Erstattung/Entlastung der Kapitalertragsteuer bei inländische Dividenden- und Fondausschüttungen

23.11.2011

Der nachfolgende Abschnitt beschreibt für Steuerinländer und -ausländer die Möglichkeiten der Erstattung/Entlastung der auf inländische Dividenden- und Fondausschüttungen einbehaltenen Kapitalertragsteuer.

Erstattung/Entlastung zu Gunsten von Steuerinländern1

Für Steuerinländer besteht bei ausländischer Zwischen- oder Endverwahrung derzeit keine Möglichkeit eine Erstattung/Entlastung der von Clearstream Banking AG auf inländische Dividenden- und Fondserträge einbehaltenen Kapitalertragsteuer zu erlangen.

Die einbehaltene Kapitalertragsteuer ist vielmehr auf Grundlage einer Steuerbescheinigung im Veranlagungsverfahren anzurechnen bzw. zu erstatten (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Clearstream Banking AG stellt auf Antrag des Gläubigers der Kapitalerträge oder des die Aktien oder Investmentanteile verwahrenden Kreditinstituts unter den zuvor genannten Voraussetzungen eine Steuerbescheinigung aus.

Die in Fällen der unmittelbaren Inlandsverwahrung vorgesehene Abstandnahme vom Steuerabzug durch die Clearstream Banking AG kommt nicht in Betracht, da für Clearstream Banking AG die Abstandnahme-Voraussetzungen nicht erkennbar sind. Insbesondere darf Clearstream Banking AG keine steuerlichen Merkmale (z. B. NV-Bescheinigungen) der Kunden ihrer Kunden berücksichtigen.

Wie im vorangegangenen Abschnitt dargestellt, wird die Ausstellung von Sammelsteuerbescheinigungen in Verbindung der etwaigen Erstattung einbehaltener Kapitalertragsteuer durch inländische Kreditinstitute als Endverwahrer derzeit mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) abgestimmt. Nach Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Mitteilung soll eine entsprechende Regelung im Rahmen des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BeitrRLUmsG)2 umgesetzt werden. Die Möglichkeit der Sammelsteuerbescheinigung soll nach dem Gesetzesentwurf nicht für Aktien- und Fondsbestände gelten, die über den Dividenden-/Ausschüttungsstichtag gehandelt wurden. Im Fall des Inkrafttretens einer entsprechenden Neuregelung und Veröffentlichung eines zugehörigen BMF-Schreibens wird Clearstream Banking AG hierüber in einer aktualisierten Kundenmitteilung informieren. Die Prüfung, ob für in der Auslandsverwahrung befindliche Stücke eine Sammelsteuerbescheinigung angefordert werden darf, erfolgt durch das anfordernde inländische Institut. Der Antrag auf Ausstellung einer Sammelsteuerbescheinigung ist als solcher zu kennzeichnen. Die Ausstellung erfolgt frühestens 25 Bankarbeitstage nach dem Ex-Tag.

Erstattung/Entlastung zu Gunsten von Steuerausländern3

Steuerausländer sind mit den von ihnen erzielten inländischen Dividendenerträgen sowie den in den Fondsausschüttungen enthaltenen inländischen Dividenden- und Immobilienanteilen im Inland beschränkt steuerpflichtig (§ 49 Abs. 1 Nr. 5 lit. b) aa) EStG in Verbindung mit § 7 Abs. 3 InvStG). Eine Erstattung/Entlastung der auf die genannten Erträge einbehaltenen Kapitalertragsteuer kommt in Betracht, sofern

  • der Kapitalertragsteuerabzug durchgeführt wurde,
  • die Erträge nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht oder nur nach einem niedriegerem Steuersatz besteuert werden (§ 50d Abs. 1 Satz 2 EStG),
  • für Ausschüttungen auf girosammelverwahrte Aktien bzw. für den auf girosammelverwahrte Aktien entfallenden inländischen Dividendenanteil bei Fondsausschüttungen eine Steuerbescheinigung nach § 45a Abs. 2 vorgelegt wird (§ 50 d Abs. 1 Satz 4, § 45a Abs. 2 Satz 1 EStG.). Clearstream Banking AG wird auf Antrag eine entsprechende Steuerbescheinigung ausstellen.

