Erinnerung: Einreichungsfrist für Steuerrückerstattungsanträge

24.09.2018

Die Kundenfristen für die Einreichung von Steuerrückerstattungsanträgen an Clearstream Banking1 liegen vor den gesetzlichen Einreichungsfristen. In der folgenden Tabelle erhalten Sie weitere Informationen dazu:

Markt

Clearstream Banking Einreichungsfrist a

Australien, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Irland, Island, Litauen, Luxemburg, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugalb, Slowenien, Südafrika, Schweden, Schweiz, Tschechische Republik, Ungarn

Zwei Monate vor der gesetzlichen Einreichungsfrist

Finnland, Italien, Japan, Kanada, Spanien

Drei Monate vor der gesetzlichen Einreichungsfrist

a. Die tatsächliche Frist fällt auf den letzten Geschäftstag vor der von Clearstream Banking angegebenen Frist.

b. Bestimmte Fristen gelten für zu Reporting-Zwecken angeforderte Dokumente. Beachten Sie bitte den Market Taxation Guide - Portugal.

Nach der Clearstream Banking-Frist eingegangene Steuerrückerstattungsanträge

Vorausgesetzt, dass die erforderliche Zertifizierung für die Steuerrückerstattung vollständig und gültig ist, bearbeiten wir alle nach der Frist von Clearstream Banking eingegangenen Anträge zur Standardrückerstattung auf „Best Effort“-Basis. Wir übernehmen jedoch in solchen Fällen keine Verantwortung für Unterlagen, die nicht bis zur Einreichungsfrist bei den lokalen Steuerbehörden eingegangen sind.

Darüber hinaus wird eine zusätzliche Gebühr von 1.500 EUR für jeden Antrag auf Steuerrückerstattung berechnet, der später als zwei Monate vor der gültigen gesetzlichen Frist eingeht.

In einigen Märkten können von unseren lokalen Verwahrstellen zusätzliche Gebühren erhoben werden, wenn Anträge nach der Frist von Clearstream Banking eingehen. So erhebt beispielsweise der französische Steuerbeauftragte für Rückforderungen der Kapitalertragssteuer auf französische Dividenden 1.000 EUR pro Dividendenauszahlung und pro ISIN.

Hinweis: In Bezug auf Steuerrückerstattungen im Allgemeinen möchten wir Kunden erinnern, dass Clearstream Banking alle Rückerstattungsanträge von Kunden bearbeitet, unabhängig davon, ob die betroffenen Gebühren höher sind als der beantragte Rückerstattungsbetrag. Kunden sind alleine für die Kontrolle verantwortlich, ob der Rückerstattungsantrag rentabel ist.

Wir möchten Kunden darüber hinaus erinnern, dass Clearstream Banking keinerlei Verantwortung für die Zustimmung oder Ablehnung dieser Rückerstattungen seitens der Steuerbehörden des jeweiligen Landes übernimmt. Es liegt in der Verantwortung des Kunden, den Anspruch auf Steuerrückerstattung zu bestimmen, die erforderlichen Anträge richtig auszufüllen und den einzufordernden Betrag zu berechnen.

Wohin sollen Steuerrückerstattungsanträge gesandt werden?

Kunden werden gebeten, alle Steuerrückerstattungsanträge für die oben genannten Märkte an die in der Clearstream Banking Creation Quick Tax Reference Matrix angegebenen Adresse zu senden.

Um Verzögerungen oder einen Verlust der Dokumente zu vermeiden, empfehlen wir Kunden von Clearstream Banking eindringlich, alle Steuerzertifizierungen per Sonderkurier oder Einschreiben zu versenden.

Wichtige Hinweise

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass für jedes Konto, für das eine Rückerstattung beantragt wird, ein Steuerrückerstattungsformular erforderlich ist und dass die entsprechende Kontonummer klar auf dem entsprechenden Antragsschreiben an Clearstream Banking angegeben sein muss. Eine Vorlage hierzu finden Sie in unseren Market Taxation Guides.

Unvollständige Rückerstattungsanträge, die sich auf mehr als ein Konto beziehen oder für die das angegebene Konto keinen Anspruch hat, werden von Clearstream Banking abgelehnt.

Wir möchten Sie außerdem daran erinnern, dass zwischen Creation-Konten von Clearstream Banking S.A. und CBF CASCADE-Konten der Clearstream Banking AG unterschieden werden muss.

Weitere Informationen

Weitere Informationen erhalten Sie vom Clearstream Banking Tax Help Desk bzw. von Clearstream Banking Client Services oder Ihrem Relationship Officer.

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1. Clearstream Banking bezieht sich sowohl auf Clearstream Banking S.A. mit Gesellschaftssitz 42, avenue John F. Kennedy, L-1855 Luxemburg, und eingetragen im Luxemburger Handelsregister unter der Nummer B-9248 als auch auf Clearstream Banking AG mit Gesellschaftssitz Mergenthalerallee 61, 65760 Eschborn, Deutschland, eingetragen im Handelsregister B des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Deutschland, unter der Nummer HRB 7500.