Portugal: Steuerverfahren für inländische Anleihen gemäß DL193/2005 und Gesetzesänderung 83/2013 - Erinnerung
Reference
Seit 1. Januar 2015 unterliegen alle Erträgniszahlungen aus portugiesischen Anleihen den Bestimmungen DL 193/2005 und der Gesetzesänderung 83/2013 („Gesetz 83/2013“).
Davon ausgenommen bleiben Nullkuponanleihen, die vor dem 1. Januar 2014 herausgegeben wurden und 2015 oder später zurückgekauft werden. Folgende fallen unter die alten Bestimmungen (DL 193/2005) und die Haltebeschränkung (Beispiel: ISIN PTPBTMGE0011 mit Rückzahlungsdatum am 20. März 2015). Dies ist eine Ergänzung zur Kundenmitteilung A13203 vom 19. Juni 2014 und A14148 vom 19. November 2014.
Abschaffung der Haltebeschränkung
Gemäß Gesetz 83/2013 gibt es keine Haltebeschränkung.
Begünstigte, die für eine Steuerbefreiung nicht zugelassen sind, dürfen portugiesische Schuldverschreibungen bei Clearstream Banking1 halten.
Geltende Quellensteuersätze
Eine Steuerbefreiung ist nach Einreichung der angeforderten Informationen bis zu den dargelegten Fristen für folgende Unternehmensformen möglich:
- Alle nicht ansässigen Unternehmen außer denjenigen, die in einer Steueroase ansässig sind, welche weder ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) noch eine Vereinbarung zum Austausch von Steuerinformationen (VAS) mit Portugal geschlossen haben
- Zentralbanken
- Staatsunternehmen
- Von Portugal anerkannte supranationale/internationale Unternehmen
- In Portugal Ansässige, die für eine Steuerbefreiung zugelassen sind
Bitte nutzen Sie die folgenden Links, um die genannten Listen zu betrachten:
- Von Portugal unterzeichnete Doppelbesteuerungsabkommen (DBAs)
- Von Portugal unterzeichnete Vereinbarungen zum Austausch von Steuerinformationen (VAS) und
- Steueroasen
Die Codes für portugiesische Unternehmen, die von der Steuer befreit sind, lauten wie folgt:
| 1. | Paragraph 97 des CIRC (Corporate Income Tax Code; Körperschaftsteuergesetz ) - Befreiung von der Quellensteuer |
| 2. | Paragraph 9 des CIRC - Körperschaften des Staats, der Autonomen Regionen sowie lokale Körperschaften, deren Verbände, die dem öffentlichen Gesetz unterliegen, sowie Sozialversicherungsverbände und Institutionen |
| 3. | Paragraph 10 des CIRC - Unternehmen des öffentlichen Interesses, Wohlfahrtsverbände und andere nicht-staatliche soziale Gebilde |
| 4. | Paragraph 16 des EBF (Rechtsvorschrift zu Steuervergünstigungen) - Pensionsfonds und assimilierte Fonds |
| 5. | Paragraph 21 des EBF - Rentenfonds (FPR), Bildungsfonds (FPE), Renten- und Bildungsfonds (FPR/E) |
| 6. | Paragraph 23 - A des EBF - Wagniskapitalbeteiligungsfonds |
| 7. | Paragraph 26 des EBF - Aktienfonds (FPA) |
| 8. | Andere Gesetzgebung |
Die folgenden ermäßigten Steuersätze sind nach Einreichung der angeforderten Informationen bis zu den dargelegten Fristen verfügbar:
- 25 % für offengelegte juristische Personen
- 28 % für offengelegte natürliche Personen
Der volle Steuersatz von 35 % gilt für:
- Ansässige eines Landes, das gemäß portugiesischer Gesetzgebung als Steueroase gilt, und das kein DBA bzw. VAS mit Portugal hat
- Nicht offengelegte Begünstigte
Geltende Verfahren für den Einzug der Quellensteuer
Laut Gesetz 83/2013 können zugelassene Begünstigte über Clearstream Banking eine Befreiung von der Quellensteuer erwirken, und zwar durch eine Quellensteuervorabbefreiung und eine zügige Rückerstattung (nur für Zinsen und Rückzahlungen). Diese Verfahren werden im Folgenden beschrieben.
Quellensteuervorabbefreiung
Um von der Quellensteuervorabbefreiung für Erträgnisse/Rückzahlungen von portugiesischen Wertpapieren zu profitieren, müssen Kunden von Clearstream Banking künftig sicherstellen, dass die folgenden Dokumente spätestens einen Geschäftstag vor dem Zahlbarkeitstag bis 10:00 Uhr MEZ bei uns eingehen.
