Announcement

Polen: Geänderte Bestimmungen zur Kapitalertragssteuer: Besteuerungsbestimmungen zu Zinsausschüttungen an EU/EWR-Muttergesellschaften

Tax | Poland

Reference

Code
A16148
Service level
CBL
Last Updated
11.10.2016

Mit Wirkung zum

1. Januar 2017

wurden die Änderungen der Kapitalertragssteuer, die eine „Endbegünstigtenklausel“ zur Steuerbefreiung auf Zinsausschüttungen und Tantiemen durch die EU/EWR-Muttergesellschaften enthält, vom polnischen Präsidenten gebilligt und im öffentlichen Amtsblatt vom 27. September 2016 veröffentlicht.

Auswirkungen auf Kunden

Ab 1. Januar 2017 können gemäß Artikel 21, § 3 des Kapitalertragssteuergesetzes (Gesetzesblatt 2014.851 in aktuell gültiger Fassung) EU/EWR-Unternehmen, die für einen Zeitraum von 24 Monaten ununterbrochen mindestens 25 % der von den polnischen Beteiligungsgesellschaften gezahlten Anleihen halten, eine Steuerbefreiung auf Zinsausschüttungen erwirken, sofern sie bestätigen, dass sie die Endbegünstigten der Zinsausschüttung sind.

Die Steuerbefreiung kann durch eine Quellensteuervorabbefreiung, zügige Rückerstattung oder Standardrückerstattung erwirkt werden.

Dokumentationsanforderungen

Die folgenden Dokumente, die auf unser Seite Tax Forms to use - Poland erhältlich sind, müssen Clearstream Banking1 im Original bis zur festgelegten Frist unter folgender Adresse vorgelegt werden:

Clearstream Operations Prague s.r.o.
Attn: PTR – Tax Services
Futurama Business Park Gebäude B
Sokolovska 662/136b
CZ-18600 Prag 8
Tschechische Republik

Zu Gunsten einer Quellensteuervorabbefreiung

  • One-Time-Certificate für polnische Wertpapiere
    Das ausgefüllte und vom Kunden unterzeichnete Original muss einmalig vor der ersten Zinsausschüttung/Rückzahlung eingereicht werden, unter anderem mit der Angabe, ob der Kunde der einzige Endbegünstigte aller in dem Konto gehaltenen polnischen Wertpapiere ist. Es ist bis auf Widerruf gültig. Änderungen der Angaben müssen mit einem neuen One-Time-Certificate mitgeteilt werden.
  • Liste der Endbegünstigten (List of Beneficial Owners; LBO) 
    Die LBO enthält die vollständigen Angaben aller Endbegünstigten, den anwendbaren Quellensteuersatz, den Common Code oder die ISIN, den Nominalbetrag oder die Anzahl der Wertpapiere sowie den anzuwendenden Steuersatz und kann von unserer Website heruntergeladen werden. Sie ist vor jeder Zinsausschüttung einzureichen.
  • Wohnsitzbescheinigung
    Eine originale Wohnsitzbescheinigung muss von den örtlichen Steuerbehörden des Endbegünstigten im dem Jahr ausgestellt werden, für das diese verwendet wird. Sie muss den vollständigen Namen und die Adresse des Endbegünstigten enthalten. Sie bleibt bis zum Ende des entsprechenden Kalenderjahres gültig.
  • Aufstellung des Endbegünstigten – Anleihen
    Das vom Endbegünstigten ausgefüllte und unterzeichnete Original und u. a. die Bestätigung, dass mindestens 25 % des durch einen polnischen Emittenten herausgegebenen Aktienkapitals gehalten werden. Diese Aufstellung muss pro Ausschüttung vorgelegt und am Wohnsitz des Endbegünstigten notariell beglaubigt und apostilliert werden.

Zugunsten einer zügigen Rückerstattung

Die Dokumentation entspricht jener der Quellensteuervorabbefreiung.

