Russland: Steuerliche Offenlegungspflichten

16.04.2015

Bezugnehmend auf unsere Kundenmitteilung A14154 vom 28. November 2014 und mit

sofortiger Wirkung

verlangen die Agenten von Hinterlegungszertifikaten (Depository Receipt Agents; DR-Agents) eine zusammengefasste Offenlegung des Landes und des Status der Besitzer. Dies gilt auch für Bestände, die mit dem gesetzlichen Steuersatz von 15 % besteuert werden.

Hintergrund

Das Föderationsgesetz Nr. 366-FZ vom 24. November 2014 „zu Änderungen im Teil II des Steuergesetzbuches der Russischen Föderation und einiger anderer Föderationsgesetze der Russischen Föderation“ sowie das Föderationsgesetz Nr. 376-FZ vom 24. November 2014 „zu Änderungen des Steuergesetzes der Russischen Föderation“ führten u. a. die Abschaffung des „Strafsteuersatzes“ von 30 % für nicht offengelegte Bestände ein. Ab 1. Januar 2015 erheben Steuerbeauftragte standardmäßig hinsichtlich nicht offengelegter Wertpapiere den Standard-Steuersatz von 15 %.

Die Offenlegungspflichten, die durch die russischen Wertpapiermarktgesetze festgelegt sind, bleiben jedoch weiterhin in Kraft (da diese Anforderungen nicht abgeschafft wurden). Aus diesem Grund verlangen die Agenten von Hinterlegungszertifikaten weiterhin die zusammengefasste Offenlegung der Bestände, die mit dem gesetzlichen Steuersatz von 15 % besteuert werden.

Auswirkungen auf Kunden

Kunden, die einen gesetzlichen Steuersatz von 15 % beantragen, wird empfohlen, das Land und den Status der Endbegünstigten offenzulegen.

Darüber hinaus sollten Kunden, die ein One-Time-Certificate für Hinterlegungszertifikate mit zugrunde liegenden russischen Wertpapieren vorgelegt und das Kästchen 1.b. oder 2 angekreuzt haben und standardmäßig die Anwendung des Steuersatzes von 15 % (ständig gültige Anweisung) anfordern, Clearstream Banking1 vor der nächsten entsprechenden Kapitalmaßnahme per SWIFT-Nachricht (bis zu den in der Steuerbenachrichtigung angegebenen Fristen) darüber informieren, falls sie die ständig gültige Anweisung stornieren und für künftige Dividendenausschüttungen nicht offengelegt werden wollen. Geht eine solche Bestätigung nicht ein, wird Clearstream Banking weiterhin den gesamten Bestand des jeweiligen Kunden auf Basis der im One-Time-Certificate angegebenen Informationen offenlegen.

Weitere Informationen

Weitere Informationen erhalten Sie vom Clearstream Banking Tax Help Desk, Clearstream Banking Client Services oder von Ihrem Relationship Officer.

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1. Clearstream Banking bezieht sich sowohl auf die Clearstream Banking AG mit eingetragenem Firmensitz in Mergenthalerallee 61, 65760 Eschborn, Deutschland, und eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Deutschland, unter der Nummer HRB 7500 als auch auf Clearstream Banking mit eingetragenem Firmensitz in 42, avenue John F. Kennedy, L-1855 Luxemburg, und eingetragen im Luxemburger Handelsregister unter der Nummer B-9248.