Beschränkt steuerpflichtige Körperschaften4 können unabhängig vom Bestehen eines Doppelbesteuerungsabkommens unter Vorlage einer Nicht-Ansässigkeitsbescheinigung (§ 44a Abs. 9 Satz 2 EStG, § 50d Abs. 3 EStG) die Erstattung/Entlastung der auf ausgeschüttete Dividenden- und Fondserträge einbehaltenen Kapitalertragsteuer in Höhe von 40% beantragen (§ 49 Abs. 1 Nr. 5 lit b) aa) EStG, § 44a Abs. 9 EStG, § 50d Abs. 1 EStG).

Die Anträge für die oben genannten Entlastungen bzw. Erstattungen sind an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu richten und auf dessen Internetseite erhältlich.5 In den Antrag hat der Kunde u. a. die Bestätigung der Steuerbehörde des Sitzstaates bzgl. des Auslandssitzes eintragen zu lassen sowie Einzelheiten zu den besteuerten Erträgen (u. a. ISIN, Stückzahl, Zuflusstag der Dividende, einbehaltene Steuer etc.) aufzunehmen. Neben einem Einzelantrag in Papierform kann grundsätzlich auch ein Antrag auf maschinell verwertbare Datenträger gestellt werden. Weitere Einzelheiten zur Antragstellung sind auf der Internetseite des BZSt erhältlich.6 Fragen, die sich aus der individuellen Situation von Kunden von Clearstream Banking AG oder deren Kunden ergeben, sind mit einem steuerlichen Berater zu klären.

Die Frist für den Antrag auf Erstattung/Entlastung beträgt vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Kapitalerträge oder Vergütungen bezogen worden sind. Die Frist endet nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Entrichtung der Steuer (§ 50d Abs. 1 Satz 9 f. EStG).

Falls gewünscht übernimmt Clearstream stellvertretend für den ausländischen Kunden die Antragstellung beim BZSt. Hierfür hat der Kunde den ausgefüllten Antrag unter Beifügung einer Vollmacht zu Gunsten von Clearstream und der für die Kapitalmaßnahme ausgestellten Steuerbescheinigung an Clearstream weiterzuleiten.7 Clearstream wird den Antrag ans BZSt weiterleiten und den Erstattungsbetrag dem Kunden zur Verfügung stellen.

Ein Anspruch auf Rückerstattung durch Clearstream besteht nicht. Die Bearbeitungsgebühr richtet sich nach dem von Clearstream veröffentlichten Preisverzeichnissen.

Ins Ausland gezahlte inländische Zinserträge unterliegen grundsätzlich nur der beschränkten Steuerpflicht (§ 49 Abs. 1 Nr. 5 lit. c) aa) EStG), wenn das der Zinszahlung zu Grunde liegende Darlehen durch ein Grundstück besichert ist. In diesen Fällen sind die Einzelheiten für eine Steuererstattung/-entlastung bzw. -anrechnung mit einem steuerlichen Berater abzustimmen.

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1. Eine Person ist im Inland unbeschränkt steuerpflichtig, wenn mit sie über einen inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt bzw. als juristische Person über einen inländischen Geschäftssitz oder Ort der Geschäftsleitung verfügt.
2. Deutscher Bundestag Drucksache 17/6263
3. Eine Person ist im Inland beschränkt steuerpflichtig, wenn sie als natürliche Person weder über einen inländischen Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt bzw. als juristische Person weder über einen inländischen Geschäftssitz noch Ort der Geschäftsleitung verfügt. Zudem müssen die im Inland erzielten Einkünfte vom Katalog der Einkünfte des § 49 Abs. 1 EStG erfasst sein.
4. Beschränkt steuerpflichtige Körperschaften gelten als Steuerausländer im Sinne von Fußnote 13.
5. Die Erstattungsanträge sind abrufbar unter http://www.bzst.de/DE/Steuern_International/Kapitalertragsteuerentlastung/Auslaendische_Antragsteller/Auslaendische_Antragsteller_node.html (Stand Oktober 2011).
6. Die Erstattungsanträge sind abrufbar unter http://www.bzst.de/DE/Steuern_International/Kapitalertragsteuerentlastung/Auslaendische_Antragsteller/Auslaendische_Antragsteller_node.html (Stand Oktober 2011).
7. Die Unterlagen sind im Original vorzulegen.