Announcement

Frankreich: Zulassung von irischen Investmentfonds für DBA-Sätze

Tax | France

Reference

Code
A17044
Service level
CBL
Last Updated
17.02.2017

Mit

sofortiger Wirkung

wird unsere Verwahrstelle BNP Paribas Securities Services (BNP) alle Anträge auf ermäßigte Doppelbesteuerungsabkommens (DBA)-Sätze für irische Investmentfonds ablehnen, die nicht mit einer Steuerbescheinigung belegen können, dass sie auf ihre weltweiten Erträgnisse besteuert werden

Hintergrund

Das zwischen Frankreich und Irland geltende DBA bietet keine bestimmten Bestimmungen hinsichtlich Dividenden aus französischen Quellen, die an irische Investmentfonds ausgeschüttet werden.

Laut dem DBA gelten die Vorteile aus dem Abkommen für einen in Irland Ansässigen, der gemäß Artikel 2, § 7 als „Person gilt, die in Irland ansässig ist und irische Steuern zahlt und die nicht in Frankreich ihren steuerlichen Sitz hat“.

Gemäß der in Frankreich gängigen Konzeptanalyse des steuerlichen Wohnsitzes gilt eine juristische Person als Ansässiger eines Staates, wenn diese (ohne Ausnahme) in diesem Staat für ihre weltweiten Erträgnisse steuerpflichtig ist, einschließlich der Erträgnisse aus französischen Quellen.

Die französischen Steuerbehörden haben kürzlich Ablehnungsschreiben an irische Investmentfonds gesandt, die einen Antrag auf ermäßigte DBA-Sätze gestellt haben, ohne dem Nachweis, dass sie für ihre gesamten Erträgnisse steuerpflichtig waren, wodurch die französischen Steuerbehörden den steuerlichen Wohnsitz der irischen Investmentfonds nicht bestimmen konnten.

Auswirkungen auf Kunden

Um von den ermäßigten DBA-Steuersätzen für Dividenden aus französischer Quelle profitieren zu können, müssen irische Investmentfonds neben ihren Steuerformularen 5000 und 5001 eine spezielle, von den irischen Steuerbehörden ausgestellte Steuerbescheinigung einreichen, die bestätigt, dass der Fonds tatsächlich in Irland für seine weltweiten Erträgnisse, einschließlich französischer Erträgnisse, Steuern abführt.

Wir weisen Kunden nochmals darauf hin, dass solche Steuerbescheinigungen seit April 2013 (A13062) von Clearstream Banking und per jährlicher Erinnerung zur Erneuerung der Formulare 5000 verlangt werden. Dieses muss sowohl von allen Fondstypen eingereicht werden, die ermäßigte DBA-Steuersätze erwirken wollen, als auch von juristischen Personen, deren Informationen unzureichend sind, um deren Status und somit die Steuerbarkeit zu erkennen.

Unsere jüngste Kundenmitteilung A17002 vom 5. Januar 2017 sollte die von den französischen Steuerbehörden akzeptierten Wortlaute klären.

Eine Nichteinreichung dieser Bescheinigung führt zu einer automatischen Ablehnung des Antrags auf ermäßigte Steuersätze.

Weitere Informationen

Kunden erhalten weitere Informationen vom Clearstream Banking Tax Help Desk, Clearstream Banking Client Services oder Ihrem Relationship Officer.

------------------------------------------

1. Clearstream Banking bezieht sich sowohl auf Clearstream Banking S.A. mit Gesellschaftssitz 42, avenue John F. Kennedy, L-1855 Luxemburg, eingetragen im Luxemburger Handelsregister unter der Nummer B-9248 als auch auf Clearstream Banking AG (für Kunden von Clearstream Banking Frankfurt (CBF), die CreationOnline nutzen) mit Gesellschaftssitz Mergenthalerallee 61, 65760 Eschborn, Deutschland, eingetragen im Handelsregister B des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Deutschland, unter der Nummer HRB 7500.