Announcement

Türkei: Erneuerung der steuerlichen Wohnsitzbescheinigung - Neue Fristen - Revision

Tax | Turkey

Reference

Code
A15109
Service level
CBL
Last Updated
22.06.2015

Hinweis: Diese Kundeninformation, die ursprünglich am 5. Juni 2015 veröffentlicht wurde, wurde aktualisiert, um die Änderung der Frist zur Erneuerung der Wohnsitzbescheinigungen für nicht ansässige natürliche Personen und nicht ansässige Institutionen, wie von der Verwahrstelle angegeben, darzustellen. Änderungen sind markiert.

Mit

sofortiger Wirkung

hat unsere Verwahrstelle vor Ort, TEB Istanbul, Clearstream Banking1 informiert, dass die steuerliche Wohnsitzbescheinigung jährlich erneuert werden sollte, um von dem ermäßigten Steuersatz laut Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf Bardividenden zu profitieren.

Hintergrund

Der vorläufige Artikel 67, der durch Artikel 30 des Gesetzes Nr. 5281 zum Einkommenssteuergesetz hinzugefügt wurde, enthält Bestimmungen zur Besteuerung auf Einkünfte aus der Veräußerung und Zurückbehaltung von vermarktbaren Wertpapieren und anderen Kapitalmarktinstrumenten, sowie zur Besteuerung der Depotzinsen, Repo-Gewinne und Erträge von privaten Finanzinstituten.

Das am 30. Oktober 2005 veröffentlichte Allgemeine Communiqué zur Einkommenssteuer 257 beschreibt die Bestimmungen des vorläufigen Artikel 67. Dieses Communiqué erläutert in Artikel 10, dass die steuerliche Wohnsitzbescheinigung für nicht ansässige Institute und natürliche Personen jährlich erneuert werden muss.

Das am 30. September 2006 veröffentlichte Allgemeine Communiqué zur Einkommenssteuer 258 klärt weiter die Bestimmungen gemäß dem vorläufigen Artikel 67. Gemäß Artikel 3.9 (Vorlage der steuerlichen Wohnsitzbescheinigung) des Communiqué, das sich auf Artikel 10 des Communiqué Nr. 257 bezieht, mussten steuerliche Wohnsitzbescheinigung für nicht ansässige natürliche Personen jährlich und für nicht ansässige Institute alle drei Jahre erneuert werden.

Unsere Verwahrstelle vor Ort richtete sich bei ihrem Erneuerungsverfahren nach dem letzten Communiqué Nr. 258. Clearstream hielt sich an diese Herangehensweise, und bisher mussten die von Clearstream Kunden vorgelegten steuerlichen Wohnsitzbescheinigungen für nicht ansässige natürliche Personen jährlich und für nicht ansässige Institutionen alle drei Jahre bis 31. März des Folgejahres erneuert werden, um von den DBA-Sätzen zu profitieren.

In den letzten zwei Jahren haben türkische Unternehmen, die emittieren und Bardividenden ausschütten, die Depotstellen häufig dazu aufgefordert, die steuerliche Wohnsitzbescheinigung jährlich anstatt alle drei Jahre zu senden.

Auswirkungen auf Kunden

Aufgrund der Beharrlichkeit der emittierenden Unternehmen hat unsere Verwahrstelle vor Ort entschieden, das Erneuerungsverfahren zu ändern und die steuerlichen Wohnsitzbescheinigungen für nicht ansässige natürliche Personen und Institutionen jährlich, spätestens bis Ende Januar des Folgejahres einzufordern.

Für nicht ansässige natürliche Personen

Die Erneuerung der steuerlichen Wohnsitzbescheinigung geschieht bereits auf jährlicher Basis. Die Verwahrstelle hat bestätigt, dass die Frist vom 31. März weiterhin gültig ist, es sich dabei aber nur um eine Toleranz der türkischen Steuerbehörden handelt. Daher empfehlen wir unseren Kunden dringend, ihre Wohnsitzbescheinigungen sobald wie möglich zu erneuern.

Für nicht ansässige Institutionen

Die steuerliche Wohnsitzbescheinigung muss ab sofort jährlich, spätestens vor Ende März des Folgejahres erneuert werden, und in jedem Fall 15 Werktage vor der ersten Dividendenausschüttung.

Begünstigte, die die steuerliche Wohnsitzbescheinigung in den Jahren 2013 und 2014 eingereicht haben, die bis 31. März 2016 bzw. 31. März 2017 gültig war, werden gebeten, ihre Zertifikate baldmöglichst zu erneuern. In jedem Fall sollte diese vor der nächsten Dividendenausschüttung erneuert werden, um die Quellensteuervorabbefreiung für 2015 zu erwirken.

Die Zertifikate, die 2015 erneuert wurden, laufen am 31. Dezember 2015 ab und müssen vor Ende Januar 2016 erneuert werden.

Wir weisen unsere Kunden nochmals darauf hin, dass in der steuerlichen Wohnsitzbescheinigung der vollständige Name, die TIN und Adresse des Begünstigten enthalten sein muss. Sie muss von den Steuerbehörden des Begünstigten ausgestellt sein, einen Hinweis auf Artikel 4 des DBA bzw. einen Hinweis auf das DBA zwischen dem Wohnsitz des Begünstigten und der Türkei enthalten und darf keine Sätze wie „von der Steuer befreit“ oder „nicht steuerpflichtig“ enthalten.

Weitere Informationen

Weitere Informationen erhalten Sie vom Clearstream Banking Tax Help Desk, Clearstream Banking Client Services oder von Ihrem Relationship Officer.

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1. Clearstream Banking bezieht sich sowohl auf die Clearstream Banking AG mit eingetragenem Firmensitz in Mergenthalerallee 61, 65760 Eschborn, Deutschland, und eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Deutschland, unter der Nummer HRB 7500 als auch auf Clearstream Banking mit eingetragenem Firmensitz in 42, avenue John F. Kennedy, L-1855 Luxemburg, und eingetragen im Luxemburger Handelsregister unter der Nummer B-9248.