Frankreich: Neue Version der Formulare 5000 und 5001 – Aktualisierung

02.11.2017

Ergänzend zu unserem Taxflash T17021 vom 15. Mai 2017 und nach Rücksprache mit den französischen Steuerbehörden sowie unserer Verwahrstelle vor Ort haben wir kürzlich Informationen über die Änderungen der neuen Version der Formulare 5000 und 5001 (Referenz CERFA 12816*03) erhalten.

Mit

sofortiger Wirkung

müssen Kunden von Clearstream Banking1 die neuen Versionen der Formulare 5000 und 5001 gemäß dem folgenden Verfahren einreichen.

Hintergrund

Im Mai 2017 hat Clearstream Banking erfahren, dass die Formulare 5000 und 5001 sowie deren erklärenden Hinweise von den französischen Steuerbehörden abgeändert wurden.

Die wichtigsten Änderungen dieser Formulare sind: 

Formblatt 5000

Änderung von Abschnitt „II) Begünstigter“

  • zur Angabe der Rechtsform des Begünstigten, der einen Steuervorteil beantragt. Diese Rechtsform hat Clearstream Banking bereits gemäß Empfehlung der französischen Steuerbehörden von ihren Kunden eingeholt, doch bisher war für diese Angaben kein bestimmtes Feld vorgesehen. Inzwischen steht dieses Pflichtfeld auf dem Formular unter „Occupation“.
  • zur Angabe einer E-Mail-Adresse.

Änderung von Abschnitt „III) Beneficiary’s declaration”

  • Es wurde ein Satz hinzugefügt (dritter Aufzählungspunkt), mit dem der Endbegünstigte bestätigt, dass aufgrund seiner Rechtsform bzw. Geschäftstätigkeit und gemäß den Steuergesetzen seines Sitzes, er seine weltweiten Erträgnisse, einschließlich Dividenden mit französischer Quelle, versteuern muss.

Formblatt 5001

Änderung von Abschnitt „I) Declaration of recipient applying for the parent company system“

  • Die beeidigte Beglaubigung der EU-Muttergesellschaft auf Seite 1 des Formulars 5001 wurde aktualisiert, um die neuen Zulassungskriterien, wie in der Kundenmitteilung A16112 vom 21. Juli 2016 mitgeteilt, zu ergänzen.

Auswirkungen auf Kunden

Mit sofortiger Wirkung müssen alle neuen Formulare 5000 bzw. 5001, die bei Clearstream Banking zur Erwirkung der Quellensteuerbefreiung über das vereinfachte Fahren oder zur Beantragung einer Steuerrückerstattung eingehen, in der neuesten Version CERFA 12816*03 eingereicht werden (Millesime 2017).

Die französischen Steuerbehörden erklärten, dass die Version CERFA 12816*02 (Millesime 2016) ausnahmsweise bis 31. Dezember 2017 noch akzeptiert wird, ab 1. Januar 2018 jedoch ausnahmslos abgelehnt wird.

Formular 5000 – Ausfüllhilfe für die geänderten Abschnitte

Abschnitt „II) Beneficiary”:

  • Begünstigte müssen ihre Rechtsform eindeutig ausführen. Wir empfehlen Ihnen, die Begriffe „Juristische Person“ oder „Investmentfonds“ zu vermeiden.
  • Die Angabe der E-Mail-Adresse ist nicht zwingend erforderlich.

Abschnitt „III) Beneficiary’s declaration”:

Auch wenn die neuen Angaben unter dem dritten Aufzählungspunkt nicht für alle Endbegünstigtentypen je nach Rechtsform und Sitz obligatorisch ist (bitte beachten Sie die Fußnoten 4, 5 und 6), fordert Clearstream Banking, dass Abschnitt II von allen Endbegünstigten komplett ausgefüllt wird.

Ein unvollständiges Ausfüllen dieser Bestätigung über die Steuerpflicht im jeweiligen Land ihres Sitzes führt zu einer längeren Bearbeitung des Formulars und zur potenziellen Ablehnung des vereinfachten Verfahrens.

Wichtiger Hinweis: Die neuen Angaben unter Abschnitt III müssen ordnungsgemäß ausgefüllt werden und machen eine separate Steuerbescheinigung zur Bestätigung der Steuerpflicht der betroffenen Endbegünstigten überflüssig.

Formblatt 5001

Zugelassene EU-Muttergesellschaften, die von einer Befreiung der Steuern auf Dividenden, die durch deren französischen Tochtergesellschaften ausgeschüttet wurden, müssen die neue Version von Formular 5001 an Clearstream Banking senden. Bitte beachten Sie, dass die alte Version seit Juni 2017 nicht mehr akzeptiert wird.

Abgabefristen für die Formulare 5000 und 5001

Die Fristen zur Abgabe der Formulare 5000 und 5001 zum Zwecke eines vereinfachten Verfahrens oder einer Standardrückerstattung haben sich nicht geändert und können unserem „Market Taxation Guide – France“ entnommen werden.

Bitte denken Sie daran, dass ab 1. Januar 2018 nur noch die Version CERFA 12816*03 (Millesime 2017) akzeptiert wird und andere Versionen automatisch und ausnahmslos abgelehnt werden, auch wenn diese fristgerecht eingereicht werden.

Weitere Informationen

Weitere Informationen erhalten Sie vom Clearstream Banking Tax Help Desk, von Clearstream Banking Client Services bzw. Ihrem Relationship Officer.
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1. Clearstream Banking bezieht sich sowohl auf Clearstream Banking S.A. mit Gesellschaftssitz 42, avenue John F. Kennedy, L-1855 Luxemburg, eingetragen im Luxemburger Handelsregister unter der Nummer B-9248 als auch auf Clearstream Banking AG (für Kunden der Clearstream Banking AG, die Creation-Konten nutzen) mit Gesellschaftssitz Mergenthalerallee 61, 65760 Eschborn, Deutschland, eingetragen im Handelsregister B des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Deutschland, unter der Nummer HRB 7500.