Polen: Zertifizierungsanforderungen für die Quellensteuerbefreiung auf Hypothekenschuldverschreibungen
Reference
Bezug nehmend auf unsere Kundenmitteilung A15188 vom 30. September 2015 und mit Wirkung zum
1. Januar 2016
sind an nicht ansässige natürliche bzw. juristische Personen ausgeschüttete Zinsen für polnische Hypothekenschuldverschreibungen, basierend auf den nachfolgend beschriebenen Verfahren, von der Quellensteuer befreit.
Hintergrund
Ausländische natürliche Personen ohne Wohnsitz in Polen sowie ausländische juristische Personen ohne Gesellschaftssitz bzw. ohne Geschäftsleitung in Polen sind seit 1. Januar 2016 von der Quellensteuer befreit, wenn die Erträgnisse aus Zinsen oder dem Abschlag auf Hypothekenschuldverschreibungen stammen. Diese Befreiung umfasst auch Hypothekenschuldverschreibungen, die in einer fremden Währung emittiert und abgewickelt werden (z. B. Euro-denominierte Hypothekenschuldverschreibungen).
Die Anwendungsmodalitäten für diese Steuerbefreiung wurden von unserer Verwahrstelle vor Ort geklärt und werden nachfolgend beschrieben.
Auswirkungen auf Kunden
Die folgenden Endbegünstigten sind für eine Quellensteuerbefreiung per zügiger Rückerstattung oder Standardrückerstattung zugelassen, wenn die erforderliche Steuerbescheinigung bis spätestens zu den vorgegebenen Fristen eingereicht wird:
- Juristische Personen ohne Sitz in Polen
- Natürliche Personen ohne Wohnsitz in Polen
- Juristische Personen mit Sitz in Polen (diese Begünstigten müssen ihre Erträgnisse in der Steuererklärung angeben und die Steuer direkt an die polnischen Steuerbehörden abführen).
Natürliche Personen mit Wohnsitz in Polen können einen Steuersatz von 19 % beantragen.
Die Zertifizierungsanforderungen sind in etwa vergleichbar mit denen anderer Anleihenkategorien. Sie werden in unseren Kundenmitteilungen A14177 vom 22. Dezember 2014 und A12087 vom 27. November 2013 beschrieben.
Einreichungsfristen für Steuerdokumente
Quellensteuervorabbefreiung
- Original-Zertifikate: spätestens vier Geschäftstage vor dem entsprechenden Datum der Zinsausschüttung bis 10:00 Uhr MEZ
- Liste der Endbegünstigten: spätestens zwei Geschäftstage vor dem entsprechenden Datum der Zinsausschüttung bis 10:00 Uhr MEZ
Zügige Rückerstattung
- Original-Zertifikate: spätestens vier Geschäftstage vor dem letzten Geschäftstag des Monats, in dem die Zinsen ausgeschüttet wurden, bis 10:00 Uhr MEZ
- Liste der Endbegünstigten: spätestens ein Geschäftstag vor dem letzten Geschäftstag des Monats, in dem die Zinsen ausgeschüttet wurden, bis 10:00 Uhr MEZ
Hinweis: Da das Verfahren zur zügigen Rückerstattung auf Marktpraxis beruht, unterstützt Clearstream Banking1 Kunden beim Antrag der zügigen Rückerstattung, kann aber nur die jeweils erhaltenen Beträge auf das Kundenkonto überweisen.
Standarderstattung
Der Rückerstattungsantrag der Quellensteuer muss spätestens innerhalb von fünf Jahren ab Ende des Kalenderjahres, in dem die jeweilige Quellensteuer bezahlt wurde, bei den polnischen Steuerbehörden eingereicht werden. Die Frist, bis zu der Clearstream Banking die Dokumente für einen Antrag auf Standarderstattung erhalten muss, endet spätestens zwei Monate vor Ablauf der gesetzlichen Frist.
Weitere Informationen
Weitere Informationen erhalten Sie vom Clearstream Banking Tax Help Desk oder Clearstream Banking Client Services oder von Ihrem Relationship Officer.
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