Luxemburg: Erinnerung: Immobilisierung von Inhaberaktien und -anteilen, die von Luxemburger Gesellschaften emittiert wurden
Ergänzend zu den Kundenmitteilungen A15243 vom 24. Dezember 2015, A14178 vom 22. Dezember 2014 und A14138 vom 30. Oktober 2014 möchten wir Kunden über die Verpflichtungen des Halters hinsichtlich der kommenden zweiten Frist bezüglich des Luxemburger Gesetzes zur Immobilisierung von Inhaberaktien und -anteilen, die durch Luxemburger Unternehmen herausgegebenen wurden (das „Gesetz“), erinnern.
18. Februar 2016
Clearstream Banking1 möchte Kunden und deren eigene Kunden daran erinnern, dass alle effektiven Inhaberaktien und -anteile an Luxemburger Gesellschaften, die bis zum 18. Februar 2016 noch nicht immobilisiert wurden, vom jeweiligen Emittenten annulliert werden können und die Halter infolgedessen ihre Rechte als Aktionäre/Anteilshalter verlieren könnten. Die dem Wert der annullierten Aktien/Anteile entsprechenden Geldgegenwerte sind vom Emittenten bei der Caisse des dépôts et consignations zu hinterlegen.
Seit Veröffentlichung dieses Gesetzes hat Clearstream sämtliche davon betroffene, in ihrem System in Frage kommende Aktien/Anteile identifiziert und regelmäßige Gespräche mit allen betreffenden Parteien geführt, um abzuklären, wie jede emittierende Gesellschaft bei der Einhaltung des Gesetzes vorgehen möchte.
Bitte beachten Sie, dass, falls die Emittenten beschließen, all ihre Aktien/Anteile über eine neu bestellte Verwahrstelle außerhalb von Clearstream zu halten oder mit einer Umwandlung der Aktien/Anteile in einer eingetragenen Form fortzufahren, die Kapitalmaßnahmemitteilungen mit der Aufforderung zu Lieferinstruktionen von den Haltern an die betroffenen Kunden freigegeben werden.
Die Bekanntgabe dieser Informationen erfolgt nach bestem Wissen von Clearstream und beruht auf den von den Emittenten erhaltenen Informationen.
Liegen keine Informationen vom Emittenten vor, werden die Wertpapiere standardmäßig im Clearstream-System im Sinne des Gesetzes immobilisiert, bis von den Emittenten eine weitere Maßnahme erfordert wird.
Bitte beachten Sie, dass nach Fristablauf mit 18. Februar 2016 und gemäß den Gesetzesanforderungen alle externen physischen Lieferungen der betroffenen Inhaberaktien/-anteile an/von den Tresorräumen von Clearstream Banking beschränkt werden.
Gemäß unserer Rechtsauslegung des Gesetzes, basierend auf der mit dem Luxemburger Gesetzesentwurf 6625 veröffentlichten Erläuterung und der Pressemitteilung des CSSF 15/16:
- Die Wertpapiere, die in einem anerkannten Wertpapierabwicklungssystem gehalten werden, und im Book-Entry-Verfahren getätigte Überträge gelten im Sinne des Gesetzes bereits als immobilisiert.
- Wenn Inhaberaktien und -anteile weiterhin von CBL bzw. CBF gehalten werden, müssen die Emittenten oder unsere Kunden bezüglich dieser Bestände keine weiteren Maßnahmen ergreifen.
Weitere Informationen
Weitere Informationen über den Markt erfahren Sie in folgenden Quellen:
- Offizielle Dokumente (nur in Französisch)
- Publikation der ABBL (in Französisch und Englisch)
- Pressemitteilung der CSSF (in Französisch und in Englisch)
- Pressemitteilung der UEL (nur in Französisch)
- Publikation der ABBL (in Französisch, Englisch und Deutsch)
Weitere Informationen erhalten Sie vom Clearstream Banking Client Services oder von Ihrem Relationship Officer.
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1. Clearstream Banking bezieht sich sowohl auf Clearstream Banking AG mit Gesellschaftssitz Mergenthalerallee 61, 65760 Eschborn, Deutschland, eingetragen im Handelsregister B des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Deutschland, unter der Nummer HRB 7500 als auch auf Clearstream Banking S.A. mit Gesellschaftssitz 42, avenue John F. Kennedy, L-1855 Luxemburg, und eingetragen im Luxemburger Handelsregister unter der Nummer B-9248.