Frankreich: Aktualisiertes Steuerverfahren für ausländische kollektive Anlageinstrumente - Revision
Reference
Hinweis: Diese Kundenmitteilung, die ursprünglich am 4. April 2018 veröffentlicht und am 30. April 2018 und 16. Juni 2018 aktualisiert wurde, wurde erneut aktualisiert, um die neuen Dokumentationsanforderungen der französischen Steuerbehörden im Falle einer Rückerstattung wiederzugeben. Das Verfahren im Market Taxation Guide wurde bereits aktualisiert.
Ergänzend zu unseren Kundenmitteilungen A17174 und D17073 und mit Wirkung zum
9. April 2018
wird Clearstream Banking S.A.1 (CBL) französische T2S-zugelassene Vermögenswerte bei Clearstream Banking AG2 (CBF) verwahren und abwickeln, um künftige Verbesserungen des OneClearstream Services (der „Migrationstag“) zu ermöglichen.
Dies harmonisiert und verbessert das Steuerverfahren, das unseren Kunden angeboten wird. Clearstream Banking3 führt ein vereinfachtes Verfahren, eine zügige Rückerstattung und eine Standardrückerstattung für ausländische CIVs ein.
Wichtiger Hinweis: Das folgende Verfahren gilt nicht für Wertpapiere, die nach wie vor über BNP Paribas Securities Services verwahrt werden.
Hintergrund
Bis zum 9. April 2018 können ausländische CIVs eine vollständige Steuerbefreiung (oder 15 % bei einer Dividendenausschüttung durch SIIC oder SPPICAV) nur über ein Quellensteuervorabbefreiungsverfahren erwirken, d. h. das normale Verfahren, das für Befreiungen gemäß französischem Gesetz gilt.
Wie kürzlich mit der Kundenmitteilung A17063 angekündigt, wurde von den französischen Steuerbehörden am 1. März 2017 ein vereinfachtes Verfahren für ausländische CIVs eingeführt, das aber nicht durch CBL angeboten werden konnte, da es nicht über unsere Verwahrstelle vor Ort, BNP Paribas Securities Services, verfügbar war.
Darüber hinaus war über Clearstream Banking kein Erstattungsverfahren möglich. Die einzige Möglichkeit für ausländische CIVs die Quellensteuer auf Dividenden mit französischer Quelle zurückzufordern war über das Steuerrückerstattungsverfahren „Contentieux“.
Clearstream Banking hat kürzlich eine Vereinbarung mit den französischen Steuerbehörden getroffen, einen Dienst zur zügigen Rückerstattung und zur Standardrückerstattung für ausländische CIVs, die für eine Steuerermäßigung zugelassen sind, anzubieten.
Auswirkungen auf Kunden
Zugelassene ausländische CIVs, die eine Steuerbefreiung über das vereinfachte Verfahren, eine zügige Rückerstattung oder eine Standardrückerstattung erwirken wollen, müssen folgende Schritte beachten:
Quellensteuervorabbefreiung – vereinfachtes Verfahren
Vorausgesetzt, dass die erforderliche Zertifizierung, die Angaben und die Aufstellungen über die Endbegünstigten vorliegen, kann das vereinfachte Verfahren für direkte Dividendenausschüttungen von 100 % bzw. 85 % (wenn die Ausschüttung von SIIC oder SPPICAV erfolge) bei Begünstigten angewandt werden, die agieren als:
- OGAW IV: OGAWs, die in einem EU-Mitgliedsstaat gegründet wurden und der Richtlinie 2009/65/CE vom 13. Juli 2009 (der “OGAWs IV” Richtlinie) unterliegen;
- Bestimmte alternative Investmentfonds (alternative investment funds; AIFs), die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums gegründet wurden und der Richtlinie 2011/61/UE vom 8. Juni 2011 (der „AIFM“-Richtlinie) unterliegen.
