Announcement

Frankreich: Durch deutsche Pensionsfonds einzuhaltende Anforderungen, um vom DBA-Steuersatz auf französische Dividenden zu profitieren

Tax | France | Germany

Reference

Code
A16047
Service level
CBL
Last Updated
22.03.2016

Nach dem Inkrafttreten des neuen Protokolls für das Steuerabkommen zwischen Frankreich und Deutschland am 1. Januar 2016 informiert Clearstream Banking1 ihre Kunden über die Modalitäten zur Anwendung des ermäßigten Quellensteuersatzes, der vom Protokoll hinsichtlich der Dividenden mit französischer Quelle, die an deutsche Pensionsfonds ausbezahlt wurden, vorgesehen ist.

Hintergrund

Gemäß Artikel 17 des neuen Protokolls gelten die Abkommensvergünstigungen für französische Dividenden, die ab dem 1. Januar 2016 an Pensionsfonds oder eine andere in Deutschland ansässige Körperschaft ausgeschüttet wurden und sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllen:

Der Pensionsfonds oder andere zugelassene Körperschaften müssen:

  • Ausschließlich zum Zwecke der Verwaltung, Finanzierung und Bereitstellung der Altersversorgung oder anderer Renten oder Vergütungen an natürliche Personen für eine in der Vergangenheit abhängige Beschäftigung gegründet worden sein.
  • Nicht der deutschen Körperschaftssteuer unterliegen.
  • Zum Ende des vorhergehenden Finanzjahres müssen über 50 % der Begünstigten, Mitglieder oder Teilnehmer in Deutschland ansässigen Einzelpersonen sein.

Auswirkungen auf Kunden

Um die Zulassung für einen ermäßigtes Steuersatz nachzuweisen, müssen deutsche Pensionsfonds das Formular 5000 ordnungsgemäß ausfüllen (unter Tax Forms to use – France zu finden) und im Feld VII folgende Angaben machen:

  • Der genaue Prozentsatz der Begünstigten, Mitglieder oder Teilnehmer als natürliche Personen mit steuerlichem Wohnsitz in Deutschland oder in Feld VII angeben, dass über 50 % der Begünstigten, Mitglieder oder Teilnehmer natürliche Personen mit steuerlichem Wohnsitz in Deutschland sind;
  • Das Finanzjahr, auf das sich dieser Prozentsatz oder die Zertifizierung bezieht (d. h. das Finanzjahr vor dem Jahr der Dividendenausschüttung, für die der vereinbarte Steuersatz beantragt wird).

Die Nichtangabe dieser Informationen führt zur Ablehnung des Formulars 5000 und:

  1. zur Anwendung des Standardsatzes der Quellensteuer für Dividenden durch die französische Steuergesetzgebung, wenn dieses Formular im Zusammenhang mit einer Quellensteuervorabbefreiung ausgestellt wurde; oder
  2. zur Ablehnung der Quellensteuerrückerstattung, wenn dieses Formular im Zusammenhang mit einer Standard-Rückerstattung ausgestellt wurde.

Hinweis: Das Formular 5000 ist lediglich Teil der Anforderungen, um von einem ermäßigten Steuersatz zu profitieren. Für weitere Details werden Kunden gebeten, sich auf die Verfahren zur Quellensteuervorabbefreiung und/oder -rückerstattung unter Market Taxation Guide – France zu beziehen.

Weitere Informationen

Weitere Informationen erhalten Sie vom Clearstream Banking Tax Help Desk, Clearstream Banking Client Services oder von Ihrem Relationship Officer.

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1. Clearstream Banking bezieht sich sowohl auf Clearstream Banking AG mit Gesellschaftssitz Mergenthalerallee 61, 65760 Eschborn, Deutschland, eingetragen im Handelsregister B des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Deutschland, unter der Nummer HRB 7500 als auch auf Clearstream Banking S.A. mit Gesellschaftssitz 42, avenue John F. Kennedy, L-1855 Luxemburg, und eingetragen im Luxemburger Handelsregister unter der Nummer B-9248.