Announcement

Ungarn: Neues Quellensteuerverfahren

Tax | Hungary

Reference

Code
A15056
Service level
CBL
Last Updated
17.03.2015

Bezug nehmend auf unsere Kundenmitteilung A15047 und mit Wirkung zum

Montag, 30. März 2015

treten die folgenden Änderungen des derzeitigen Steuerverfahrens in Kraft:

  • Juristische Personen, die eine Quellensteuervorabbefreiung auf Dividenden oder eine zügige Rückerstattung beantragen, müssen angeben, ob sie ihren steuerlichen Sitz in Ungarn haben oder nicht.
  • Eine zügige Erstattung der Quellensteuer ist nicht für natürliche Personen, die für den Abkommenssteuersatz berechtigt sind, verfügbar.
  • Eine Standarderstattung der Quellensteuer ist für juristische Personen, die ihre Bestände nicht vor der Dividendenausschüttung oder über eine zügige Rückerstattung offenlegen konnten, möglich.
  • Eine neue Vorlage für die Vollmacht vom Endbegünstigten, welche die Raiffeisenbank Ungarn berechtigt, eine Standarderstattung im Namen des Endbegünstigten zu beantragen und
  • Neue Fristen für die Quellensteuervorabbefreiung und die zügige Rückerstattung werden eingeführt.

Hintergrund

Clearstream Banking1 ernennt die Raiffeisen Bank International (RBI) in Wien als Agent für den Betrieb des Direktkontos von Clearstream Banking mit dem ungarischen Zentralverwahrer KELER Ltd.

Dies wird einige Auswirkungen auf unser derzeitiges Steuerbefreiungsverfahren, wie nachfolgend erklärt, haben. Bei dieser Gelegenheit möchten wir das gesamte Steuerverfahren beschreiben, das ab 30. März 2015 befolgt werden muss.

Anwendbare Steuersätze

0 % auf Zinszahlungen.

Das ungarische Gesetz akzeptiert für Zinszahlungen auf Schuldverschreibungen derzeit kein Treuhänderkonzept. Infolgedessen sind Zinszahlungen auf ungarische Schuldverschreibungen, die für Clearstream verwahrt werden, von der Quellensteuer befreit, da juristische Personen nicht dieser Steuer unterliegen. Clearstream Banking als Kontoinhaber wird als eingetragener Begünstigter dieser Schuldverschreibungen anerkannt. Der Endanleger hat die Verantwortung, seiner Steuererklärung und Zahlungsverpflichtungen nachzukommen.

16 % auf Dividendenausschüttungen

Seit 1. Januar 2011 gilt die Quellensteuer von 16 % für Privatanleger sowie für nicht offengelegte Bestände auf Dividenden, die für börsennotierte und nicht notierte Aktien ausgeschüttet werden2.

Haltebeschränkung

Bei Dividenden, die für nicht notierte Aktien ausgeschüttet wurden, müssen private, in Ungarn ansässige natürliche Personen zusätzlich 14 % Krankenkassenbeiträge leisten. Infolgedessen wurde entschieden, den Bestand von nicht notierten ungarischen Aktien bei Clearstream Banking im Auftrag von Endbegünstigten, bei denen es sich um private, in Ungarn ansässige natürliche Personen handelt, zu beschränken.

Alle Kunden, die dieser Haltebeschränkung nicht nachkommen, erklären sich damit einverstanden, Clearstream Banking für jegliche Verluste, Forderungen, Haftungen, Schäden bzw. Ansprüche, ob direkt oder indirekt, gegen bzw. durch Clearstream Banking als Folge der Nichteinhaltung zu entschädigen und schadlos zu halten.

Zulassungskriterien für eine Steuerbefreiung auf Dividenden

Nach Einreichung der erforderlichen Bescheinigungen können die folgenden Kategorien von Endbegünstigten ermäßigte Steuersätze wie angegeben erwirken:

Berechtigte Begünstigte

Notierte und nicht notierte Aktien

Quellensteuervorabbefreiung

Zügige Rückerstattung

Standarderstattung

Ansässige eines Landes, das ein gültiges Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Ungarn hat

DBA-Satz

Nicht verfügbar

DBA-Satz

Nicht ansässige juristische Personen

0 %

0 % a

0 %

Ungarische juristische Personen

0 %

0 % a

Nicht verfügbar

a. Abhängig von der Bestätigung des Emittenten.

