Reference
Im Anschluss an unsere Ankündigung A16127 vom 23. August 2016 möchte Clearstream Banking1 seine Kunden darüber informieren, dass 51 weitere Länder der offiziellen Weißen Liste hinzugefügt wurden.
Die damit einhergehenden operativen Einzelheiten für die neue Steuerbefreiung auf italienische Anleihen für Endbegünstigte, die in den 51 zusätzlichen Ländern wohnhaft sind (einschließlich, aber nicht beschränkt auf solche mit Wohnsitz in der Schweiz) – vorbehaltlich DL 239/1996 - sind am
6. September 2016
in Kraft getreten und werden unten näher beschrieben.
Hintergrund
Die Verordnung vom 4. September 1996 hinsichtlich der italienischen Weißen Liste der Länder, welche den Austausch von Steuerinformationen mit Italien erlauben, wurde durch die Verordnung vom 9. August 2016 geändert und im Amtsblatt vom 22. August 2016 veröffentlicht.
Die aktualisierte Weiße Liste ist noch nicht auf der Website der Agenzia delle Entrate (Italienische Steuerbehörde) und des MEF (Finanzministerium) verfügbar. Allerdings kann sie auf der Website der Gazzette Ufficiali eingesehen werden.
Wie der Steuervertreter von Clearstream Banking in Italien bestätigt, tritt die Verordnung, wenn nicht anders im entsprechenden Gesetz spezifiziert, in Kraft, sobald der „vacatio legis“ Zeitraum von 15 Tagen verstrichen ist, ab dem Datum der Veröffentlichung. In diesem Fall ist das Datum des Inkrafttretens der 6. September 2016.
Auswirkungen auf Kunden
Italienische Anleihen, die dem DL 239/1996 unterliegen und bei Clearstream Banking von Endbegünstigten verwahrt werden, die keinen Anspruch auf Steuerbefreiung haben, sollen auf N-Konten gehalten werden (d.h. steuerpflichtige Konten).
Um von den ab dem 6. September 2016 gültigen Steuerbefreiungen zu profitieren, müssen diese Wertpapiere auf S- (einzelne Befreiung) oder X- (gesammelte Befreiung) Konten gehalten werden, wie unten beschrieben.
1. Kunden von Clearstream Banking, die bereits über ein X-Konto verfügen, müssen die Wertpapiere von N nach X übertragen und eine Selbstidentifizierung für jeden berechtigten Endbegünstigten einreichen, zusammen mit einer aktualisierten Liste der Endbegünstigten (Teil II der für das entsprechende X-Konto bereitgestellten Master-Instruktion);
2. Kunden von Clearstream Banking, die bereits ein S-Konto haben und dessen Status in ein X-Konto umwandeln möchten, um neu berechtigte Endbegünstigte hinzuzufügen, müssen eine neue Master-Instruktion für das entsprechende Konto einreichen, sowie eine Selbstidentifizierung von jedem berechtigten Endbegünstigten; und
3. Kunden von Clearstream Banking, die nur ein N-Konto besitzen und dieses für nicht veröffentlichte oder nicht berechtigte Endbegünstigte behalten möchten, müssen ein neues S-Konto (wenn nur ein einziger berechtigter Endbegünstigter vorhanden ist) oder X-Konto eröffnen und eine Selbstidentifizierung von jedem einzelnen berechtigten Endbegünstigten zusammen mit einer Master-Instruktion für jedes neue steuerbefreite Konto einreichen.
Weitere Einzelheiten des anzuwendenden Verfahrens, sowie Vorlagen und einzureichende Zertifikate, sind im Market Taxation Guide – Italien von Clearstream Banking zu finden.
Weitere Informationen
Weitere Informationen erhalten Sie vom Clearstream Banking Tax Help Desk, Clearstream Banking Client Services oder von Ihrem Relationship Officer.
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1. Clearstream Banking bezieht sich sowohl auf Clearstream Banking S.A. mit Gesellschaftssitz in 42, avenue John F. Kennedy, L-1855 Luxemburg und eingetragen im Luxemburger Handelsregister unter der Nummer B-9248 als auch auf die Clearstream Banking AG (für Kunden von Clearstream Banking Frankfurt (CBF), die CreationOnline nutzen) mit Gesellschaftssitz in der Mergenthalerallee 61, 65760 Eschborn, Deutschland, eingetragen im Handelsregister B des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Deutschland, unter der Nummer HRB 7500.