Bescheinigung der auf inländische Dividenden und Fondausschüttungen sowie auf thesaurierte Fondserträge einbehaltenen Kapitalertragsteuer

23.11.2011

Voraussetzungen für die Ausstellung einer Steuerbescheinigung

Auf Antrag bescheinigt Clearstream Banking AG den Gläubigern der Kapitalerträge die von ihr auf Dividenden und Fondserträge einbehaltene Kapitalertragsteuer. Dies erfasst insbesondere die Bescheinigung des Steuereinbehalts auf

  • Dividendenausschüttungen,
  • in Fondsausschüttungen enthaltene inländische Dividenden- und inländische Immobilienanteile,
  • in thesaurierten Fondserträgen enthaltene in-/ausländische Dividenden-, in-/ausländische Immobilien- und in-/ausländische Zinsanteile.

Voraussetzung für eine Bescheinigung ist, dass die Aktien bzw. Investmentanteile von einer inländischen Kapitalgesellschaft bzw. Investmentvermögen ausgegeben wurden. Des Weiteren müssen die Aktien und Investmentanteile zum Zuflusszeitpunkt bei Clearstream Banking AG in einem Sammel- oder Sonderbestand verwahrt werden (§§ 2, 5 DepotG) und die Zahlung an eine ausländische Stelle erfolgt sein.1 Bei thesaurierenden Investmentvermögen müssen die Investmentanteile zum Ende des Geschäftsjahres des Investmentvermögens (dem fiktiven steuerlichen Zuflusstag) von Clearstream Banking AG verwahrt worden sein (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Investmentsteuergesetz (InvStG)).

Die Ausstellung von Steuerbescheinigungen ist nur für die von der Clearstream Banking AG einbehaltene und abgeführte Steuer möglich. Das heißt, dass Clearstream Banking AG pro Kunde und pro abgewickelter Ausschüttung bzw. Thesaurierung in Summe höchstens den Steuerbetrag bescheinigen wird, der von der Clearstream Banking AG einbehalten und abgeführt wurde. Der einbehaltene und abgeführte Steuerbetrag setzt sich aus der am Stichtag einbehaltenen Steuer und der während des Market Claims-Prozesses (i. d. R. 25 Bankarbeitstage) einbehaltenen Steuer zusammen.2

Über die Summe der einbehaltenen Steuer und über die Summe der bescheinigten Steuer führt die Clearstream Banking AG pro Kunde und pro abgewickeltem Event Buch.

Beantragung einer Steuerbescheinigung bei Clearstream Banking AG

Anträge auf Ausstellung einer Einzelsteuerbescheinigung können von Kunden von Clearstream Banking AG für den Eigenbestand oder für Kundenbestände bei Clearstream Banking AG gestellt werden. Letzteres setzt die Beantragung im Namen des Gläubigers der Kapitalerträge voraus. Die Beantragung erfolgt mittels Datei (vgl. Anhang und "Upload Beneficial Owner List") und nur im Ausnahmefall in Papierform per Formular. Die Einzel- oder Sammelsteuerbescheinigung erfolgt nach Abschluss des Market Claims-Prozesses (i. d. R. 25 Bankarbeitstage). Die für die Erstellung einer Einzel- oder Sammelsteuerbescheinigung von der Clearstream Banking AG berechnete Gebühr ist dem jeweils aktuellen Preisverzeichnis zu entnehmen.

Übersteigt die Höhe der angeforderten Steuerbescheinigung(en) den Betrag der Steuer, den Clearstream Banking AG für den Bestand des Kunden bzw. dessen Kunden für den beantragten Event einbehalten und abgeführt hat, wird die Erstellung der Steuerbescheinigung abgelehnt.

Des Weiteren sieht das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG)3 die Möglichkeit einer Sammelsteuerbescheinigung in Verbindung mit Erstattung ggf. doppelt einbehaltener Kapitalertragsteuer durch das inländische Kreditinstitut als Endverwahrer vor. Der Antrag auf Ausstellung einer solchen Bescheinigung darf nur für Aktien gestellt werden, die mit Dividendenberechtigung erworben und mit Dividendenanspruch geliefert wurden („Cum-Cum-Konstellation“).

