Reference
Bei Zulassungsanträgen von emissionsbegleitenden Instituten zu physisch eingelieferten Wertpapieren zur Girosammelverwahrung – entweder über den Schalter oder elektronisch via eMission1 – ist für eine effiziente und zeitnahe Bearbeitung durch Clearstream Europe AG (CEU) erforderlich, dass
- die für die jeweilige Wertpapierart von CEU unter Zulassungsformulare Girosammelverwahrung bereitgestellten Zulassungsformulare verwendet und ausgefüllt werden und rechtsverbindlich durch für den Kunden bei CEU hinterlegte Unterschriftsberechtigte unterschrieben sind,
- ein Ausdruck des vom Kunden in CASCADE (KVEW) eingestellten Einbuchungsauftrags beigefügt ist,
- die für die jeweilige Wertpapierart und -emission relevanten Emissionsdokumente (siehe Tabelle unten) vollständig und in sich konsistent vorliegen,
- die Erklärung einer Drittbank mit CEU-Anbindung zur Übernahme der Inkassostellenfunktion gegenüber CEU („Zahlstellenerklärung“) vorliegt, sofern der emissionsbegleitende Kunde die Rolle der Inkassostelle nicht selbst für das zuzulassende Wertpapier übernimmt und
- CEU in Bezug auf die Rechtsordnung und die Rechtstruktur (Inhaber- bzw. Namenspapier), unter der das jeweilige Wertpapier begeben werden soll, Verwahr- und Verwaltungsservices anbietet.
Die Bearbeitung erfolgt grundsätzlich nach Reihenfolge des Eingangs der vollständigen, in sich konsistenten Zulassungsanträge bei CEU unter Berücksichtigung des vom Kunden gewünschten Begebungstages – falls dieser kein Geschäftstag der CEU ist, des nächstfolgenden Geschäftstags – auf „best effort“-Basis. Nach Eingang der Zulassungsanträge prüft CEU kursorisch, ob alle vorgenannten formalen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind. Sofern dies nicht der Fall sein sollte, wird CEU den emissionsbegleitenden Kunden und ggf. die benannte Inkassostelle in geeigneter Form darauf hinweisen. Es obliegt ausschließlich dem emissionsbegleitenden Kunden, die fehlenden Dokumente und Informationen beizubringen oder bei Dritten darauf hinzuwirken.
Bei vollständigen Zulassungsanträgen zu physisch eingelieferten Wertpapieren garantiert CEU die valutagerechte Einbuchung zum Begebungstag – falls dieser kein Geschäftstag der CEU ist, am nächstfolgenden Geschäftstag – nur, wenn
- diese bei CEU vor der in der folgenden Tabelle genannten Schlusszeiten nachweislich eingegangen sind,
- im Rahmen der Zulassungsprüfung im Einzelfall keine rechtlichen, operativen oder Compliance-bezogenen Hinderungsgründe für die fristgerechte Einbuchung durch CEU festgestellt werden,
- die ISIN zu dem zuzulassenden Wertpapier bei der zuständigen ISIN-Vergabestelle (in Deutschland: WM Datenservice) registriert und für die Verwahrart Girosammelverwahrung aktiviert ist oder bei Nicht-DE-ISINs bei WM Datenservice angemeldet und in deren Datenbank für Verwahrart Girosammelverwahrung aktiviert wurde.
Die folgenden Tabellen bieten eine Übersicht über
- das anwendbare Recht
- die erforderlichen Zulassungsdokumente
- die Schlusszeit der Einlieferung für einen garantierten Begebungstag bzw. Valutatag
von physisch eingelieferten Anleihen und anleiheähnlichen Wertpapieren, Aktien und Investmentanteile (Publikumsfonds, Alternative Investmentfonds).
Die entsprechenden Antragsformulare zu den verschiedenen Instrumentenarten und Eigen- bzw. Fremdemissionen sind unter Zulassungsformulare Girosammelverwahrung verfügbar.
