Israel: Steuerbescheinigung für die Erlangung einer Quellensteuervorabbefreiung
Reference
Mit
sofortiger Wirkung
wurde von unserer Verwahrstelle vor Ort, Citibank Israel, kürzlich das Formular A/114 als ein zwingend erforderliches Dokument für eine Quellensteuervorabbefreiung auf Dividenden und Zinszahlungen aus israelischen Wertpapieren bestätigt.
Aufgrund der bisherigen Marktpraxis wurde dieses Formular bis jetzt nicht eingefordert, doch kürzlich erfolgte Untersuchungen durch die israelischen Steuerbehörden führten zu einer Änderung des Verfahrens.
Auswirkungen für Kunden
Um eine Quellensteuervorabbefreiung für Dividenden oder Zinsen aus israelischen Wertpapieren für berechtigte Endbegünstigte über Clearstream Banking1 zu erwirken, müssen die folgenden Dokumente eingereicht werden:
- Um israelische Wertpapiere halten zu können, müssen Sie Folgendes eingereicht haben:
- Ein One-Time-Certificate für israelische Wertpapiere
- Danach müssen Sie für die Quellensteuervorabbefreiung Folgendes einreichen:
- Eine Aufstellung der Bestände (nur für Sammelkonten erforderlich)
- Eine Liste der Endbegünstigten der israelischen Wertpapiere
- Eine Bescheinigung über den Steuerwohnsitz
- Ein Formular A/114 und
- Eine Bescheinigung der Steuerbefreiung (nur für von der Steuer befreite Rechtspersonen)
Berechtigte Endbegünstigte, für die der Kunde nicht die erforderlichen Unterlagen vorlegt, können keine Quellensteuervorabbefreiung erhalten, sondern sie werden als nicht offengelegt verzeichnet und demzufolge mit dem maximal anwendbaren Quellensteuersatz besteuert.
Weitere Informationen bezüglich des Quellensteuervorabbefreiungsverfahren sind im Market Taxation Guide – Israel erhältlich.
Mehr zum Formular A/114
Das Formular gilt jährlich vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
Es muss spätestens um 10:00 Uhr MEZ zwei Geschäftstage nach dem ersten entsprechenden Datum einer Zins- oder Dividendenzahlung eingehen.
Folgende Abschnitte sind zwingend und müssen vollständig vom Endbegünstigten der Erträgnisse ausgefüllt werden:
- Part A - Claim for reduced rate of withholding tax/exemption from withholding tax in Israel on payment to a non-resident (Abschnitt A - Antrag auf einen ermäßigten Quellensteuersatz / auf eine Befreiung von der Quellensteuer in Israel für eine Zahlung an einen Nichtansässigen):
Die Endbegünstigten müssen das entsprechende Doppelbesteuerungsabkommen, auf das sie sich beziehen, anführen. - Part B - General Nature of the transaction and income (Abschnitt B - Allgemeine Art der Transaktion und Erträgnisse):
Unter Punkt 2 müssen die Endbegünstigten die Art der erhaltenen Erträgnisse angeben. - Part C - The recipient (Abschnitt C - Der Empfänger):
Dieser Abschnitt muss von den Endbegünstigten zur Offenlegung ihrer Identität ausgefüllt werden. - Die Abschnitte D und E sind jeweils zahlungsspezifisch und sollten leer bleiben, falls das Formular für mehrfache Erträgniszahlungen verwendet wird.
- Part G – Declaration of the recipient (Abschnitt G - Erklärung durch den Empfänger):
Unterschrift des Endbegünstigten bzw. seines Rechtsvertreters, in letzterem Fall muss zusammen mit den Unterlagen zur Quellensteuervorabbefreiung eine Vollmacht vorgelegt werden. - Part H – Certification of foreign income tax authorities (Abschnitt H - Bescheinigung der ausländischen Einkommenssteuerbehörden):
Für diesen Abschnitt genügt eine Bescheinigung über den Steuerwohnsitz.
Wir erinnern unsere Kunden daran, dass Clearstream Banking keine Standardrückerstattung von Steuern, die aus Dividenden auf israelische Aktien einbehalten wurden, anbietet.
Weitere Informationen
Weitere Informationen erhalten Sie vom Clearstream Banking Tax Help Desk oder Clearstream Banking Client Services oder von Ihrem Relationship Officer.
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1. Clearstream Banking bezieht sich sowohl auf die Clearstream Banking AG mit eingetragenem Firmensitz in Mergenthalerallee 61, 65760 Eschborn, Deutschland, und eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Deutschland, unter der Nummer HRB 7500 als auch auf Clearstream Banking mit eingetragenem Firmensitz in 42, avenue John F. Kennedy, L-1855 Luxemburg, und eingetragen im Luxemburger Handelsregister unter der Nummer B-9248.