Announcement

Portugal: Umwandlung von Inhaberaktien in Namensaktien

Custody | Portugal

Reference

Code
A17133
Service level
CBL
Last Updated
04.10.2017

Ergänzend zu den Informationen in Marketflash M17020 informiert Clearstream Banking1 die Kunden, dass am 25. September 2017 die Rechtsverordnung 123/2017 im Amtsblatt der Portugiesischen Republik veröffentlicht und eine Regelung hinsichtlich der Umwandlung von Inhaberaktien in Namensaktien eingeführt wurde. Die Veröffentlichung dieser Verordnung war im Gesetz 15/2017 vom 3. Mai 2017 vorgesehen und untersagt die Ausgabe von Inhaberaktien und die Umwandlung bestehender Aktien in Namensaktien.

Hintergrund

Die Rechtsverordnung unterscheidet die Behandlung von Inhaberaktien, die in einem zentralen System (CSD) verwaltet werden, und von solchen, auf die das nicht zutrifft.

Die Umwandlungsfrist endet am 4. November 2017. Für den besonderen Fall von physischen Wertpapieren, die nicht in einem Zentralverwahrer eingebunden sind, erwähnt die Rechtsverordnung jedoch, dass diese dem Emittenten für die Umwandlung bis zum 31. Oktober 2017 vorliegen müssen.

In Übereinstimmung mit einer aktuellen Interpretation des Gesetzes 15/2017, veröffentlicht im Amtsblatt 81-B/2017, sind portugiesische Staatsanleihen von dieser Umwandlung ausgenommen.

Im CSD verwahrte Wertpapiere

Im CSD verwahrte Wertpapiere werden während der Umtauschfrist entsprechend den von den Emittenten veröffentlichten Mitteilungen umgewandelt.

Nach der Umtauschfrist müssen die im CSD verwahrten Emissionen, deren Umwandlung von Inhaberaktien nicht von den Emittenten veranlasst wurde, in Übereinstimmung mit dem Gesetz automatisch am letzten Tag der Umtauschfrist umgewandelt werden. Als solches werden im CSD verwahrte Inhaberaktien automatisch vom CSD konvertiert.

Nicht im CSD verwahrte physische Wertpapiere

Nicht im CSD verwahrte physische Wertpapiere unterliegen nicht dem automatischen Umwandlungsmechanismus und müssen dem Emittenten daher für die Umwandlung in physische Namensaktien auf Veranlassung des Besitzers der Wertpapiere vorgelegt werden.

Wertpapiere, die nicht innerhalb der Umtauschfrist umgewandelt werden, werden ab 4. November 2017 von der Abwicklung, der Möglichkeit an Erträgnisausschüttungen teilzunehmen, dem Stimmrecht bei Versammlungen und anderen Kapitalmaßnahmen ausgeschlossen.

Auswirkungen auf Kunden

Wenn eine Inhaberaktie in eine Namensaktie umgewandelt wird, wird Clearstream Banking diese Angaben nach Eingang der Informationen von der Verwahrstelle per Corporate Action Notification an die betroffenen Kunden weitergeben.

Weitere Informationen

Weitere Informationen erhalten Sie von Clearstream Client Services oder von Ihrem Relationship Officer.

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1. Clearstream Banking bezieht sich sowohl auf Clearstream Banking S.A. mit Gesellschaftssitz 42, avenue John F. Kennedy, L-1855 Luxemburg, eingetragen im Luxemburger Handelsregister unter der Nummer B-9248 als auch auf Clearstream Banking AG (für Kunden der Clearstream Banking AG, die Creation-Konten nutzen) mit Gesellschaftssitz Mergenthalerallee 61, 65760 Eschborn, Deutschland, eingetragen im Handelsregister B des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Deutschland, unter der Nummer HRB 7500.