Clearstream Banking AG behandelt Sammelsteuerbescheinigungen wie Einzelsteuerbescheinigungen. Wird eine solche Sammelsteuerbescheinigung beantragt, ist die Ausstellung von Einzel-Steuerbescheinigungen oder die Weiterleitung eines Antrags auf Ausstellung einer Einzel-Steuerbescheinigung über den Steuerabzug von denselben Kapitalerträgen ausgeschlossen. Clearstream Banking AG wird die Sammelsteuerbescheinigung entsprechend den gesetzlichen Anforderungen erstellen und die Sammelsteuerbescheinigung als solche kennzeichnen.

Anträge auf Ausstellung einer Steuerbescheinigung müssen von Kunden von Clearstream gesondert gekennzeichnet werden und zwar als

  • Antrag auf Ausstellung einer Einzel-Steuerbescheinigung (Muster I oder III) oder
  • Antrag auf Ausstellung einer Sammelsteuerbescheinigung (Muster IV)

Anträge auf Ausstellung einer Einzel-Steuerbescheinigung müssen nach Erträgen aus Betriebsvermögen (BV) oder Privatvermögen (PV) unterteilt werden.

Das Bundesministerium der Finanzen in Berlin hat mit dem Schreiben IV C 1 - S 2401/08/10001 :007 (DOK 2011/1041094) vom 29. Dezember 2011 das vorläufige Muster der Sammel-Steuerbescheinigung (vgl. Anhang) nach § 44a Absatz 10 Satz 4 EStG den obersten Finanzbehörden der Länder und den deutschen Kreditwirtschaftsverbänden vorgelegt.

Aus diesem Muster ist ersichtlich, dass die Informationen über (weitere) Zwischenverwahrer in der Steuerbescheinigung sowie der Tag der Antragstellung anzugeben sind, so dass der Kunde von Clearstream mitteilen muss, wann ihm der Antrag zur Ausstellung einer Sammelsteuerbescheinigung und von wem (Zwischenverwahrer) ihm dieser Antrag vorgelegt wurde. Hierbei sind der Name und die Adresse des Zwischenverwahrers mitzuteilen.

Hinweis: Sofern die Angaben Einzel- oder Sammelsteuerbescheinigung sowie Privat-oder Betriebsvermögen nicht getroffen werden oder dem Kunden von Clearstream nicht bekannt sind, geht Clearstream Banking AG davon aus, dass es sich um eine Einzelsteuerbescheinigung und Wertpapiere des Privatvermögens handelt, die dem EStG unterliegen.

Bei Anträgen auf Sammelsteuerbescheinigungen geht Clearstream Banking AG davon aus, wenn nicht anders genannt, dass das Datum der Antragstellung durch den Kunden von Clearstream dem Datum der Antragstellung durch den Endverwahrer, dass im Muster IV zwingend anzugeben ist, entspricht.

Ausstellung von Ersatzbescheinigungen und Rückforderung fehlerhafter Steuerbescheinigungen

Ersatzbescheinigungen werden nur ausgestellt und als solche gekennzeichnet, wenn die Urschrift dem Gläubiger abhanden gekommen oder vernichtet worden ist (§ 45a Abs. 5 Einkommensteuergesetz (EStG)). Dies hat der Kunde Clearstream Banking AG und, falls abweichend, zusätzlich der Gläubiger der Kapitalerträge schriftlich bei der Beantragung der Ersatzbescheinigung zu versichern.

Fehlerhafte Steuerbescheinigungen, welche bereits versandt wurden, werden von Clearstream Banking AG zurückgefordert. Nach Vorlage der zurückgeforderten Bescheinigung wird Clearstream Banking AG die berichtigte Steuerbescheinigung an den Kunden versenden.

Sollten die zurückgeforderten Originale einen Monat nach der Rückforderung nicht vorliegen, ist Clearstream Banking AG verpflichtet dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), unter anderem unter Nennung des Gläubigers, der Höhe und Art der Erträge und der Höhe der fehlerhaft bescheinigten Steuer, hiervon Meldung zu machen.

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1. Die Aktie/der Anteil muss durch das Emissionsland „Deutschland/Germany“ ausgezeichnet sein sowie zur Girosammelverwahrun (GS) zugelassen sein.
2. Für weitere Einzelheiten zum Market Claims-Prozess vgl. Abschnitt Market Claims-Prozess.
3. Deutscher Bundestag Drucksache 17/6263