Begünstigte, die nicht von einer Steuerbefreiung profitieren können bzw. die Bescheinigungen nicht innerhalb der festgesetzten Fristen vorlegen, werden zum maximalen Steuersatz von 16 % besteuert.

Quellensteuerverfahren auf Dividenden

Für eine Quellensteuervorabbefreiung

Eine Quellensteuervorabbefreiung auf Dividenden aus ungarischen Aktien ist nur für die folgenden Endbegünstigten möglich:

  • 0 % für nicht ansässige juristische Personen
  • 0 % für ungarische juristische Personen und
  • Steuersatz laut Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) für natürliche Personen, die in einem DBA-Land ansässig sind

vorausgesetzt, dass die folgenden Dokumente innerhalb der festgesetzten Fristen eingereicht wurden:

  • One-Time-Certificate für Dividendenausschüttungen auf ungarische Aktien, das bescheinigt, ob der Kunde Begünstigter aller im Konto gehaltenen ungarischen Aktien ist oder nicht. Alle Änderungen der Angaben im One-Time-Certificate hinsichtlich der Dividendenausschüttungen auf ungarische Aktien müssen Clearstream Banking in einem neuen One-Time-Certificate mitgeteilt werden.
  • Eine Aufstellung zu Steuerzwecken muss vor jedem Antrag auf Quellensteuervorabbefreiung eingereicht werden, einschließlich:
    • Der Gesamtzahl der vom Kunden gehaltenen Aktien
    • Der Gesamtzahl der von nicht ansässigen juristischen Personen gehaltenen Aktien
    • Der Gesamtzahl der von ungarischen juristischen Personen gehaltenen Aktien
    • Der Gesamtzahl der Aktien, die von offengelegten natürlichen Personen mit Sitz in einem DBA-Land gehalten werden
    • Der Gesamtzahl der Aktien von nicht offengelegten Haltern (gelten als natürliche Personen).

Wird die Aufstellung zu Steuerzwecken nicht vorgelegt, gilt der gesamte Bestand als von nicht offengelegten natürlichen Personen gehalten und wird deshalb zum vollen Steuersatz besteuert.

Hinweis: Für juristische Personen müssen Namen und Bestände nicht offengelegt werden. Juristische Personen werden ausschließlich auf Grundlage der Aufstellung zu Steuerzwecken von der Steuer befreit. Es sind keine zusätzlichen Bescheinigungen erforderlich, es sei denn, es gibt weitere Anfragen vom Emittenten und/oder den ungarischen Steuerbehörden.

Neben der Aufstellung zu Steuerzwecken gilt für in einem DBA-Land ansässige Personen:

Eine Liste der Endbegünstigten, die in einem DBA-Land ansässige und natürliche Personen sind, muss vor jedem Antrag auf Quellensteuervorabbefreiung eingereicht werden und für jeden Endbegünstigten die folgenden Angaben enthalten:

  • Vollständiger Name
  • Geburtsname
  • Geburtsdatum und -ort
  • Geschlecht (männlich/weiblich)
  • Mädchenname der Mutter
  • Vollständige Adresse
  • Nationalität
  • Reisepass-/Ausweisnummer

Die Liste der Endbegünstigten muss elektronisch über die BO Upload Einrichtung auf der Clearstream Website unter Applications hochgeladen werden.

Die in englischer Sprache ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigung für das Jahr der Dividendenausschüttung ist von dem Tag, an dem sie durch die Steuerbehörden vor Ort unterzeichnet wurde, bis zum Ende des entsprechenden Kalenderjahres gültig. Sie muss nur einmal pro Kalenderjahr vom entsprechenden Endbegünstigten eingereicht werden. 

Eine Erklärung bezüglich des wirtschaftlichen Eigentums, die vom Endbegünstigten ausgefüllt und unterzeichnet ist, muss vor jedem Antrag auf Quellensteuervorabbefreiung eingereicht werden, wenn dies nach entsprechendem DBA erforderlich ist. Sie ist nur für die jeweilige Zahlung gültig.

