Spanien: Geändertes Verfahren zur Bescheinigung der steuerlichen Ansässigkeit auf Steuerformularen für Ansässige in Spanien durch die spanischen Steuerbehörden

29.07.2020

Clearstream Banking1 möchte ihre Kunden informieren, dass ihre spanische Verwahrstelle Banco Bilbao Vizcaya Argentaria (BBVA) erklärt hat, dass sie als Reaktion auf die hohe Zahl der bei den spanischen Steuerbehörden eingegangenen Dokumente und ihre fehlende Möglichkeit, diese aufgrund des "Alarmzustands" und der Kontinuität der COVID-19-Notfallmaßnahmen zu bearbeiten, zu dem Schluss gekommen ist, das bestehende Verfahren zur Bescheinigung der steuerlichen Ansässigkeit von in Spanien ansässigen Personen auf ausländischen Steuerformularen zu vereinfachen.

Mit

sofortiger Wirkung

können Sitzbescheinigungen, die von den spanischen Steuerbehörden ausgestellt werden, die Bescheinigung der steuerlichen Ansässigkeit auf ausländischen Steuerformularen für die folgenden Länder ersetzen:

  • Belgien
  • Deutschland
  • Frankreich
  • Irland
  • Kanada
  • Norwegen
  • Schweden
  • Vereinigtes Königreich

Clearstream Banking bietet nicht für alle oben genannten Länder einen Steuerservice an. Bitte informieren Sie sich immer in unseren Market Taxation Guides über das angebotene Steuerverfahren.

Hintergrund

In vielen Märkten hängt der Anspruch auf Quellensteuerbefreiungen oder Standarderstattungen vom Ausfüllen von Steuerformularen ab, die von den einzelnen Ländern ausgegeben werden. Zum Beispiel das Formular 5000 in Frankreich und das Formular 276 in Belgien.

Aufgrund der Anforderungen der verschiedenen ausländischen Behörden sind diese Formulare nur gültig, wenn sie von den Steuerbehörden des Sitzlandes des Begünstigten unterzeichnet und abgestempelt wurden.

Für spanische Begünstigte werden die ausländischen Steuerformulare von den spanischen Steuerbehörden beglaubigt. Aufgrund der aktuellen Situation in Spanien (der "Alarmzustand" und die Notfallmaßnahmen nach COVID-19) haben die  spanischen Steuerbehörden jedoch mit den oben aufgeführten Ländern Vereinbarungen getroffen, um anstelle der Bescheinigung ausländischer Steuerformulare eine Sitzbescheinigung vorzusehen.

Auswirkungen auf Kunden

Auch wenn es noch nicht von allen beteiligten Märkten gegenüber Clearstream Banking bestätigt wurde, empfehlen wir Kunden, das nachstehende Verfahren zu befolgen.

Um in den oben aufgeführten Märkten, für die Clearstream Banking eine Dienstleistung anbietet, eine Quellensteuerbefreiung oder eine Rückerstattung der Quellensteuer zu erhalten, müssen spanische Begünstigte innerhalb der für die einzelnen Märkte üblichen Frist folgendes bereitstellen:

  • Das nicht beglaubigte ausländische Steuerformular, das in der Regel für das Steuerbefreiungsverfahren des jeweiligen Marktes erforderlich ist.
  • Eine von den spanischen Steuerbehörden ausgestellte Sitzbescheinigung, in dem das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Spanien und dem Land, in dem der Endbegünstige investiert hat, erwähnt wird. Dies entspricht dem von den spanischen Steuerbehörden ausgestellten "Anexo V".

Informationen zu den anwendbaren Verfahren der Quellensteuerbefreiung oder Rückerstattung finden Sie im entsprechenden Market Taxation Guide.

Dieses Verfahren ist vorübergehend. Clearstream Banking und BBVA beobachten den Markt und werden die Kunden informieren, sobald weitere Entwicklungen verfügbar sind.

Weitere Informationen

Weitere Informationen erhalten Sie vom Clearstream Banking Tax Help Desk, Clearstream Banking Client Services oder von Ihrem Relationship Officer.

------------------------------------------
1. Clearstream Banking bezieht sich sowohl auf Clearstream Banking S.A. mit Gesellschaftssitz in 42, avenue John F. Kennedy, L-1855 Luxemburg und eingetragen im Luxemburger Handelsregister unter der Nummer B-9248 als auch auf die Clearstream Banking AG mit Gesellschaftssitz in der Mergenthalerallee 61, 65760 Eschborn, Deutschland, eingetragen im Handelsregister B des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Deutschland, unter der Nummer HRB 7500.