Reference
Mit Wirkung zum
1. Januar 2016
werden die Anforderungen für die Steueroffenlegung wie folgt geändert.
Hintergrund
Das Bundesgesetz Nr. 326-FZ vom 28. November 2015 führte Änderungen des russischen Steuergesetzes mit Wirkung zum nächsten Finanzjahr ein. Insbesondere änderten sich die Artikel 214.6 und 310.1 des russischen Steuergesetzes in Bezug auf die Steueroffenlegung durch ausländische Organisationen, die im Namen Dritter, einschließlich ausländischer Treuhänder, handeln.
Auswirkungen auf Kunden
Aufgrund der Klarstellung durch die NSD (National Settlement Depository, inländischer Zentralverwahrer – der russische CSD) und unter Berücksichtigung der1 Foreign Nominee Account-Strukture von Clearstream Banking hängt die Steueroffenlegung für bei Clearstream Banking hinterlegte Wertpapiere ab 1. Januar 2016 von der Zulässigkeit, vom Sitz und vom Status des Begünstigten der russischen Wertpapiere ab. Sie lässt sich in die folgenden 3 Kategorien einteilen:
Kategorie 1: Begünstigte, die nicht für einen ermäßigten Steuersatz zugelassen sind bzw. diesen nicht erwirken wollen
Anwendbare Steuersätze:
- 20 % für ausländische juristische Personen, die für einen ermäßigten Steuersatz nicht zugelassen sind/diesen nicht beantragen, aber durch ausländische Treuhänder für Zinsausschüttungen aus Unternehmensschuldverschreibung offengelegt wurden.
- 15 % für ausländische juristische Personen, die für einen ermäßigten Steuersatz nicht zugelassen sind/diesen nicht beantragen, aber durch ausländische Treuhänder für Zinsausschüttungen aus Hypothekenpfandbriefen offengelegt wurden.
- 30 % für ausländische natürliche Personen aus steuerpflichtigen Anleihen (d. h. Unternehmensschuldverschreibungen bzw. Hypothekenpfandbriefe).
- 15 % für ausländische juristische und natürliche Personen, die für einen ermäßigten Steuersatz nicht zugelassen sind/diesen nicht beantragen, aber durch ausländische Treuhänder für Dividendenausschüttungen aus Aktien offengelegt wurden1.
- 13 % für russische Halter, die nicht für einen ermäßigten Steuersatz zugelassen sind/diesen nicht beantragen (d. h. russische natürliche Personen, die Dividenden und/oder Zinsen aus steuerpflichtigen Anleihen erhalten, und juristische Personen, die Dividenden erhalten).
- 20 % für russische juristische Personen, die für einen ermäßigten Steuersatz auf Zinsen aus Unternehmensschuldverschreibungen nicht zugelassen sind/diesen nicht beantragen.
- 15 % für russische juristische Personen, die für einen ermäßigten Steuersatz auf Zinsen aus Hypothekenpfandbriefen nicht zugelassen sind/diesen nicht beantragen.
Hinweis: Wird die Steuergerichtsbarkeit des Begünstigten nicht in der Ausschüttung der Zinserträgnisse aus Anleihen von russischen Emittenten offengelegt, dann gilt ein Steuersatz von 30 %.
Um die neuen Offenlegungsanforderungen für diese Kategorie zu erfüllen, sollte die aggregierte Steueroffenlegung die Steuergerichtsbarkeit der Wertpapierhalter beinhalten, d. h. den Gesamtbestand pro Wohnsitz, Rechtsform ohne Angabe der Namen und ohne Verweis auf Abkommen bzw. das russische Steuergesetz.
Kategorie 2: Ausländische Begünstigte, die auf der Basis der russischen Gesetzgebung für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung laut Abkommen zugelassen sind
Anwendbare Steuersätze:
- Satz des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA).
- 0 % für das russische Steuergesetz.
- 0 % für supranationale Organisationen.
Um die neuen Offenlegungspflichten für diese Kategorie zu erfüllen, sollte die aggregierte Steueroffenlegung die Steuergerichtsbarkeit des Begünstigten der Erträgnisse (falls dieser tatsächlich für die Erträgnisse berechtigt ist), dessen Rechtsform, den Verweis zum anwendbaren Artikel des russischen Steuergesetzes oder des anwendbaren DBA beinhalten. Die Namen der Endbegünstigten werden weiterhin nicht für die an der Quelle eingereichte aggregierte Steueroffenlegung oder für die zügige Rückerstattung verlangt.
Hinweis: Clearstream Banking weist ihre Kunden noch einmal darauf hin, dass der NSD für Dividenden keine DBA-Mindestsätze anwendet, wenn ihre Anwendung von der wesentlichen Beteiligung am Unternehmenskapital, der Investitionssumme oder dem Haltezeitraum abhängt.
Kategorie 3: Russische juristische Personen, die eine Steuerbefreiung von Zinsen aus steuerpflichtigen Anleihen beantragen
Anwendbare Steuersätze:
- 0 % auf Zinsen für zugelassene russische juristische Personen.
Um die neuen Offenlegungspflichten für diese Kategorie zu erfüllen, sollte die aggregierte Steueroffenlegung die Steueridentifikationsnummer der zugelassenen russischen juristischen Person in ihrer Rolle als Begünstigter der Erträgnisse sowie dessen Gesamtbestand ohne Offenlegung des Namens enthalten. Desweiteren ist kein Verweis zum anwendbaren russischen Steuergesetz erforderlich.
Weitere Informationen
Weitere Informationen erhalten Sie vom Clearstream Banking Tax Help Desk, Clearstream Banking Client Services oder von Ihrem Relationship Officer.
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1. Clearstream Banking bezieht sich sowohl auf Clearstream Banking AG mit Gesellschaftssitz Mergenthalerallee 61, 65760 Eschborn, Deutschland, eingetragen im Handelsregister B des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Deutschland, unter der Nummer HRB 7500 als auch auf Clearstream Banking S.A. mit Gesellschaftssitz 42, avenue John F. Kennedy, L-1855 Luxemburg, und eingetragen im Luxemburger Handelsregister unter der Nummer B-9248.