Frankreich: Befreiung von der Quellensteuer auf Dividenden aus ausländischen CIVs – Geänderte Richtlinien veröffentlicht - Aktualisierung

02.01.2017

Hinweis: Diese Kundenmitteilung, die ursprünglich am 2. Januar 2017 veröffentlicht wurde, wurde aktualisiert, um weitere Einzelheiten bezüglich der Gültigkeit der Dokumentation zu ergänzen. Änderungen wurden markiert.

Die am 7. Dezember 2016 von den französischen Steuerbehörden veröffentlichten Zulassungskriterien und Richtlinien beziehen sich auf die Abschaffung der Quellensteuer auf Dividenden mit französischer Quelle, die an bestimmte ausländische kollektive Anlageinstrumente (Collective Investment Vehicles; CIVs) ausgeschüttet wurden. Dies ist eine Ergänzung zu mehreren Kundenmitteilungen seit 2012 und der zuletzt veröffentlichten A15001 vom 6. Januar 2015.

Clearstream Banking1 möchte ihre Kunden informieren, dass diese neuen Zulassungskriterien und Richtlinien mit

sofortiger Wirkung

für Kunden gelten, die von einer Befreiung der Quellensteuer auf Dividenden an ausländische CIVs (wie nachfolgend aufgeführt) profitieren möchten.

Hintergrund

Die Änderung des am 17. August 2012 per Gesetz Nr. 2012-958 veröffentlichten Haushaltsgesetzes für 2012 regelt die Möglichkeit für bestimmte ausländische CIVs, bestimmte Dividendenausschüttungen französischer Herkunft gänzlich von der Quellensteuer zu befreien, sofern das ausländische CIV den französischen CIVs ähnelt.

Die Richtlinien der französischen Steuerbehörden für die Anwendung des Gesetzes wurden im August 2013 freigegeben und unser Verfahren in der Kundenmitteilung A13131 vom 28. August 2013 mit der letzten Aktualisierung vom 6. Januar 2015 veröffentlicht.

Am 7. Dezember 2016 haben die französischen Steuerbehörden ihre Richtlinien aktualisiert, darunter u. a. Änderungen der Zulassungskriterien von CIVs, die nicht der Europäischen Union (EU) angehören, sowie die Verlängerung der Gültigkeit von durch AIFs (Alternative Investment Funds) ausgehändigte RPPM-Formulare (Revenus et profits du patrimoine mobilier), wie nachfolgend beschrieben.

Auswirkungen auf Kunden

I – Anwendungsbereich und Zulassung

Die Befreiung der Quellensteuer gilt für Dividenden an ausländische CIVs (EU und Nicht-EU), die alle folgenden Bedingungen erfüllen, wie durch die neuen Richtlinien geändert:

  1. Das CIV unterliegt einem ausländischen Gesetz und befindet sich in einem EU-Mitgliedsstaat oder in einem Staat bzw. Gebiet, der/das eine Konvention für administrative Unterstützung mit Frankreich vereinbart hat, um Steuerbetrug und Steuerhinterziehungen gemäß den Einschränkungen durch die Richtlinien zu bekämpfen.
    Hinsichtlich von CIVs außerhalb der EU müssen die Bestimmungen der Konvention zur administrativen Unterstützung und deren Umsetzung den französischen Steuerbehörden effektiv erlauben, von den Behörden des betroffenen Staats bzw. Gebiets die Informationen zu beziehen, die belegen, dass das CIV außerhalb der EU die nachfolgenden Bedingungen 2) und 3) erfüllt;
  2. Das CIV finanziert sich über eine bestimmte Anzahl von Investoren, die gemäß einer festgelegten Anlagerichtlinie im Interesse jener Investoren angelegt werden.
  3. Das CIV verkörpert Besonderheiten, ähnlich denen französischer CIVs gemäß § 2, Artikel 119 bis des allgemeinen französischen Steuergesetzes.

Beurteilung der Vergleichbarkeit durch französische Steuerbehörden

Um von der Befreiung der Quellensteuer auf Dividenden zu profitieren, müssen ausländische CIVs belegen können, dass sie gemäß vergleichbaren Bedingungen wie der französischen Gesetzgebung errichtet, überwacht und kontrolliert werden und darüber hinaus durch die Gesetzgebung der europäischen Regulierung.

Die bloße Bereitstellung von entsprechenden Dokumenten, wie die durch die Aufsichtsbehörde ausgestellte Autorisierung, reicht nicht aus und die Einhaltung der vergleichbaren Bedingungen muss durch die französischen Steuerbehörden mit deren staatlichen Behörden prüfbar sein, wenn das CIV über geeignete Verfahren festgelegt wurde.

