Reference
Clearstream Banking1 möchte ihren Kunden mitteilen, dass die offizielle Weiße Liste um elf Märkte ergänzt wurde.
Endbegünstigte mit Sitz in den neu hinzugekommenen Ländern (u. a. Ansässige aus Monaco) sind u. a. berechtigt, eine Steuerbefreiung auf Zinsen und andere Erträge aus italienischen Anleihen gemäß DL 239/1996 ab
3. April 2017 zu beantragen.
Hintergrund
Die Verordnung vom 4. September 1996 hinsichtlich der italienischen „Weißen Liste“ der Länder, die den Austausch von Steuerinformationen mit Italien erlauben, wurde durch die Verordnung vom 23. März 2017 geändert und im Amtsblatt vom 3. April 2017 veröffentlicht.
Zu den elf hinzugefügten Ländern gehören:
- Andorra
- Barbados
- Chile
- Monaco
- Republik Nauru
- Niue
- St. Kitts und Nevis
- St. Vincent/Grenadinen
- Samoa
- Der Heilige Stuhl
- Uruguay
Die neue Liste finden Sie auf der Website Gazzetta Ufficiale.
Auswirkungen auf Kunden
Italienische Anleihen, die dem DL 239/1996 unterliegen und bei Clearstream Banking von Begünstigten verwahrt werden, die keinen Anspruch auf Steuerbefreiung haben, sollen auf unseren N-Kundenkonten gehalten werden (d.h. steuerpflichtige Konten).
Um von den ab dem 3. April 2017 gültigen Steuerbefreiungen zu profitieren, müssen diese Wertpapiere auf S- (einzelne Befreiung) oder X-Konten (gesammelte Befreiung), wie unten beschrieben, gehalten werden:
- Kunden von Clearstream Banking, die bereits über ein X-Konto verfügen, müssen die Wertpapiere von N nach X übertragen und eine Selbstauskunft für jeden berechtigten Begünstigten einreichen, zusammen mit einer aktualisierten Liste der Begünstigten (Teil II der für das entsprechende X-Konto bereitgestellten Master-Instruktion);
- Kunden von Clearstream Banking, die bereits ein S-Konto haben und dessen Status in ein X-Konto umwandeln möchten, um neu berechtigte Begünstigte hinzuzufügen, müssen eine neue Master-Instruktion für das entsprechende Konto einreichen, sowie eine Selbstauskunft von jedem berechtigten Begünstigten;
- Kunden von Clearstream Banking, die nur ein N-Konto besitzen und dieses für nicht veröffentlichte/nicht berechtigte Endbegünstigte behalten möchten, müssen ein neues S-Konto (wenn nur ein einziger berechtigter Begünstigter vorhanden ist) oder X-Konto eröffnen und eine Selbstauskunft von jedem einzelnen berechtigten Begünstigten zusammen mit einer Master-Instruktion für jedes neue steuerbefreite Konto einreichen.
Weitere Einzelheiten des anzuwendenden Verfahrens sowie Vorlagen oder einzureichende Zertifikate sind in unserem Market Taxation Guide – Italy zu finden.
Weitere Informationen
Weitere Informationen erhalten Sie von der Clearstream Banking Tax Help Desk, den Clearstream Banking Client Services oder von Ihrem Relationship Officer.
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1. Clearstream Banking bezieht sich sowohl auf Clearstream Banking S.A. mit Gesellschaftssitz 42, avenue John F. Kennedy, L-1855 Luxemburg, eingetragen im Luxemburger Handelsregister unter der Nummer B-9248 als auch auf Clearstream Banking AG (für CBF-Kunden, die CreationOnline nutzen) mit Gesellschaftssitz Mergenthalerallee 61, 65760 Eschborn, Deutschland, eingetragen im Handelsregister B des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Deutschland, unter der Nummer HRB 7500.