Dokumentationsanforderungen
One-Time Certificate for French securities (OTC): gültig bis auf Widerruf: One-Time-Certificate mit Informationen über Kunden von Clearstream Banking, das angibt, dass diese französische Aktien im Namen von einem oder mehreren Begünstigte halten, die für eine Quellensteuervorabbefreiung durch das vereinfachte Verfahren zugelassen sind. Mittels dieses OTC kann ein Dauerauftrag beantragt werden:
- wenn der Kunde die Wertpapiere in eigenem Namen hält oder für einen einzigen Begünstigten (erstes Kästchen), bzw.
- falls der Kunde seine Bestände nach Steuersatz trennt (zweites Feld).
Formular RPPM (Revenus et profits du patrimoine mobilier): Gültig bis auf Widderruf: Das Formular RPPM ist eine Selbstauskunft mit CIV-Informationen, das vom CIV oder dessen Verwaltungsgesellschaft pro Fonds oder Unterfonds unterzeichnet werden muss.
Allgemein gilt:
- Die Felder I und II müssen vollständig durch das CIV oder dessen Verwaltungsgesellschaft ausgefüllt werden.
- Feld III muss das Datum, den Ort, die Unterschrift und den Stempel enthalten.
- Die Tabelle muss um die angeforderten Details gemäß dem Staus des CIV ergänzt werden. Wenn eine Kategorie in Spalte 3 markiert ist, müssen die entsprechenden Details in Spalte 4 eingetragen werden.
Corporate Action instruction – pro Zahlung: Instruktion zur Steueraufstellung, die nur von Kunden eingesandt werden muss, die keinen Dauerauftrag haben (OTC-Feld III), entweder über das Xact Web Portal, CreationOnline (nur CBL und CBF 6er-Kundenkonten) oder durch eine formatierte SWIFT MT565-Nachricht, müssen folgende Details enthalten:
- Kontonummer des Kunden
- ISIN-Code
- Zahlbarkeitstag
- Eine Aufstellung des Positionen mit den Nominalbeträgen und dem entsprechenden anwendbaren Steuersatz
Per-payment Detailed List of Beneficial Owners – pro Zahlung: Liste der Begünstigten, die eine Quellensteuerbefreiung erwirkten und nur einen Dauerauftrag pro Steuersatz haben (OTC-Feld II) bzw. keinen Dauerauftrag haben (OTC-Feld III). Die Liste muss über die Online-Funktion Upload BO List von Clearstream Banking mittels der mitgelieferten Vorlage hochgeladen werden.
Einreichungsfrist für Dokumente
Unterlagen für eine Quellensteuervorabbefreiung für Dividenden aus Aktien mit französischer Quelle über das vereinfachte Verfahren müssen bei Clearstream Banking bis zu den folgenden Fristen eingehen:
One-Time Certificate for French securities | Spätestens einen Geschäftstag vor dem Stichtag des ersten Datums der Dividendenzahlung (bis 09:00 Uhr MEZ), für das diese eingereicht wurde. |
RPPM-Formular | Spätestens einen Geschäftstag vor dem Stichtag des ersten Datums der Dividendenzahlung (bis 09:00 Uhr MEZ), für das diese eingereicht wurde. |
Per-payment Detailed List of Beneficial Owners | Generell bis spätesten zum 45. Kalendertag nach der Dividendenausschüttung, um 10:00 Uhr MEZ. |
Kapitalmaßnahmeninstruktion | Spätestens am Stichtag jeder entsprechenden Dividendenausschüttung, entweder über das Xact Web Portal, CreationOnline (nur CBL- und CBF-Kunden mit 6er-Konten) oder über eine formatierte SWIFT MT565-Nachricht bis 09:00 Uhr MEZ. |
Zügige Rückerstattung
Ausländische CIVs, die die Fristen zur Quellensteuervorabbefreiung versäumt haben, können eine zügige Rückerstattung wie folgt erwirken:
Dokumentationsanforderungen
Die Dokumentationsanforderungen entsprechen jenen der Quellensteuervorabbefreiung.