Wichtiger Hinweis: Zusätzlich zu den oben genannten Dokumenten ist es möglich, dass die Emittenten, die Zahlstellen oder die ungarischen Steuerbehörden von Zeit zu Zeit weitere Dokumente (wie z. B. Offenlegungsanforderung) verlangen. Clearstream Banking wird Kunden, die ungarische Aktien halten, bei Erhalt einer solchen Anfrage unverzüglich informieren.

Frist für die Quellensteuervorabbefreiung

Die letzte Frist zur Einreichung der notwendigen Bescheinigungen, zu der diese bei Clearstream Banking eingehen muss, ist:

  • Originaldokumente: zwei Geschäftstage vor dem entsprechenden Stichtag bis 18:00 Uhr MEZ und
  • Eine Aufstellung zu Steuerzwecken muss von der Website von Clearstream Banking hochgeladen werden: am entsprechenden Stichtag bis 10:00 Uhr MEZ.

Für eine zügige Erstattung

Eine zügige Erstattung ist für Endbegünstigte, bei denen es sich um natürliche Personen handelt, nicht möglich.

Juristische Personen, die ihre Bestände nicht per Aufstellung nach Quelle bescheinigt hatten und deshalb mit dem maximalen Steuersatz besteuert wurden, können eine zügige Erstattung der Steuer nur erwirken, wenn der Emittent eine solche zügige Erstattung zulässt. Die Verwahrstelle von Clearstream Banking vor Ort muss den Antrag beim Emittenten einreichen, der entscheidet, ob eine korrigierte Erklärung an die ungarischen Steuerbehörden erfolgen soll oder nicht. Die Entscheidung, ob eine Korrektur ihrer Bücher stattfinden soll, obliegt ausschließlich dem Emittenten.

Bietet der Emittent diese Möglichkeit nicht an, wird Clearstream Banking den Kunden vor der entsprechenden Ertragszahlung per SWIFT-/CreationOnline-Nachricht informieren.

Hinweis: Wir möchten Sie daran erinnern, dass Clearstream Banking hinsichtlich des Verfahrens für die zügige Erstattung keinerlei Garantie übernehmen kann, da dieses auf der gängigen Marktpraxis basiert und alle Anträge vom Wohlwollen der Zahlstelle abhängen. Obwohl Clearstream Banking Kunden bei der Beantragung der zügigen Erstattung unterstützen wird, können lediglich die von uns erhaltenen Beträge an Kunden weitergereicht werden.

Um eine zügige Erstattung der Quellensteuer auf Dividenden aus ungarischen Aktien zu beantragen, müssen Kunden die folgenden Dokumente bei Clearstream Banking einreichen:

Eine korrigierte Aufstellung zu Steuerzwecken, einschließlich:

Der Gesamtzahl der vom Kunden gehaltenen Aktien (entspricht der Anzahl der an der Quelle vorgelegten Aktien):

  • Der Gesamtzahl der von nicht ansässigen juristischen Personen gehaltenen Aktien (korrigiert)
  • Der Gesamtzahl der von ungarischen juristischen Personen gehaltenen Aktien (korrigiert)
  • Der Gesamtzahl der Aktien, die von offengelegten natürlichen Personen mit Sitz in einem DBA-Land gehalten werden (entspricht der Anzahl der an der Quelle vorgelegten Aktien)
  • Die Gesamtzahl der Aktien von nicht offengelegten Haltern (korrigiert).

Hinweis: Bei juristischen Personen ist keine Offenlegung erforderlich, um den voll einbehaltenen Quellensteuerbetrag zurückzufordern, sofern dies nicht vom Emittenten und/oder den ungarischen Steuerbehörden verlangt wird.

Frist für eine zügige Erstattung

Bis zur Bestätigung der zügigen Erstattung muss die korrigierte Aufstellung bei Clearstream Banking spätestens um 10:00 Uhr MEZ am 15. Dezember des Jahres eingehen, in dem die Dividendenausschüttung erfolgte.

