Announcement

Frankreich: Erinnerung: Jährliche Erneuerung der Formulare 5000 und RPPM für die Quellensteuervorabbefreiung auf französische Dividendenerträge

Tax | France

Reference

Code
C18051
Service level
CBL | CEU OneClearstream | CEU Legacy
Last Updated
07.12.2018

Erneuerung des Formulars 5000

Wir möchten die Kunden von Clearstream Banking1 daran erinnern, dass sie, wenn sie das vereinfachte Verfahren zur Quellensteuervorabbefreiung auf Dividenden nutzen, das Formular 5000 aktualisieren müssen. Dieses Formular dient als Nachweis über den Sitz des Begünstigten für das Jahr 2019, entsprechend dem bestehenden Verfahren für nicht ansässige Begünstigte, deren Sitzland über ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Frankreich verfügt.

Damit Begünstigte von dieser Quellensteuervorabbefreiung für das Kalenderjahr 2019 profitieren können, muss so bald wie möglich ein erneuertes Formular 5000 (Dividenden, vereinfachtes Verfahren) eingereicht werden, spätestens jedoch zehn Geschäftstage vor der entsprechenden ersten Dividendenausschüttung bis 09:00 Uhr MEZ. Das Formular 5000 muss auf ein Datum vor der ersten entsprechenden Dividendenzahlung im Jahr 2019 datiert sein.

Besonderheiten für Kunden bei der Zertifizierung

Um generell mehr Flexibilität bei Investitionen zu gewährleisten, einen Zeitraum ohne Zertifizierung zu vermeiden und die Quellensteuervorabbefreiung für alle infrage kommenden Dividendenzahlungen für zertifizierte Begünstigte sicherzustellen, bitten wir unsere Kunden dringend (sofern zutreffend), das Erneuerungsverfahren im ersten Quartal 2019 so früh wie möglich einzuleiten. Bitte beachten Sie die folgenden Sonderanforderungen bezüglich der potenziellen bisherigen Zertifizierung bzw. des bestimmten Status des Begünstigten:

  • Für alle Begünstigten, die im Jahr 2018 kein Formular 5000 eingereicht haben
    Wir möchten Begünstigte, für die im Jahr 2018 kein Formular 5000 eingereicht worden ist, daran erinnern, dass das ordnungsgemäß ausgefüllte, unterzeichnete und gestempelte Formular so früh wie möglich bei uns eingehen muss. In jedem Fall muss das Formular spätestens bis 09:00 Uhr MEZ zehn Geschäftstage vor dem ersten Zahltag der betreffenden Dividende bei uns eingehen.
  • Für alle Begünstigten, die im Jahr 2018 ein Formular 5000 eingereicht haben
    Für Begünstigte, für die 2018 ein Formular 5000 eingereicht wurde, wird die Gültigkeit des Formulars anhand der folgenden allgemeinen Regeln verlängert:
    • Das 2018 eingereichte Formular 5000 bleibt bis zum 31. März 2019 gültig unter der Bedingung, dass wir bis Ende März 2019 vom Begünstigten ein neues, ordnungsgemäß ausgefülltes, unterzeichnetes und von den Steuerbehörden vor Ort abgestempeltes Formular 5000 erhalten.
    • Die Zahlungen im 1. Quartal 2019 werden auf Grundlage des 2018 eingegangenen Formulars zertifiziert und die Quellensteuervorabbefreiung dementsprechend angewandt. Wenn jedoch bis Ende März 2019 kein neues Formular 5000 eingereicht wird, werden für diesen Zahlungszeitraum Rückerstattungen erforderlich.
  • Für alle Begünstigten, die unter ein DBA mit Frankreich fallen, und die Investmentgesellschaften sind oder Investmentfonds im Rahmen von Kollektivanlagen halten
    Weil der Gesamtanspruch solcher Gesellschaften und Investmentfonds auf Entlastungen gemäß DBAs auf den Prozentsatz ihrer Anteile/Anteilsinhaber, die in ihrem Heimatland (das Land, für das die Entlastung gemäß DBA beantragt wird) ansässig sind, beschränkt ist, muss dieser Anteil 100 Prozent betragen, damit ein vereinfachtes Verfahren in Anspruch genommen werden kann.
    Ein zugelassener Begünstigter, bei dem es sich um einen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren handelt, muss in den meisten Fällen2 Kästchen VII des Formulars 5000 ausfüllen, um den Prozentsatz der Aktionäre zu bestätigen, auf die die Entlastung im Rahmen des jeweiligen DBAs während des Abrechnungszeitraums, in dem der Ertrag erwirtschaftet wurde (d. h. unmittelbar vor dem Zeitraum der Dividendenzahlung), zutrifft.
    Hinweis: Der Abrechnungszeitraum entspricht möglicherweise nicht einem Kalenderjahr, so dass eventuell mehrere Formulare 5000 erforderlich sind. In einem solchen Fall kann das neu eingereichte Formular 5000 unter der Voraussetzung, dass ein von den lokalen Steuerbehörden unterzeichnetes Formular 5000 für das Kalenderjahr bereits vorliegt, nur vom Begünstigten/Vertreter unterzeichnet und datiert eingereicht werden (d. h. nicht durch die lokalen Steuerbehörden).
  • Für spezielle Unternehmen, für die ein besonderer Nachweis durch die französischen Steuerbehörden erforderlich ist
    Früher wurden von bestimmten Begünstigten zusätzlich zum Formular 5000 separate Bescheinigungen gefordert, um ihre Steuerpflicht nachzuweisen. Mit der neuesten Version des Formulars 5000 ist keine separate Bescheinigung mehr erforderlich, da sie in der Kästchen III des Formulars enthalten ist.
    Clearstream Banking erfordert, dass dieser Abschnitt III von allen Begünstigen vollständig ausgefüllt wird.
    Die Nichterfüllung dieser Bescheinigung, dass die Besteuerung im Sitzland des Begünstigen erfolgt, führt zu einer längeren Bearbeitung des Formulars und zu einer möglichen Nichtbereitstellung des vereinfachten Verfahrens.
    Weitere Informationen erhalten Sie in der Kundenmitteilung A17150.
  • Für Begünstigte, die ausländische Personen sind, die vom inländischen Steuersatz von 12,8% profitieren
    Das Formular 5000 oder die Ansässigkeitsbescheinigung haben eine Gültigkeitsdauer von drei (3) Jahren.
  • Für alle Begünstigten, die im Jahr 2018 kein Formular 5000 oder Ansässigkeitsbescheinigung eingereicht haben
    Begünstigte, für die kein Formular 5000 oder eine Ansässigkeitsbescheinigung für 2018 eingereicht wurde, werden daran erinnert, dass das ordnungsgemäß ausgefüllte, unterschriebene und abgestempelte Formular so schnell wie möglich, spätestens jedoch um 09:00 Uhr MEZ 10 Geschäftstage vor der ersten Dividendenzahlung, für die es gilt, eingegangen sein muss.
  • Für Begünstigten, die 2018 ein Formular 5000 oder eine Ansässigkeitsbescheinigung eingereicht haben (datiert 2018)
    Für Begünstigte, für die ein Formular 5000 oder eine Ansässigkeitsbescheinigung für 2018 eingereicht wurde, wurde ihre Gültigkeit automatisch bis zum 31. März 2021 verlängert, mit der Verpflichtung zur Verlängerung im Jahr 2021. Eine Verlängerung im Jahr 2019 ist nicht erforderlich. Bitte beachten Sie die Kundenmitteilung C18022.

