Announcement

Österreich: Einführung der Bestätigung für Steuerrückerstattungen und Klarstellung des Status des Endbegünstigten

Tax | Austria

Reference

Code
A15176
Service level
CBL
Last Updated
04.09.2015

Die österreichische Steuerbehörde hat Clearstream Banking1 über folgende Änderungen hinsichtlich des Erstattungsverfahrens für die Quellensteuer auf Dividenden in Kenntnis gesetzt, die sich aus

  1. dem Marktabkommen bezüglich „Stattgabe-Bescheide“ (Bestätigung der Steuerrückzahlung durch die österreichische Steuerbehörde) und
  2. dem Schreiben „Information zur Rückerstattung der KESt auf Dividenden an beschränkt Steuerpflichtige (nicht ansässige Steuerpflichtige)“, welches auf der Website der österreichischen Steuerbehörde nachgelesen werden kann (in englischer Sprache unter folgendem Link),

ergeben. 

Stattgabe-Bescheide

Seit Sommer 2015 setzt die österreichische Steuerbehörde Antragsteller über Steuerrückzahlungen durch „Stattgabe-Bescheide“ in Kenntnis.

Die genaue Zahlungsbestätigung seitens der österreichischen Steuerbehörde wird an den Antragsteller oder an seinen Vertreter (falls vorhanden) weitergeleitet, falls ein Auftrag zur Postzustellung im Abschnitt 2 „Angaben zur Person des Antragstellers“ die Option „Vertretungsvollmacht“ auf dem Antragsformular ZS-RE1 (englische Version) / ZS-RD1 (deutsche Version) angekreuzt wird.

Hinweis: Falls Kunden Clearstream Banking nicht als Vertreter angeben und keinen Auftrag für eine Postzustellung erteilen, wird Clearstream nicht über die Zahlungseinzelheiten in Kenntnis gesetzt und kann deshalb die Abwicklung der Zahlungen nicht überwachen.

Status des Endbegünstigten

Im September 2014 beantwortete die österreichische Steuerbehörde offene Fragen bezüglich der Übertragung des Status des Endbegünstigten im Falle einer Veräußerung mit Cum-/Ex-Aspekten und klärte ab, wer zu einem Antrag auf Steuererstattung bei sogenannten Cum-/Ex-Geschäften berechtigt ist.

Antragsteller sind zu einem Antrag auf Steuererstattung berechtigt, falls ihre Positionen vor dem Dividendenstichtag abgewickelt und auf deren Konto verbucht wurden. Erstattungen auf kompensierte Market Claims werden von der österreichischen Steuerbehörde abgelehnt.

Hinweis: Eine Erstattung der Steuer auf kompensierte Market Claims, sogenannte Cum-/Ex-Geschäfte, kann nur vom Käufer gegen und über die am Dividendenstichtag abgewickelte Position des Kontrahenten (Verkäufer) beantragt werden.

Weitere Informationen

Weitere Informationen erhalten Sie vom Clearstream Banking Tax Help Desk, Clearstream Banking Client Services oder von Ihrem Relationship Officer.

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1. Bisher unterlagen Zinserträgnisse an ausländische Investoren in Österreich nicht der beschränkten Steuerpflicht und waren von der österreichischen Quellensteuer befreit.
2. Clearstream Banking bezieht sich sowohl auf die Clearstream Banking AG mit Gesellschaftssitz in Mergenthalerallee 61, 65760 Eschborn, Deutschland, eingetragen im Handelsregister B des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Deutschland, unter der Nummer HRB 7500 als auch auf Clearstream Banking S.A. mit Gesellschaftssitz 42, avenue John F. Kennedy, L-1855 Luxemburg, und eingetragen im Luxemburger Handelsregister unter der Nummer B-9248.