Neue Anforderungen für Eintragungen von Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR) in ein Aktienregister

10.04.2024

Clearstream Banking1 weist auf geänderte Anforderungen zur Eintragung von Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR) als Aktionär in ein Aktienregister hin. 

Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) zum 1. Januar 2024 können die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts die GbR in ein Gesellschaftsregister eintragen lassen.

Gemäß § 67 Absatz 1 Satz 3 Aktiengesetz (AktG) ist die Eintragung in ein solches Gesellschaftsregister seitdem zwingende Voraussetzung, um als GbR in das Aktienregister eingetragen zu werden.

Auszug § 67 AktG: Eintragung im Aktienregister

Absatz 1 Satz 3 lautet:

„Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann nur in das Aktienregister eingetragen und Veränderungen an ihrer Eintragung können nur vorgenommen werden, wenn sie in das Gesellschaftsregister eingetragen ist.“

Clearstream Banking hat im Rahmen dieses Gesetzes keine Änderungen in ihrem bestehenden Registrierungsprozess für Namensaktien vorgenommen. Insbesondere nimmt Clearstream Banking vor der Überleitung von Ersteintragungen, Umschreibungen und Aktionärsdatenänderungen keine spezifischen Prüfungen im Hinblick auf die erfolgte Eintragung einer GbR in ein Gesellschaftsregister vor.

Weisungen an Clearstream Banking betreffend Eintragungen einer GbR in das Aktienregister sowie Datenänderungen und Austragungen können somit zu einer Ablehnung durch den Aktienregisterführer führen, falls die Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister fehlt bzw. die GbR ihrer Bank keinen Nachweis bereitgestellt hat. 

Auswirkungen auf Kunden

Clearstream Banking informiert Kunden über diese Ablehnungen unverändert über Swift-Nachricht MT510 mit dem Matching Status „Rejected“ in Feld :25D: und mit dem Ablehnungsgrund (Reason Code) des Registers in Feld :70D:.

Konsequenz einer Ablehnung ist, dass der nicht eingetragene Bestand an Namensaktien im freien Meldebestand verbleibt und die GbR möglicherweise keine Einladung zu einer Hauptversammlung der Gesellschaft erhält oder Stimmrechte nicht ausüben kann. Ablehnungen erfolgen für alle Eintragungen und Datenänderungen, die seit 1. Januar 2024 beim Aktienregister eingereicht werden. Der Altbestand bis 31. Dezember 2023 ist hiervon nicht betroffen und kann im Aktienregister eingetragen bleiben.

------------------------------------------

1. Diese Kundenmitteilung wurde herausgegeben von der Clearstream Banking AG (CBF) mit Gesellschaftssitz Mergenthalerallee 61, 65760 Eschborn, Deutschland, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Deutschland, unter der Nummer HRB 7500.