Wann werden zügige Erstattungen ausbezahlt?

Die Zeit bis zum Erhalt einer zügigen Erstattung wird auf zwei Wochen bis zwei Monate ab dem Datum des Eingangs der korrigierten steuerlichen Aufstellung durch den ungarischen Emittenten geschätzt.

Standarderstattung

Eine Standarderstattung der Quellensteuer ist je Begünstigten möglich, der:

  • Eine nicht ansässige juristische Person ist oder
  • In einem Land mit DBA-Abkommen ansässig ist.

falls die Frist für die Quellensteuervorabbefreiung oder eine zügige Rückerstattung (für juristische Personen) nicht eingehalten wurde und vorausgesetzt, dass der Antrag auf Standarderstattung innerhalb der festgesetzten Fristen erfolgt.

Hinweis: Juristische Personen, die bei den ungarischen Steuerbehörden den vollen Betrag der einbehaltenen Quellensteuer beantragen, müssen ihre Identität offenlegen und die erforderlichem Bescheinigungen wie folgt vorlegen. 

Um eine Standarderstattung der Quellensteuer auf Dividenden aus ungarischen Aktien zu beantragen, müssen die folgenden Dokumente bei Clearstream Banking eingereicht werden:

Angaben zum Endbegünstigten müssen mit jedem Antrag auf Standarderstattung eingereicht werden:

  • Vollständiger Name
  • Vollständige Adresse
  • Für natürliche Personen gilt Folgendes
    • Geburtsname
    • Geburtsdatum und -ort
    • Geschlecht (männlich/weiblich)
    • Mädchenname der Mutter
    • Nationalität
    • Reisepass-/Ausweisnummer

Eine in englischer Sprache ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigung für das Jahr der Dividendenausschüttung muss mit jedem Antrag auf Standarderstattung eingereicht werden.

Eine Erklärung bezüglich des wirtschaftlichen Eigentums, die vom Endbegünstigten (oder dessen Vertreter für juristische Personen) ausgefüllt und unterzeichnet ist, muss eingereicht werden, wenn dies nach entsprechendem DBA für jeden Standarderstattungsantrag erforderlich ist.

Vollmacht vom Endbegünstigten, die den Agenten vor Ort der örtlichen Verwahrstelle von Clearstream Banking (RBI), den Rechtsanwalt, bevollmächtigt, Steuerrückerstattungen zu erwirken. Diese Vollmacht ist einmalig einzureichen und ist bis auf Widerruf gültig.

Eine Gutschriftanzeige für jeden Standarderstattungsantrag im Original, vorgelegt vom letzten Intermediär der Kette, der das Konto des Endbegünstigten in seinen Büchern führt.

Antragsschreiben an Clearstream Banking zur Rückerstattung der ungarischen Quellensteuer, welches Clearstream Banking bevollmächtigt, die Quellensteuer von den ungarischen Steuerbehörden im Auftrag des Endbegünstigten zurückzufordern.

Frist für eine Standarderstattung

Die Dokumente müssen bei Clearstream Banking spätestens zwei Monate vor der gesetzlichen Verjährungsfrist eingehen. Diese endet fünf Jahre nach dem Datum, an dem die Erträgnisse ausbezahlt wurden.

Wann erhält man die Standarderstattung?

Die geschätzte Zeit bis zum Erhalt einer Standardsteuererstattung beträgt zwei Monate ab dem Datum, an dem die ungarischen Steuerbehörden die Dokumente erhalten haben.

Weitere Informationen

Die oben genannten Formulare sind unter Tax Forms to use – Hungary erhältlich.

Weitere Informationen erhalten Sie vom Clearstream Banking Tax Help Desk bzw. Clearstream Banking Client Services oder Ihrem Relationship Officer.

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1. Clearstream Banking bezieht sich auf Clearstream Banking S.A., mit eingetragenem Firmensitz in 42, avenue John F. Kennedy, L-1855 Luxemburg, eingetragen im Luxemburger Handelsregister unter der Nummer B-9248.
2. Die Dividenden müssen sich auf das Finanzjahr ab 2011 beziehen.