Schweden: Liechtensteiner Aktiengesellschaften können von der schwedischen Quellensteuer auf Dividenden befreit werden
Reference
Mit
sofortiger Wirkung
hat die schwedische Steuerbehörde (Swedish Tax Agency, STA) eine Erklärung abgegeben und bestätigt, dass in Liechtenstein gegründete Aktiengesellschaften berechtigt wären, eine Quellensteuerbefreiung auf schwedische Dividendenausschüttungen in Anspruch zu nehmen.
Die dazu berechtigten Liechtensteiner Aktiengesellschaften müssen folgende Vorbedingungen erfüllen:
- Die Aktien werden von der entsprechenden Gesellschaft als Investitions-/Anlagevermögen und nicht als Umlaufvermögen gehalten; und
- Die Gesellschaft hält bei börsennotierten Aktien mindestens 10 % der Stimmrechte, und die Aktien müssen seit mindestens einem Jahr in deren Besitz stehen.
Als Voraussetzung für eine Befreiung muss die Liechtensteiner Aktiengesellschaft die folgenden Rückerstattungsdokumente vorlegen:
- Rückzahlungsantrag für schwedische Dividendensteuern.
- Komplette Kette an Gutschriftsanzeigen.
- Vollmacht, sofern die Formulare durch Dritte im Namen des Endbegünstigten ausgefüllt werden.
- Eine Erklärung, in der steht, dass die Aktien von der entsprechenden Gesellschaft als Investitions-/Anlagevermögen gehalten werden.
Diese Erklärung muss von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ausgestellt werden. Jedoch klären wir derzeit ab, ob eine von der Liechtensteiner Aktiengesellschaft selbst ausgestellte Erklärung von der schwedischen Steuerbehörde ebenfalls akzeptiert wird. - Bei börsennotierten Aktien eine Erklärung, die bestätigt, dass die Gesellschaft mindestens 10 % der Stimmrechte hält und die Aktien seit mindestens einem Jahr in deren Besitz stehen.
Diese Erklärung muss von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ausgestellt werden. Jedoch klären wir derzeit ab, ob solch eine von der Liechtensteiner Aktiengesellschaft selbst ausgestellte Erklärung von der schwedischen Steuerbehörde ebenfalls akzeptiert wird.
Auswirkungen auf Kunden
Liechtensteiner Aktiengesellschaften sind u. U. zu einer vollständigen Befreiung von der Quellensteuer auf schwedische Dividendenausschüttungen berechtigt, sofern das Unternehmen alle erforderlichen Bedingungen erfüllt.
Eine Quellensteuervorabbefreiung ist derzeit nicht über Clearstream Banking1 möglich. Liechtensteiner Aktiengesellschaften können jedoch über einen Standard-Erstattungsantrag in den Genuss einer Befreiung kommen, vorausgesetzt dass alle erforderlichen Unterlagen bei Clearstream Banking eingereicht werden.
Wir werden den Markt weiter beobachten und unsere Kunden informieren, sobald weitere Informationen zur Verfügung stehen.
Weitere Informationen
Weitere Informationen erhalten Sie vom Clearstream Banking Tax Help Desk, Clearstream Banking Client Services oder von Ihrem Relationship Officer.
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1. Clearstream Banking bezieht sich sowohl auf die Clearstream Banking AG mit eingetragenem Firmensitz in Mergenthalerallee 61, 65760 Eschborn, Deutschland, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Deutschland, unter der Nummer HRB 7500 als auch auf Clearstream Banking mit eingetragenem Firmensitz in 42, avenue John F. Kennedy, L-1855 Luxemburg, und eingetragen im Luxemburger Handelsregister unter der Nummer B-9248.