Island: Steuerbefreiung für Nichtansässige von der Quellensteuer auf Zinsen von Kaupthing hf, Glitnir hf und LBI hf
Reference
Mit Wirkung zum
6. November 2015
sind nach Genehmigung des geänderten Einkommenssteuergesetzes 90/2003, das am 6. November 2015 in Kraft trat, und gemäß den Klarstellungen der isländischen Steuerbehörden Zinsen und alle Kapitaleinkünfte1 aus dem Verkauf von Schuldverschreibungen, die im Namen der Kaupthing hf, Glitnir hf und LBI hf herausgegeben wurden, ab sofort für nicht ansässige Begünstigte steuerbefreit, vorausgesetzt, dass die Wertpapiere entsprechend den Vereinbarungen mit den Gläubigern dieser Banken herausgegeben wurden.
Bisher waren für nicht ansässige Begünstigte nur Zinsausschüttungen durch die isländische Zentralbank, die in ihrem eigenen Namen herausgegeben wurden, Schatzbriefe und -anweisungen von der Steuer befreit.
Aufgrund der oben genannten Änderungen informieren wir Kunden von Clearstream Banking2 über die anwendbare Besteuerung von Zinsen aus solchen Wertpapieren.
Auswirkungen auf Kunden
Dem geänderten Gesetz zufolge gelten folgende Steuersätze für Kuponzahlungen und Transaktionen von berechtigten Schuldverschreibungen, die im Namen der Kaupthing hf, Glitnir hf und LBI hf herausgegeben wurden:
| Zinsen 3 | |
| Nicht ansässige Begünstigte | 0 % |
| Isländische Banken, die mit Artikel 3.2 des Gesetzes Nr. 94/1996 konform sind | 0 % |
| Isländische Begünstigte | 20 % |
| Nicht offengelegte Begünstigte | 20 % |
Wichtiger Hinweis:
Die aktuellen Besteuerungsbestimmungen gelten weiterhin für Wertpapiere, die von den oben genannten Banken herausgegeben wurde, welche aber nicht entsprechend den Vereinbarungen der Gläubiger herausgegeben wurden.
Dokumentationsanforderungen
Clearstream Banking versteuert Kuponzahlungen und Transaktionen für berechtigte Schuldverschreibungen, die im Namen der Kaupthing hf, Glitnir hf und LBI hf herausgegeben wurden, standardmäßig mit dem Quellensteuersatz für Nichtansässige von 0 %. Wir bitten deshalb unsere Kunden, die nachfolgenden Maßnahmen zu befolgen, abhängig von ihrem eigenen Wohnsitz bzw. dem des zugrundeliegenden Begünstigten.
Kunden von Clearstream Banking, die nicht in Island ansässig sind
Nicht ansässige Kunden, die im Namen der folgenden Begünstigtentypen, ggf. sie selbst eingeschlossen, Wertpapiere halten, müssen die folgenden Dokumente einreichen, sodass der entsprechende Quellensteuersatz für Kuponzahlungen und Transaktionen angewendet werden kann:
1. Nicht ansässige Begünstigte
Um den Satz von 0 % auf Kuponzahlungen und Transaktionen anzuwenden, ist keine Zertifizierung oder Steuerinstruktion notwendig, da Clearstream Banking standardmäßig den Steuersatz für Nichtansässige von 0 % anwendet.
2. Isländische Begünstigte
Kuponzahlungen:
- Eine Pro-Ausschüttung-Aufstellung über eine formatierte SWIFT MT565- oder CreationOnline-Nachricht, die die folgenden Angaben enthält:
- den ISIN/Common Code des Wertpapiers;
- den Zahltag;
- die Kundenkontonummer bei Clearstream Banking;
- den Gesamtbestand;
- den Bestand, der dem Steuersatz für Ansässige unterliegt;
- den anwendbaren Steuersatz (d. h. 20 % für Begünstigte mit Sitz in Island);
- Name, Adresse und isländische TIN des Begünstigten.
Transaktionen:
- Ein Report für nicht von der Steuer befreite Transaktionen ist für steuerpflichtige Transaktionen einzureichen, die im Namen eines in Island ansässigen Begünstigten durchgeführt wurden.
3. Nicht offengelegt Begünstigte
Kuponzahlungen:
- Eine Pro-Ausschüttung-Aufstellung über eine formatierte SWIFT MT565- oder CreationOnline-Nachricht, die die folgenden Angaben enthält:
- den ISIN/Common Code des Wertpapiers;
- den Zahltag;
- die Kundenkontonummer bei Clearstream Banking;
- den Gesamtbestand;
- den Bestand, der dem Steuersatz für nicht offengelegte Bestände unterliegt;
- den anwendbaren Steuersatz (d. h. 20 % für nicht offengelegte Bestände).
Transaktionen:
- Ein Report für nicht von der Steuer befreite Transaktionen ist für steuerpflichtige Transaktionen einzureichen, die im Namen eines Begünstigten, der dem Clearstream Kunden nicht offengelegt wurde, durchgeführt wurden.
Kunden von Clearstream Banking, die isländische Banken sind und mit Artikel 3.2 des Gesetzes Nr. 94/1996 konform sind
- Ein One-Time-Certificate für isländische Banken, die mit Artikel 3.2 des Gesetzes Nr. 94/1996 konform sind, das bis auf Widerruf gültig ist.
Hinweis: Solche Unternehmen gelten als isländische Steuerbeauftragte, was bedeutet, dass sie die angemessenen Steuerbeträge von ihren entsprechenden Kunden einbehalten müssen.
