Frankreich: Ende der Schonfrist für Abhilfe bei der Quellensteuerbefreiung

14.07.2020

Nach Kundenmitteilung C20008 erinnert Clearstream Banking1 ihre Kunden, dass die Schonfrist für die Quellensteuerbefreiung endet am 

15. Juli 2020

Hintergrund

Im März 2020 verlängerte die französische Steuerbehörde die Gültigkeit der 2019 vorgesehenen Sitzbescheinigungen zugunsten des vereinfachten Verfahrens bis zum 15. Juli 2020. 

Eine weitere Verlängerung dieser Frist wurde von der französische Steuerbehörde nicht gewährt. 

Auswirkungen auf die Kunden

Die Formulare 5000, die 2019 zur Verfügung gestellt werden, um vom Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) im vereinfachten Verfahren profitieren zu können, sind bis zum 15. Juli 2020 gültig und müssen im Original vor Ende 2020 erneuert werden.

Die Nichtvorlage der Originaldokumente vor Ende 2020 führt zur Rückgängigmachung der im Jahr 2020 erhaltenen Befreiung und zur Anwendung des vollständigen Quellensteuersatzes von 28% auf alle seit dem 1. Januar 2020 erhaltenen Dividenden.

Weitere Informationen

Weitere Informationen erhalten Sie vom Clearstream Banking Tax Help Desk, Clearstream Banking Client Services oder von Ihrem Relationship Officer.

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1. Clearstream Banking bezieht sich sowohl auf Clearstream Banking S.A. mit Gesellschaftssitz in 42, avenue John F. Kennedy, L-1855 Luxemburg und eingetragen im Luxemburger Handelsregister unter der Nummer B-9248 als auch auf die Clearstream Banking AG mit Gesellschaftssitz in der Mergenthalerallee 61, 65760 Eschborn, Deutschland, eingetragen im Handelsregister B des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Deutschland, unter der Nummer HRB 7500.