Deshalb werden innerhalb der EU administrative Unterstützungsmechanismen von den französischen Steuerbehörden verwendet, um sicherzustellen, dass die in einem EU-Mitgliedsstaat gegründeten CIVs den Aktivitäts-, Funktions- und Überwachungsregeln unterliegen, die mit denen der französischen Regulierung vergleichbar sind.

Die französische Steuerbehörde berücksichtigt:

Bezüglich CIVs, die in der EU/im EWR gegründet wurden:

  • Die Richtlinie OGAWs IV regelt ein geeignetes Verfahren zur Beurteilung der Ähnlichkeit von europäischen OGAWs mit französischen OGAWs. Die geänderten Richtlinien besagen, dass die in einem EWR-Land gegründeten OGAWs (d. h. Island, Liechtenstein und Norwegen) als in der EU gegründete OGAWs gelten, da diese drei Staaten die Richtlinie OGAWs IV in ihre inländische Gesetzgebung übertragen haben.
  • Die AIFM-Richtlinie regelt ein geeignetes Verfahren zur Beurteilung der Ähnlichkeit von AIFs, die in der EU gegründet wurden.

Bezüglich CIVs, die außerhalb der EU gegründet wurden (keine OGAWs IV-konformen CIVs mit Gründung im EWR), unterliegt die Befreiung der Quellensteuer auf Dividenden den beiden folgenden kumulativen Bedingungen:

  • Das CIV belegt seine Vergleichbarkeit mit zugelassenen CIVs, die in einem EU-Mitgliedsstaat gegründet wurden, insbesondere hinsichtlich der Besonderheiten, die in der in Anhang 1 enthaltenen Tabelle erwähnt werden.
  • Die Bestimmungen der administrativen Unterstützungskonvention zwischen Frankreich und dem Staat bzw. dem Gebiet, in dem das CIV gegründet wurde, sowie deren Einführung erlauben den französischen Steuerbehörden effektiv, von den Behörden im Staat/Gebiet die notwendigen Informationen einzuholen, um zu verifizieren, dass das CIV die oben genannten Bedingungen 2) und 3) erfüllt.              

Deshalb qualifizieren sich aufgrund der oben erwähnten Informationen die folgenden CIVs für eine Steuerbefreiung:

  • OGAWs, die in einem EU-/EWR-Mitgliedsstaat gegründet wurden und der Richtlinie 2009/65/CE vom 13. Juli 2009 (der „OGAWs IV“ Richtlinie) unterliegen.
  • AIFs, die der Richtlinie 2011/61/EU vom 8. Juni 2011 (die „AIFM“-Richtlinie) unterliegen und in einem EU-Mitgliedsstaat bzw. einem Staat oder Gebiet gegründet wurden, die eine administrative Unterstützungskonvention mit Frankreich vereinbart haben, um gegen Steuerbetrug und -hinterziehung vorzugehen, und die den französischen AIFs ähneln.

Bitte beziehen Sie sich auf Anhang 1 für weitere Einzelheiten zu der Art der CIVs und deren Besonderheiten, um die Ähnlichkeit zu französischen CIVs zu belegen.

II – Operatives Verfahren

Mit den neuen Richtlinien ändern sich einige Bereiche in der Dokumentation und deren Gültigkeit, wie nachfolgend beschrieben.

Außerdem möchten wir Kunden erinnern, das operative Verfahren zur Erwirkung einer Befreiung der Quellensteuer auf ausländische CIVs zu befolgen.

Quellensteuerbefreiung für europäische CIVs

Dokumentationsanforderungen

Um eine Quellensteuervorabbefreiung für Dividenden zu erwirken, müssen europäische CIVs bis zu den genannten Fristen die folgenden Unterlagen vorlegen:

  • Ein RPPM-Formular, spätestens 7 Geschäftstage vor der Ausschüttung
  • Eine Kapitalmaßnahmeninstruktion, spätestens einen Geschäftstag vor der Ausschüttung, entweder über CreationOnline oder durch eine formatierte SWIFT MT565-Nachricht bis 10:00 Uhr MEZ
  • Eine detaillierte Liste der Endbegünstigten pro Zahlung, spätestens einen Geschäftstag vor dem Stichtag bis 10:00 Uhr MEZ

Die Quellensteuerbefreiung für nicht-europäische CIVs

Vorausgesetzt, dass:  

  • die nicht-europäischen CIVs bereits einen Antrag auf Steuerrückvergütung direkt an die Direction des Résidents à l’étranger et des Services Généraux (DRESG) gestellt haben
  • die DRESG den Antrag auf Erstattung genehmigt hat
  • die Besonderheiten des nicht-europäischen CIV sich nicht geändert haben 

Die Quellensteuervorabbefreiung kann für Ausschüttungen genehmigt werden, die zwischen dem Datum der steuerbehördlichen Entscheidung und dem 31. Dezember des zweiten Jahres nach dieser Entscheidung erfolgten.

