Announcement

Australien: Quellensteuer bei Vorlage der Steuernummer (Tax File Number; TFN) von 49 % auf 47 % gesenkt

Tax | Australia

Reference

Code
A17101
Service level
CBL
Last Updated
05.07.2017

Clearstream Banking1 möchte Kunden darüber informieren, dass mit

sofortiger Wirkung

der Quellensteuersatz bei Vorlage der Steuernummer (Tax File Number; TFN) von 49 % auf 47 % gesenkt wurde.

Hintergrund

2014 erhöhte die australische Regierung vorübergehend den TFN-Quellensteuersatz um 2 %. Clearstream Banking wurde mitgeteilt, dass mit Wirkung zum 1. Juli 2017 die Erhöhung des Quellensteuersatzes von 2 % zurückgenommen wurde.

Auswirkungen auf Kunden

Für alle Erträgniszahlungen ab 1. Juli 2017 im Auftrag von australischen Ansässigen gilt Folgendes.

Schuldverschreibungen

Begünstigte, die sich als australische Ansässige qualifizieren, können gemäß Einkommenssteuergesetz von 1936 eine Quellensteuerbefreiung erwirken. Der Quellensteuersatz von 0 % ist nur gültig, wenn die Steuernummer (TFN) bzw. die Australian Business Number (ABN) sowie die entsprechenden Dokumente bei Clearstream Banking eingereicht werden.

Sollte der betreffende Endbegünstigte ein nicht offengelegter australischer Ansässiger sein und keine ABN/TFN vorlegen, können auf Antrag des Kunden 47 % Kapitalertragssteuer erhoben werden.

Aktien

Unbesteuerte Komponenten

Begünstigte, die sich als australische Ansässige qualifizieren, können gemäß Einkommenssteuergesetz von 1936 eine Quellensteuerbefreiung erwirken. Der Quellensteuersatz von 0 % ist nur gültig, wenn die Steuernummer (TFN) bzw. die Australian Business Number (ABN) sowie die entsprechenden Dokumente bei Clearstream Banking eingereicht werden.

Sollte der betreffende Endbegünstigte ein nicht offengelegter australischer Ansässiger sein und keine ABN/TFN vorlegen, können auf Antrag des Kunden 47 % Kapitalertragssteuer erhoben werden.

Besteuerte Komponenten

Für besteuerte Komponenten bezüglich Begünstigter mit Sitz in Australien ist für die Steuerbefreiung keine Zertifizierung notwendig.

Managed Investment Trusts (MITs)

Zinsen und besteuerte/unbesteuerte Komponenten (Einkommenssteuergesetz von 1936)

Begünstigte, die sich als australische Ansässige qualifizieren, können gemäß Einkommenssteuergesetz von 1936 eine Quellensteuerbefreiung erwirken. Der Quellensteuersatz von 0 % ist nur gültig, wenn die Steuernummer (TFN) bzw. die Australian Business Number (ABN) sowie die entsprechenden Dokumente an Clearstream Banking gesandt werden.

Sollte der betreffende Endbegünstigte ein nicht offengelegter australischer Ansässiger sein und keine ABN/TFN vorlegen, können auf Antrag des Kunden 47 % Kapitalertragssteuer erhoben werden.

Wichtiger Hinweis: Besteuerte Dividendenkomponenten, die aus MITs ausgeschüttet wurden, werden als MIT-Ausschüttungen zum Zwecke der Quellensteuer für Ansässige behandelt, für die die ABN/TFN angegeben werden muss, um den inländischen Steuersatz von 0 % zu erhalten.

Sonstige Erträgnisse / Fondskomponenten gemäß dem australischen Einkommenssteuergesetzte von 1953

Gemäß Abschnitt 12 gilt Clearstream Banking Luxembourg als Ansässige eines Nicht-EOI-Landes (Exchange of Information; Informationsaustausch) und deshalb wird derzeit automatisch der maximale Quellensteuersatz für Fondsausschüttungen angewandt.

Für Begünstigte, die im Einklang mit dem EOI-Steuersatz für einen ermäßigten Quellensteuersatz zugelassen sind, ist über Clearstream Banking keine Quellensteuerentlastung oder Rückerstattung möglich.

Jegliche Rückforderung der MIT-Quellensteuer ist direkt an die australische Steuerbehörde (ATO) zu richten.

Steuersatz für nicht offengelegte Ansässige

Australische Ansässige, die ihre Identität (durch die Vorlage der ABN/TFN und andere Belegdokumente) nicht offenlegen können, gelten als „nicht offengelegte australische Ansässige“.

Der maximale Quellensteuersatz von 47 % wir bei Begünstigten angewandt, die auf Antrag des Kunden als nicht offengelegte australische Ansässige gesehen werden. Deshalb ist über Clearstream Banking keine Quellensteuervorabbefreiung bzw. Rückerstattung möglich.

Weitere Informationen

Der Market Taxation Guide – Australia wird in Kürze entsprechend aktualisiert.

Weitere Informationen erhalten Sie vom Clearstream Banking Tax Help Desk, von Clearstream Banking Client Services bzw. Ihrem Relationship Officer.

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1. Clearstream Banking bezieht sich sowohl auf Clearstream Banking S.A. mit Gesellschaftssitz 42, avenue John F. Kennedy, L-1855 Luxemburg, eingetragen im Luxemburger Handelsregister unter der Nummer B-9248 als auch auf Clearstream Banking AG (für Kunden von Clearstream Banking Frankfurt (CBF), die CreationOnline nutzen) mit Gesellschaftssitz Mergenthalerallee 61, 65760 Eschborn, Deutschland, eingetragen im Handelsregister B des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Deutschland, unter der Nummer HRB 7500.