungen auf Halter von südkoreanischen ADRs
Luxemburgische SICAVs/SICAFs können von einem ermäßigten Steuersatz gemäß dem DBA für Erträgnisse aus südkoreanischen ADRs profitieren, die bei der Depository Trust Company (DTC) gehalten werden und am/nach dem 4. September 2013 ausgegeben werden.
Das südkoreanische Steuergesetz ist in Bezug darauf unklar, wie SICAVs und SICAFs eine Berechtigung auf eine Befreiung nach dem neuen DBA erwirken sollten. Die koreanische Zentralverwahrer (Korea Securities Depository, KSD) empfiehlt, dass SICAVs und SICAFs soweit erforderlich Formulare für ausländische Anlageinstrumente (Overseas Investment Vehicle; OIV) oder ausländische, öffentliche, kollektive Anlageinstrumente (Overseas Public Collective Investment Vehicle, OPCIV) einreichen sollen.
Die Zulassung für ein OIV/OPCIV-Unternehmen ist von der Berechtigung des entsprechenden Begünstigten abhängig. Die endgültige Zulassung wird im Ermessen des südkoreanischen Verwahrers bestimmt.
Weitere Informationen
Wir werden die Situation weiter beobachten und Sie umgehend informieren, sobald neue Einzelheiten zur Verfügung stehen.
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