Dokumentationsanforderungen

  • Ein RPPM-Formular (Revenus et profits du patrimoine mobilier), spätestens 7 Geschäftstage vor der Ausschüttung
  • Eine Kopie der Rückzahlungsentscheidung, ausgestellt durch die französische Steuerbehörde, spätestens 7 Geschäftstage vor der Ausschüttung
  • Eine Kapitalmaßnahmeninstruktion, spätestens einen Geschäftstag vor der Ausschüttung, entweder über CreationOnline oder durch eine formatierte SWIFT MT565-Meldung bis 10:00 Uhr MEZ
  • Eine detaillierte Liste der Endbegünstigten pro Zahlung, spätestens einen Geschäftstag vor dem Stichtag bis 10:00 Uhr MEZ

Neue RPPM-Formulare und Gültigkeit

Das Formular ist eine beeidigte Beglaubigung, die vom Fonds unterzeichnet wurde und pro Unterfonds vorgelegt wird.

Die französische Version des Formulars wurde von der französischen Steuerbehörde geändert, außerdem wurde von der französischen Steuerbehörde eine englische Version veröffentlicht. Beide sind über folgende Links abrufbar:

Gültigkeit des Formulars

Die geänderten Richtlinien haben die Gültigkeit des Formblatts der AIFs an die der OGAWs IV bis auf Widerruf angepasst. Des Weiteren hat die französische Steuerbehörde geklärt, dass europäische CIVS (OGAWs und AIFs), die 2016 ein gültiges Formular eingereicht haben, ihre Formulare für 2017 nicht erneuern müssen, sofern sich die Besonderheiten des CIV nicht geändert haben.

Cut-off-Datum

RPPM-Formulare im alten Format müssen bis spätestens Montag, 23. Januar 2017 um 18:00 Uhr MEZ an Clearstream Banking unter der folgenden Adresse zugestellt werden:

Clearstream Operations Prague s.r.o.
Attn: PTR - Tax Services
Futurama Business Park Building B
Sokolovska 662/136b
CZ-18600 Prague 8
Czech Republic

Nach dieser Frist werden nur Formulare im neuen Format akzeptiert und alle Formulare, die im alten Format empfangen werden, automatisch abgelehnt.

Gültigkeit der durch EU/ERW CIVs eingereichten Formulare

RPPM-Formulare, die von AIFs zwischen dem 1. Januar 2016 und 23. Januar 2017 eingereicht werden, werden als bis auf Widerruf gültig angesehen.

Ab dem 24. Januar 2017 muss eine neue Zertifizierung für OGAWs und AIFs im neuen Format eingereicht werden. Diese RPPM-Formulare werden sowohl für OGAWs als auch für AIFs als bis auf Widerruf gültig angesehen.

Gültigkeit der durch Nicht-EU/ERW CIVs eingereichten Formulare

Nur RPPM-Formulare in dem neuen Format werden akzeptiert und bleiben bis zum 31. Dezember des zweiten Jahres nach der durch die französischen Steuerbehörden getroffenen Entscheidung, die Erstattung zu genehmigen, gültig. Eine Kopie des Schreibens der Entscheidung der französischen Steuerbehörden muss zusammen mit dem RPPM-Formular eingereicht werden und wird dieselbe Gültigkeit haben.

Einzeln eingereichte Dokumente werden abgelehnt.

Standarderstattung

Über Clearstream Banking oder ihre lokale Verwahrstelle ist für ausländische CIVs (europäisch und nicht-europäisch) keine Standardrückerstattung möglich.

Zugelassene ausländische CIVs können eine Steuererstattung durch umstrittene Verfahren direkt von der französischen Steuerbehörde unter folgender Adresse beantragen:

Direction des Résidents à l’étranger et des Services Généraux (DRESG)
Pôle RCM
10, rue du Centre
TSA 30012
93465 NOISY-LE-GRAND
FRANKREICH

Weitere Informationen

Kunden erhalten weitere Informationen vom Clearstream Banking Tax Help Desk, Clearstream Banking Client Services oder Ihrem Relationship Officer.

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1. Clearstream Banking bezieht sich sowohl auf Clearstream Banking S.A. mit Gesellschaftssitz 42, avenue John F. Kennedy, L-1855 Luxemburg, eingetragen im Luxemburger Handelsregister unter der Nummer B-9248 als auch auf Clearstream Banking AG (für Kunden von Clearstream Banking Frankfurt (CBF), die CreationOnline nutzen) mit Gesellschaftssitz Mergenthalerallee 61, 65760 Eschborn, Deutschland, eingetragen im Handelsregister B des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Deutschland, unter der Nummer HRB 7500.