Erneuerung des Formulars RPPM

Für kollektive Anlageinstrumente (Collective Investment Vehicles; CIVs) kann eine Quellensteuervorabbefreiung nur nach Einreichung des neuen Formulars RPPM gewährt werden. 

Das Formular RPPM gilt bis auf Widerruf sowohl für OGAWs als auch für AIFs.

  • Für Begünstigte, die im Jahr 2018 kein Formular RPPM eingereicht haben
    Begünstigte, für die kein Formular RPPM für 2018 eingereicht wurde, werden daran erinnert, dass das Formular, ordnungsgemäß ausgefüllt, unterzeichnet und abgestempelt, so schnell wie möglich, spätestens jedoch um 09:00 Uhr MEZ 10 Geschäftstage vor der ersten Dividendenzahlung, für die es gilt, eingegangen sein muss.
  • Für Begünstigte, die ihr Formular RPPM im Jahr 2018 erneuert haben, ist eine Verlängerung im Jahr 2019 nicht erforderlich, da die Formulare bis auf Widerruf gültig sind.

Wichtiger Hinweis:

Nach der Migration der französischen T2S-zugelassen Assets zu Clearstream Banking AG (CBF) im Jahr 2018 müssen Kunden, die sowohl migrierte als auch nicht migrierte Wertpapiere besitzen, zwei Formulare 5000 oder RPPM im Original für denselben Begünstigen zur Verfügung stellen, um die Bestände an französischen T2S-Wertpapieren (Abwicklung über CBF) und Nicht-T2S-Wertpapieren (Abwicklung über BP2S) wie in der Kundenmitteilung A17174 beschrieben zu decken.

Diese Zertifikate werden standardmäßig wie folgt im System von Clearstream Banking registriert:

  • Das erste Formular 5000 oder RPPM für die T2S-Aktivität (bei CBF einzureichen)

  • Das zweite Formular 5000 oder RPPM für Wertpapiere, die nicht in T2S migriert wurden (bei BP2S einzureichen)

Kunden, die das Formular 5000 oder RPPM anders verwenden möchten, müssen CBL in einem den Originalen beigefügten Anschreiben oder per SWIFT-Nachricht entsprechend instruieren.

Weitere Informationen

Weitere Informationen zu den Quellensteuerverfahren für französische Aktien entnehmen Sie bitte dem Clearstream Banking Market Taxation Guide - France.

Kunden erhalten weitere Informationen vom Clearstream Banking Tax Help Desk bzw. Clearstream Banking Client Services oder ihrem Relationship Officer.

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1. Clearstream Banking bezieht sich sowohl auf Clearstream Banking S.A. mit Gesellschaftssitz 42, avenue John F. Kennedy, L-1855 Luxemburg, und eingetragen im Luxemburger Handelsregister unter der Nummer B-9248 als auch auf Clearstream Banking AG (für CBF-Kunden, die CreationOnline nutzen) mit Gesellschaftssitz Mergenthalerallee 61, 65760 Eschborn, Deutschland, eingetragen im Handelsregister B des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Deutschland, unter der Nummer HRB 7500.
2. Für Investmentgesellschaften und Fonds in Spanien, den USA sowie Trinidad und Tobago gelten DBA-Entlastungen gemäß Angabe in den Erläuterungen zu Formular 5000 für alle Erträge aus französischer Quelle. Daher sollte Kästchen VII des Formulars 5000 in diesen Fällen freigelassen werden.