Reference
Im Rahmen des Zulassungsverfahren für Aktien und Schuldverschreibungen ausländischer Emittenten können Kunden der Clearstream Europe AG (CEU) ggf. zur Einreichung eines Rechtsgutachtens aufgefordert werden.
CEU weist darauf hin, dass eine solche Zulassung einer Einzelprüfung unterliegt.
Zu klärende Rechtsfragen in einem Rechtsgutachten zur Hinterlegung von ausländischen Wertpapieren bei CEU sind insbesondere:
- Ist die in Deutschland zu verwahrende Urkunde ein Wertpapier i.S. des § 1 Abs. 1 deutsches DepotG, das selbst die untereinander fungiblen Rechte gegenüber dem Emittenten verbrieft („Recht aus dem Papier folgt Recht am Papier“)?
- Gibt es besondere gesetzliche Anforderungen des Sitzstaates des Emittenten an die Ausgestaltung der Wertpapierurkunde?
- Bei Namenspapieren: Kann das Wertpapier im Sitzstaat des Emittenten per Indossament übertragen werden?
Wenn ja, welche Anforderungen bestehen an die Form des Indossaments und die Verfügung über das Wertpapier? - Darf der (emittentenländische) Emittent die Wertpapierurkunde nach den für ihn geltenden Gesetzen (insbes. Wertpapierrechtsstatut) außerhalb des Heimatmarktes – hier: bei CEU in Deutschland – hinterlegen?
- Wirkt sich eine Verwahrung außerhalb des Heimatmarktes, insbesondere bei Aktien, nachteilig auf die Position des Investors gegenüber der Gesellschaft aus?
- Können Stimmrechte ungehindert ausgeübt werden?
- Werden Verfügungen (z. B. Veräußerung und Verpfändung), die der Investor unter Einschaltung der CEU innerhalb ihres Verwahr- und Abwicklungssystems in Deutschland – und damit außerhalb des Sitzstaates vornimmt, im Sitzstaat des Emittenten rechtlich anerkannt?
- Würde bei Anwendung der für die Rechtsordnung des Sitzlandes des Emittenten und für das deutsche Recht geltenden Kollisionsregeln (lex cartae sitae oder ggf. § 17a deutsches DepotG) das deutsche Recht letztlich dominieren?
Die zu klärenden Rechtsfragen sind in zwei Rechtsgutachten zu bewerten:
- Ein Rechtsgutachten bewertet die zu klärenden Fragen aus der Sicht des deutschen Rechts (auszustellen von einer deutschen Anwaltskanzlei) und
- Ein Rechtsgutachten bewertet die zu klärenden Fragen aus Sicht des Heimatlandes (auszustellen von einer Anwaltskanzlei des Heimatlandes).
CEU bittet zu beachten, dass sich durch die zusätzlich erforderliche Prüfung des Rechtsgutachtens durch CEU das Zulassungsverfahren verzögern kann.
Abweichend zu den anderen Zulassungsdokumenten ist daher das Rechtsgutachten spätestens zehn Geschäftstage vor Valuta (VT-10) einzureichen, um eine valutagerechte Zulassung sicherzustellen.
Das emissionsbegleitende Institut hat in Zusammenarbeit mit dem Emittenten bzw. der beauftragten Kanzlei dafür Sorge zu tragen, dass in dem Rechtsgutachten alle geforderten Rechtsfragen (s.o.) umfassend geklärt sind.
Sollte sich im Rahmen der Prüfung durch CEU zeigen, dass dies nicht der Fall ist, muss das Rechtsgutachten unter Umständen noch angepasst werden, was evtl. zu Verzögerungen im Zulassungsprozess führt.
Eine direkte Kontaktaufnahme mit dem Emittenten seitens CEU erfolgt auch im Falle von Fremdemissionen nicht.