Ertragsteuerrechtliche Behandlung der Übernahmen der Westgrund AG und der GAGFAH S.A. – Aktuelle Informationen
Reference
In Ergänzung zu unserer Kundenmitteilung D15032 vom 28. September 2015 in Bezug auf die ertragsteuerrechtliche Behandlung der Übernahmen der Westgrund AG und der GAGFAH S.A. möchte Clearstream Banking1 die Kunden darüber informieren, dass das Bundesministerium für Finanzen (BMF) in Berlin eine erste Einschätzung an die Bankenverbände abgegeben hat.
Hiernach beabsichtigt das BMF, in beiden Fällen davon auszugehen, dass die Barkomponente zum einen gem. § 20 Abs. 4a Satz 2 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) materiell steuerpflichtig ist und auch bei einer Auszahlung an beschränkt steuerpflichtige Gläubiger dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegt.
Die Länder haben Gelegenheit, bis zum 12. November 2015 zu dem Vorschlag des BMF Stellung zu nehmen. Sofern es keine abweichende Stellungnahme der Länder zur Einschätzung des BMF gibt, wird das BMF die Anfrage der Kreditwirtschaft im oben genannten Sinne abschließend beantworten.
Clearstream Banking muss dann die ursprüngliche Brutto-Ausschüttung in der Gattung GAGFAH S.A. (LU1152862774) stornieren und unter Abzug von Steuern neu abrechnen. Hierüber werden die Kunden von Clearstream Banking mit einem Vorlauf von einer Woche separat informiert.
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1. Diese Kundenmitteilung wurde herausgegeben von Clearstream Banking AG mit Gesellschaftssitz Mergenthalerallee 61, 65760 Eschborn, Deutschland, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Deutschland, unter der Nummer HRB-7500.