Einreichungsfrist (MEZ) für den Eingang der erforderlichen Unterlagen bei Clearstream Banking (CBL)
| Dokument | Frist für Eingang bei CBL |
| Eine Pro-Ausschüttung-Aufstellung | Einen Geschäftstag vor dem Tag der Kuponauszahlung |
Ein Report für nicht von der Steuer befreite Transaktionen | Einen Geschäftstag vor dem Tag der gewünschten Transaktionsabwicklung |
| Ein One-Time-Certificate für isländische Banken, die mit Artikel 3.2 des Gesetzes Nr. 94/1996 konform sind | Einen Geschäftstag vor dem Tag der ersten Kuponauszahlung bzw. einen Geschäftstag vor dem ersten Tag der gewünschten Transaktionsabwicklung, wie zutreffend. |
Wichtiger Hinweis:
Werden die angeforderten Dokumente und erforderlichen Abwicklungsangaben nicht vor der entsprechenden Frist von Clearstream Banking eingereicht, dann werden die Zinszahlungen auf Kupons und Transaktionen für die oben genannten isländischen Schuldverschreibungen mit dem Steuersatz für Nichtansässige von 0 % besteuert.
Clearstream Banking erinnert Kunden daran, dass es in ihrer Verantwortung liegt, sicherzustellen, dass die Endbegünstigten zu den beantragten Steuersätzen berechtigt sind, einschließlich des Standardsatzes von Clearstream Banking.
Standarderstattung
Nicht ansässige Begünstigte, die für den Erhalt von Zinsausschüttungen auf Kupons und Transaktionen aus oben genannten isländischen Schuldverschreibungen von 0 % zugelassen sind, aber bei denen der bisherige Steuersatz von 10 % angewandt wurde, können durch Einreichung der folgenden Dokumente, die unter Tax Forms to use - Iceland eine Standarderstattung beantragen:
- Formular RSK 5.43: "Application under Double Taxation Conventions for a Refund of Taxes Paid"3 ist an uns zu senden.
Pro ISIN-Code muss ein Formular RSK 5.43 eingereicht werden.
Um sicherzustellen, dass wir in die Abläufe eingebunden bleiben, geben Sie bitte IcelandTax@clearstream.com (unsere E-Mail-Adresse) in Feld 7 an und kreuzen Sie „E-Mail“ in Feld 25 an. Wir werden dann über die Annahme des Rückerstattungsantrags informiert und Sie entsprechend benachrichtigen. Bitte füllen Sie die Felder 17 bis 23 bezüglich Zahlungsangaben nicht aus. Wir werden unsere Angaben eintragen und Ihnen die Zahlung (wie in anderen Märkten üblich) weiterleiten.
Das Formular RSK 5.43 ist zu datieren und vom Begünstigten oder von dessen gesetzlichen Vertreter mit Vollmacht zu unterzeichnen. - „Power of Attorney“ (Vollmacht), sofern die Rückerstattungsformulare durch Dritte im Namen des Begünstigten ausgefüllt werden.
- Wohnsitzbescheinigung (die die Nichtansässigkeit belegt);
- Gutschriftsanzeige: Es muss die gesamte Kette von Gutschriftsanzeigen vom Begünstigten bis zu Clearstream Banking zur Verfügung gestellt werden.
- Antrag „Request to Clearstream Banking for Refund of Icelandic Withholding Tax“ pro Rückerstattungsantrag. Die Referenz der Steuerrückerstattung muss leer bleiben; die individuelle Identifikationsnummer wird von uns hinzugefügt.
Gesetzliche Frist
Die gesetzliche Frist für die Rückforderung der Quellensteuer auf isländische Wertpapiere beträgt vier Jahre nach dem Datum, an dem die Steuer einbehalten wurde.
Die Frist, zu der Clearstream Banking die Dokumente erhalten haben muss, endet spätestens zwei Monate vor Ablauf der gesetzlichen Frist. Alle nach Ablauf dieser Frist eingehenden Anträge auf Standard-Rückerstattung werden von Clearstream Banking auf "best effort" Basis bearbeitet. Clearstream Banking berechnet in solchen Fällen jedoch eine Bearbeitungsgebühr und übernimmt keinerlei Verantwortung für Formulare, die nicht bis zu dem Datum, an dem die Verjährungsfrist abläuft, bei den isländischen Steuerbehörden eingegangen sind.
In Bezug auf Steuerrückforderungen im Allgemeinen weisen wir Kunden darauf hin, dass Clearstream Banking keine Verantwortung für die Zustimmung oder Ablehnung dieser Rückforderungen seitens der Steuerbehörden des jeweiligen Landes übernimmt. Es liegt in der Verantwortung des Kunden, den Anspruch auf Steuerrückerstattung zu bestimmen, die erforderlichen Anträge richtig auszufüllen und den einzufordernden Betrag zu berechnen.
Weitere Informationen
Weitere Informationen erhalten Sie vom Clearstream Banking Tax Help Desk.
1. In Island werden alle auf Schuldverschreibungen realisierten Einkünfte als Zinsausschüttungen für Steuerzwecke angesehen.
2. Clearstream Banking bezieht sich sowohl auf Clearstream Banking AG mit Gesellschaftssitz Mergenthalerallee 61, 65760 Eschborn, Deutschland, und eingetragen in Register B des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Deutschland, unter Nummer HRB 7500, als auch auf Clearstream Banking, société anonyme mit eingetragenem Firmensitz 42, Avenue John F. Kennedy, L-1855 Luxemburg und eingetragen im Handelsregister von Luxemburg unter der Nummer B-9248.
3. Hierzu gehören Kuponzahlungen und Transaktionen bezüglich Schuldverschreibungen der isländischen Zentralbank, die im eigenen Namen oder Namen des isländischen Finanzministeriums herausgegeben wurden.