Reference
Das griechische Finanzministerium hat das Rundschreiben (POL) 1032/26.012015 zu weiteren Erläuterungen des Gesetzes 4316/2014 bezüglich der Umsetzung der Kapitalertragssteuer (KESt) herausgegeben.
Dies ist eine Ergänzung zu unseren Kundenmitteilungen A13202 vom 31. Dezember 2013, A14063 vom 5. Mai 2014 und A14072 vom 19. Mai 2014.
Hintergrund
Seit dem 1. Januar 2014 galt die KESt nur für Einzelpersonen (Ansässige oder Nichtansässige) bei einem Steuersatz von 15 %.
Eine Befreiung von der KESt ist für nicht ansässige Investoren möglich, falls ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besteht und den griechischen Steuerbehörden die entsprechenden Unterlagen vorgelegt werden.
Das am 24. Dezember 2014 veröffentlichte Gesetz 4316/2014 bietet, wie durch das Rundschreiben (POL) 1032/26.01.2015 weiter erläutert, neben sonstigen Klarstellungen folgende zusätzliche Informationen:
- Nicht ansässige juristische Personen: Kapitalerträge aus dem Verkauf von Wertpapieren werden als Unternehmenseinkünfte betrachtet und unterliegen einem Steuersatz von 26 %. Das gilt nur dann, wenn die ausländische juristische Person einen festen Sitz in Griechenland hat. Verfügt die ausländische juristische Person über keinen festen Sitz in Griechenland, dann ist in Griechenland keine Einkommenssteuer fällig und eine Steuererklärung mit Nullsteuer braucht nicht eingereicht zu werden.
- Nicht ansässige natürliche Personen können je nach bestehendem DBA auf Grundlage der spezifischen Zertifizierungsanforderungen weiterhin eine Befreiung beantragen.
Auswirkungen auf Kunden
Es wird keine KESt auf griechische Aktien und Anleihen erhoben, die über Clearstream Banking1 gehalten werden. Endbegünstigte, die zur Zahlung der KESt verpflichtet sind, sind jedoch für die Steuererklärung der Erträge an ihre Steuerbehörden vor Ort gemäß den neuesten Anforderungen der griechischen Gesetzgebung verantwortlich. Begünstigte sollten diesbezüglich ihren Steuerberater zu Rate ziehen.
Wir weisen Kunden darauf hin, dass sie in Übereinstimmung mit der aktuellen Haltebeschränkung griechische Unternehmensschuldverschreibungen nicht bei Clearstream Banking halten dürfen, wenn sie selbst in Griechenland Steuerpflichtige und Endbegünstigte solcher Unternehmensschuldverschreibungen sind oder wenn sie solche Unternehmensschuldverschreibungen im Namen von Endbegünstigten halten, die in Griechenland Steuerpflichtige sind.
Darüber hinaus ist die griechische Verkaufssteuer nicht betroffen, die trotz der Umsetzung der KESt weiterhin gilt.
Weitere Informationen
Weitere Informationen erhalten Sie vom Clearstream Banking Tax Help Desk bzw. Clearstream Banking Client Services oder Ihrem Relationship Officer.
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1. Clearstream Banking bezieht sich sowohl auf die Clearstream Banking AG mit eingetragenem Firmensitz in Mergenthalerallee 61, 65760 Eschborn, Deutschland, und eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Deutschland, unter der Nummer HRB 7500 als auch auf Clearstream Banking mit eingetragenem Firmensitz in 42, avenue John F. Kennedy, L-1855 Luxemburg, und eingetragen im Luxemburger Handelsregister unter Nummer B-9248.