Irische Stammaktien: Unterbrechung des Dienstes zur Quellensteuervorabbefreiung und zügigen Rückerstattung durch Clearstream Banking
Reference
Mit
sofortiger Wirkung
ist die Quellensteuervorabbefreiung bzw. zügige Rückerstattung für irische Stammaktien bei DTCC (Ordinary Shares; ORDs) nicht mehr über Clearstream Banking1 möglich.
Hintergrund
Globe Tax, der beauftragte Agent für ORDs, die für den Elective Dividend Service (EDS) zugelassen sind, hat soeben verkündet, dass das Büro des Irish Revenue Commissioners (das Revenue) erklärt und empfiehlt, dass alle Institute, die als Intermediäre zwischen DTCC und dem Endbegünstigten agieren, um einen ermäßigten Steuersatz oder eine zügige Rückerstattung zu erwirken, entweder in den Vereinigten Staaten ansässig sein müssen oder als in Irland qualifizierter Intermediär im Sinne der irischen Gesetzesvorgaben gelten müssen.
Globe Tax hat uns mitgeteilt, dass der Support für den oben genannten Dienst in den DTW Technical Guidance Notes des Revenues zu finden ist, nämlich in Section 8.5 (Description of Certification) und Section 9 (American Depositary Receipts (ADRs)).
Clearstream Banking wurde von ihrer US-amerikanischen Verwahrstelle informiert, dass aufgrund dessen, dass die oben genannten Bedingungen, die bei DTCC EDS für irische ORDs angewandt werden, nicht erfüllt sind, alle für eine Steuerermäßigung eingehenden Instruktionen werden abgelehnt.
Auswirkungen auf Kunden
Begünstigte, die irische, EDS-zulässige ORDs über Clearstream Banking halten (d. h. ein ausländischer (Nicht-US) Intermediär, der kein in Irland qualifizierter Intermediär im Sinne des irischen Gesetztes ist), sind in Folge dessen für eine Steuererleichterung über EDS gemäß irischem Abkommen nicht zugelassen.
Deshalb werden die Steuermitteilungen, die vor diesen Maßnahmen gesandt wurden und das Steuerverfahren für eine Quellensteuervorabbefreiung erklären, nicht mehr an die Kunden weitergeleitet.
Investoren, die für Steuervorteile berechtigt sind, können die einbehaltene Quellensteuer zurückfordern, indem sie einen Standarderstattungsantrag beim Revenue einreichen.
Clearstream Banking wird diese unerwartete Interpretation der Gesetzesanforderungen analysieren, durch die wir gezwungen sind, die Steuerdienstleistung für irische ORDs auf eine Standarderstattung zu beschränken, und werden gemeinsam mit unserer Verwahrstelle nach einer Lösung suchen, um den Dienst wieder einzuführen.
Weitere Informationen
Weitere Informationen erhalten Sie von der Clearstream Banking Tax Help Desk, den Clearstream Banking Client Services oder von Ihrem Relationship Officer.
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1. Clearstream Banking bezieht sich sowohl auf Clearstream Banking S.A. mit Gesellschaftssitz 42, avenue John F. Kennedy, L-1855 Luxemburg, eingetragen im Luxemburger Handelsregister unter der Nummer B-9248 als auch auf Clearstream Banking AG (für Kunden der Clearstream Banking AG, die Creation-Konten nutzen) mit Gesellschaftssitz Mergenthalerallee 61, 65760 Eschborn, Deutschland, eingetragen im Handelsregister B des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Deutschland, unter der Nummer HRB 7500.