Zu Gunsten der Standardrückerstattung

  • Wohnsitzbescheinigung
    Eine originale Wohnsitzbescheinigung muss von der lokalen Steuerbehörde des Endbegünstigten ausgestellt werden, einschließlich des vollständigen Namens und der Adresse des Begünstigten. Die Wohnsitzbescheinigung muss den entsprechenden Zahltag umfassen.
  • Aufstellung des Endbegünstigten – Anleihen
    Das vom Begünstigten ausgefüllte und unterzeichnete Original und u. a. die Bestätigung, dass mindestens 25 % des durch einen polnischen Emittenten herausgegebenen Aktienkapitals gehalten werden. Die Aufstellung muss pro Antrag auf Steuerrückerstattung vorgelegt und am Wohnsitz des Endbegünstigten notariell beglaubigt und apostilliert werden.
  • Eine Erklärung, dass man in Polen keiner Geschäftstätigkeit nachgeht
    Die Erklärung, dass Sie in Polen keiner Geschäftstätigkeit nachgehen, muss im Wohnsitzland des Endbegünstigten notariell beglaubigt und mit einer Apostille versehen werden. Sie ist einmalig einzureichen und bleibt gemäß der Anführung im Formular ein oder mehrere Jahre gültig.
  • Vollmacht vom Endbegünstigten an die Bank Handlowy w Warszawie SA
    Eine vom Endbegünstigten ausgefüllte und unterzeichnete Vollmacht, die im Wohnsitzland des Endbegünstigten notariell beglaubigt und mit einer Apostille versehen wurde, muss vorgelegt werden, um Clearstream Bankings Verwahrstelle zu bevollmächtigen, die Quellensteuer im Namen des Kunden zurückzufordern. Sie muss einmalig eingereicht werden und ist bis auf Widerruf gültig.
  • Komplette Kette an Gutschriftsanzeigen
    Die Gutschriftsanzeige (Credit Advice) gibt Einzelheiten zur Erträgniszahlung an, einschließlich der Wertpapierart, dem Bruttobetrag der Erträge, dem Zahlungsdatum und der Summe an einbehaltener Steuer. Sie ist von jedem vermittelnden Kreditinstitut zwischen dem Begünstigten und Clearstream Banking erforderlich. Handelt es sich beispielsweise beim Begünstigten um den Kunden unseres Kunden, muss die Gutschriftsanzeige von unserem Kunden an den Endbegünstigten zusammen mit der der von uns erhaltenen Gutschriftsanzeige eingereicht werden. Die Gutschriftsanzeige muss mit den Angaben im Erstattungsantrag übereinstimmen.
  • Letter of Request for Reclaim (Erstattungsantrag)
    Das Ersuchen an Clearstream Banking um Rückerstattung der polnischen Quellensteuer bevollmächtigt Clearstream Banking, die Rückforderung im Auftrag des Kunden bei der polnischen Steuerbehörde zu beantragen. Der vom Kunden ausgefüllte und unterzeichnete Antrag muss für jede Erstattung bei uns eingereicht werden.

Fristen

Quellensteuervorabbefreiung

  • Original-Zertifikate: spätestens vier Geschäftstage vor dem entsprechenden Datum der Zinsausschüttung bis 10:00 Uhr MEZ.
  • Liste der Endbegünstigten: spätestens zwei Geschäftstage vor dem entsprechenden Datum der Zinsausschüttung bis 10:00 Uhr MEZ.

Zügige Rückerstattung

  • Original-Zertifikate: spätestens vier Geschäftstage vor dem letzten Geschäftstag des Monats, in dem die Zinsen ausgeschüttet wurden, bis 10:00 Uhr MEZ.
  • Liste der Endbegünstigten: spätestens ein Geschäftstag vor dem letzten Geschäftstag des Monats, in dem die Zinsen ausgeschüttet wurden, bis 10:00 Uhr MEZ.

Standarderstattung

Der Rückerstattungsantrag der Quellensteuer muss spätestens innerhalb von fünf Jahren ab Ende des Kalenderjahres, in dem die jeweilige Quellensteuer bezahlt wurde, bei den polnischen Steuerbehörden eingereicht werden. Die Frist, bis zu der Clearstream Banking die Dokumente für einen Antrag auf Standarderstattung erhalten muss, endet spätestens zwei Monate vor Ablauf der gesetzlichen Frist.

Weitere Informationen

Weitere Informationen erhalten Sie vom Clearstream Banking Tax Help Desk oder vom Clearstream Banking Client Services bzw. Ihrem Relationship Officer.
---------------------------------------
1. Clearstream Banking bezieht sich sowohl auf Clearstream Banking S.A. mit Gesellschaftssitz in 42, avenue John F. Kennedy, L-1855 Luxemburg und eingetragen im Luxemburger Handelsregister unter der Nummer B-9248, als auch auf die Clearstream Banking AG (für Kunden von Clearstream Banking Frankfurt (CBF), die CreationOnline nutzen) mit Gesellschaftssitz in der Mergenthalerallee 61, 65760 Eschborn, Deutschland, eingetragen im Handelsregister B des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Deutschland, unter der Nummer HRB 7500.