Frankreich: Vorteile des Doppelbesteuerungsabkommens gelten nicht für steuerbefreite Unternehmen
Reference
Mit
sofortiger Wirkung
hat das oberste französische Verwaltungsgericht („Conseil d’Etat“) kürzlich entschieden, dass juristische Personen, die in ihrem Wohnsitzland von der Steuer befreit sind, nicht von den Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zwischen dem Wohnsitzland und Frankreich profitieren können.
Hintergrund
Am 9. November 2015 hat das oberste französische Verwaltungsgericht zwei Entscheidungen getroffen (Nr. 370054 und Nr. 371132), die vorschreiben, dass eine juristische Person, wie ein in einem Vertragsstaat von der Steuer befreiter Pensionsfonds, aufgrund ihres Status bzw. Aktivität nicht als steuerpflichtig im Sinne der Satzungen des DBA bzw. Artikels 2(1)(4)(a) des deutsch-französischen Abkommens für Einkommen- und Kapitalsteuer in der jeweils geltenden Fassung (1959, 2001, das Abkommen) sowie gemäß Artikel 4(1) des französisch-spanischen Abkommens für Einkommen- und Kapitalsteuer (1995) (Das Abkommen) gilt. In Folge dessen gelten diese juristischen Personen gemäß diesem Abkommen nicht als Ansässige des Vertragsstaates.
Auswirkungen auf Kunden
Juristische Personen, die in ihrem Sitzland nicht steuerpflichtig sind, gelten im Sinne des Steuerabkommens nicht als Ansässige und sind deshalb nicht für die sich aus dem DBA ergebenden Vorteile berechtigt, sofern nicht anders im jeweiligen Steuerabkommen eindeutig angegeben.
Beide Entscheidungen des obersten französischen Verwaltungsgerichts bestätigen den Standpunkt, den die französischen Steuerbehörden und unsere französische Verwahrstelle schon immer bezüglich der Berechtigung zu Steuervorteilen vertraten.
Obwohl diese Entscheidungen den Anwendungsbereich der zwischen Frankreich und Deutschland bzw. Spanien unterzeichneten Abkommen betreffen, ist es deutlich geworden, dass sie als Prinzip gelten und auf alle von Frankreich unterzeichneten Steuerabkommen angewandt werden sollten.
Vorzunehmende Maßnahme
Die Endbegünstigten tragen die Verantwortung sicherzustellen, dass sie zu den sich aus dem Steuerabkommen ergebenden Vorteilen berechtigt sind, bevor sie ihrer Zertifizierung ausfüllen.
Gemäß den derzeit geltenden Verfahren (siehe Market Taxation Guide – France) müssen bestimmte Anlegerkategorien wie Kapitalanlagen eine bestimmte Steuerbescheinigung vorlegen, die von ihrer Steuerbehörde vor Ort ausgestellt wurde und bestätigt, dass sie effektiv einer Versteuerung ihrer gesamten einschließlich der aus Frankreich stammenden Erträgnisse unterliegen.
Unsere französische Verwahrstelle, BNP Paribas Securities Services, hat erklärt, dass sie sich das Recht vorbehält, eine zusätzliche Steuerbescheinigung von jedem Anleger anzufordern, falls Zweifel hinsichtlich ihrer Berechtigung zu aus den sich aus dem Steuerabkommen ergebenden Steuervorteilen bestehen.
Weitere Informationen
Weitere Informationen erhalten Sie vom Clearstream Banking1 Tax Help Desk bzw. Clearstream Banking Client Services oder Ihrem Relationship Officer.
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