CEU weist darauf hin, dass unvollständige oder inkonsistente Zulassungsanträge und -dokumente insbesondere aus Revisionsgründen nur für einen begrenzten Zeitraum bei CEU vorgehalten werden können und letztlich kostenpflichtig zurückgeliefert werden, sofern sich der emissionsbegleitende Kunde nicht nachweislich und zeitnah um Klärung offener Punkte bemüht.
Die oben zusammenfassend beschriebenen Verfahrensweisen und Anforderungen spiegeln weitestgehend die Kernelemente der langjährigen Praxis der CEU bei der Bearbeitung von Zulassungsanträgen von Wertpapieren zur Girosammelverwahrung wider. CEU bittet daher die als emissionsbegleitende Institute und Inkassostellen tätigen Kunden, diese „best pratice“-Regeln im Interesse aller Marktteilnehmer an einer effizienten und zügigen Bearbeitung von Zulassungsanträgen zu beachten. Dies vermeidet unnötige Rückfragen und Verzögerungen in der Bearbeitung.
CEU behält sich das Recht vor, die für die Zulassung einzelner oder aller Wertpapierarten geltenden Schlusszeiten oder die entsprechend erforderliche Dokumentation insbesondere aufgrund möglicher zukünftiger aufsichtsrechtlicher Anforderungen einseitig zu ändern. Über Änderungen wird CEU ihre Kunden rechtzeitig mit einer Frist von vier Wochen informieren.
Übersicht Anleihen und anleiheähnliche Wertpapiere
Physisch eingelieferte Wertpapierart | Anwendbares Recht („Recht aus Wertpapier“) | Kurzüberblick der erforderlichen Zulassungsdokumentation | Schlusszeita |
| Inhaberschuld-verschreibung / Inhaberanleihe / Inhaberzertifikat (Commercial Paper, MTN, Optionsschein etc.) |
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| VT – 1 |
Nicht deutsches Recht |
| ||
| Namensschuld-verschreibung / Namensanleihe (Commercial Paper, MTN etc.) | Deutsches Recht |
| VT – 1 |
Nicht deutsches Recht |
| ||
Genussschein | Deutsches Recht |
| VT – 1 |
Nicht deutsches Recht |
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a. Alle Zeitangaben beziehen sich auf die deutsche Zeitzone (MEZ bzw. MESZ)
b. HR-Auszug, kurz für: Handelsregisterauszug
Übersicht Aktien
Physisch eingelieferte Wertpapierart | Anwendbares Recht („Recht aus Wertpapier“) | Kurzüberblick der erforderlichen Zulassungsdokumentation | Schlusszeita |
Inhaberaktie | Deutsches Recht |
| VT – 2 |
Nicht deutsches Recht |
| ||
Namensaktie | Deutsches Recht |
| VT – 3 |
Nicht deutsches Recht |
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a. Alle Zeitangaben beziehen sich auf die deutsche Zeitzone (MEZ bzw. MESZ)
b. Die Schlusszeit kann durch den im Einzelfall erstellten „CASCADE-Fahrplan“ zur Einbeziehung von Namensaktien in die Girosammelverwahrung modifiziert werden.
Übersicht Investmentanteile (Publikumsfonds, Alternative Investmentfonds)
Physisch eingelieferte Wertpapierart | Anwendbares Recht („Recht aus Wertpapier“) | Kurzüberblick der erforderlichen Zulassungsdokumentation | Schlusszeita |
| Inhaberanteile (Fonds) | Deutsches Recht |
| VT – 3 |
Nicht deutsches Recht |
| ||
| Namensanteile (Fonds) | Deutsches Recht |
| VT – 3 |
Nicht deutsches Recht |
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a. Alle Zeitangaben beziehen sich auf die deutsche Zeitzone (MEZ bzw. MESZ)
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1. Für Nutzer des Services eMission gelten die Regelungen mit Abschluss der dafür erforderlichen gesonderten Vertragsvereinbarung mit CEU.