Einreichungsfrist für Dokumente
Die Zertifizierungsfrist entspricht der der Quellensteuervorabbefreiung, mit Ausnahme der Kapitalmaßnahmen-Instruktion:
Instruktion für Kapitalmaßnahmen | Spätestens am 10. des Monats (bzw. am ersten Geschäftstag vor dem 10., falls letzterer kein Geschäftstag ist) nach dem Monat, in dem die Ausschüttung erfolgte. Kunden können die erste Aufstellung zu Steuerzwecken bis zu diesem Datum korrigieren, und die letzte Aufstellung zu Steuerzwecken, die vor der oben genannten Frist eingereicht wurde, gilt als final und bei den französischen Steuerbehörden als eingereicht. |
Standarderstattung
Zugelassene ausländische CIVs, die keine Quellensteuervorabbefreiung erhalten haben, können die einbehaltene Quellensteuer für Dividenden aus französischen Wertpapieren anhand des Standardrückerstattungsverfahrens wie folgt beantragen:
Dokumentationsanforderungen
Um eine Standarderstattung der Quellensteuer zu erwirken, müssen zugelassene ausländische CIVs die folgenden Dokumente innerhalb der angegebenen Fristen an Clearstream Banking senden:
- Antragsschreiben an Clearstream Banking zur Erstattung der französischen Quellensteuer
- Eine Bestätigung der Vergleichbarkeit des ausländischen CIV mit einem französischen CIV. Die Art der Bestätigung hängt vom Status des ausländischen CIV ab:
- Für OGAWs IV: Eine OGAW-Bestätigung durch eine zuständige Behörde vor Ort oder eine Kopie des Prospekts
- Für AIFs: ein vollständig ausgefülltes RPPM-Formular und einen Kopie des Prospekts
- Eine Vollmacht, falls das RPPM nicht vom Begünstigten signiert wurde
- Ein Formular 5001 zur Berechnung und Rückzahlung der Quellensteuer auf Dividenden (nur Seite 2)
Verjährungsfrist von Clearstream für Standard-Rückerstattungsanträge
Die Frist, innerhalb dieser die Antragsdokumente spätestens bei Clearstream Banking eingehen müssen, beträgt zwei Monate vor der gesetzlichen Frist zur Rückforderung von der Quellensteuer, d. h. zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Dividende ausgeschüttet wurde. Alle nach Ablauf dieser Frist eingehenden Anträge auf Steuerrückerstattung werden von Clearstream Banking auf „Best Effort“-Basis bearbeitet. Clearstream Banking berechnet in solchen Fällen jedoch eine Bearbeitungsgebühr und übernimmt keinerlei Verantwortung für Formulare, die nicht bis zu dem Datum, an dem die Verjährungsfrist abläuft, bei der französischen Steuerbehörde eingegangen sind.
Wann werden Steuern rückerstattet
Die Steuer wird nur nach Prüfung durch die französische Steuerbehörde erstattet. Da es sich hierbei um einen neuen Dienst handelt, können wir die Bearbeitungszeit der französischen Steuerbehörde, bis Clearstream Banking die Erstattung auszahlen darf, nicht abschätzen. Wir empfehlen Kunden, das Quellensteuervorabbefreiungsverfahren zu nutzen, da dieses am sichersten ist.
Haftungsausschluss für Steuererstattungen
Dieses Verfahren basiert auf der Bestätigung, die Clearstream Banking von der französischen Steuerbehörde erhalten hat, und unterliegt Änderungen, falls zusätzliche oder geänderte Informationen von der französischen Steuerbehörde eingehen.
Clearstream Banking haftet nicht für Ablehnungen durch die französischen Steuerbehörden.
Weitere Informationen
Weitere Informationen zu den Quellensteuerverfahren für französische Aktien entnehmen Sie bitte dem Clearstream Banking Market Taxation Guide - France.
Kunden erhalten weitere Informationen vom Clearstream Banking Tax Help Desk bzw. von Clearstream Banking Client Services oder ihrem Relationship Officer.
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1. Clearstream Banking S.A. (CBL) mit Gesellschaftssitz 42, avenue John F. Kennedy, L-1855 Luxemburg, eingetragen im Luxemburger Handelsregister unter der Nummer B-9248.
2. Clearstream Banking AG (CBF) mit Gesellschaftssitz Mergenthalerallee 61, 65760 Eschborn, Deutschland, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Deutschland, unter der Nummer HRB-7500.
3. In diesem Dokument bezeichnet Clearstream Banking sowohl CBL als auch CBF.