One-Time-Zertifikat für portugiesische Schuldverschreibungen - DL 193/2005, geändert durch Gesetz 83/2013.
Das One-Time-Zertifikat muss von allen Kunden vor dem ersten zutreffenden Tag der Zinsausschüttung eingereicht werden, unabhängig vom Sitz und Status der Begünstigten, wobei angegeben werden muss, dass der Kunde die Wertpapiere aus folgenden Gründen (jeweils nur einer) hält:
- Kästchen 1 - Ständig gültige Anweisung: Ausschließlich für einen einzigen Begünstigten (das kann der Kunde oder sein zugrundeliegender Kunde sein), der für eine Steuerbefreiung zugelassen ist. Indem Sie das erste Kästchen ankreuzen (nur anwendbar für offengelegte Begünstigte, die nicht für eine Steuerbefreiung zugelassen sind) , wird für alle weiteren Zinsausschüttungen standardmäßig eine Steuerbefreiung bzw. ein ermäßigter Steuersatz erwirkt und es sind keine weiteren Bescheinigungen erforderlich. Handelt es sich beim Begünstigten um einen in Portugal Ansässigen, muss der Kunde, um den Meldepflichten nachzukommen, die Angaben des Begünstigten (vollständiger Name, Adresse, Steueridentifikationsnummer, Anlegergruppe und ggf. rechtliche Codenummer) nennen und Clearstream Banking bevollmächtigen, diese Angaben und die Gesamtbestände für jede auf das Kundenkonto übertragene Zinsausschüttung an die portugiesischen Behörden zu melden.
Oder
- Kästchen 2 - Ständig gültige Anweisung: Ausschließlich im Auftrag verschiedener Endbegünstigter (einschließlich des Kunden, falls zutreffend), die ihren steuerlichen Wohnsitz nicht in Portugal haben und für eine Steuerbefreiung zugelassen sind. Indem Sie das zweite Kästchen ankreuzen, wird für alle weiteren Zinsausschüttungen standardmäßig eine Quellensteuervorabbefreiung erwirkt und es sind keine weiteren Bescheinigungen erforderlich.
Oder
- Kästchen 3 - Auftrag pro Zahlung: Ausschließlich im Auftrag verschiedener Begünstigter (einschließlich des Kunden, falls zutreffend), die nicht in Portugal ansässig sind, für eine Steuerbefreiung zugelassen bzw. nicht zugelassen sind oder nicht offengelegte Begünstigte. Neben dem One-Time-Certificate muss eine Aufstellung der Bestände, wie nachfolgend beschrieben, eingereicht werden.
Oder
- Kästchen 4 - Auftrag pro Zahlung: Im Auftrag verschiedener Endbegünstigter, die für eine Steuerbefreiung zugelassen oder nicht zugelassen sind (siehe oben), aber auch im Namen der Begünstigten, die in Portugal ansässig sind. Zusätzlich zum One-Time-Zertifikat muss der Kunde vor jeder Zinsausschüttung eine Aufstellung der Bestände sowie für in Portugal ansässige Begünstigte eine Liste der Begünstigten (wie weiter unten beschrieben) einreichen.
Ein One-Time-Zertifikat, bei dem mehr als ein Kästchen angekreuzt ist, ist ungültig und wird abgelehnt.
Aufstellung der Bestände
Kunden, die Kästchen 3 oder 4 des One-Time-Zertifikat angekreuzt haben, müssen eine Aufstellung der Bestände über eine SWIFT MT599 oder eine CreationOnline Free-Format-Message einreichen, wobei Folgendes anzugeben ist:
- Der gesamte Bestand des Kunden
- Der gesamte Bestand, der im Namen der Begünstigten gehalten wird, die nicht in Portugal ansässig sind und für eine Steuerbefreiung zugelassen sind
- Der Gesamtbestand, der im Namen von nicht in Portugal Ansässigen gehalten wird, die nicht für eine Steuerbefreiung zugelassen und/oder nicht offengelegt sind
Und falls der Kunde beim One-Time-Zertifikat Kästchen 4 angekreuzt hat:
- Der Gesamtbestand, der im Namen von in Portugal Ansässigen gehalten wird, die für eine Steuerbefreiung/ermäßigten Steuersatz zugelassen sind.
Alle diese erklärten Bestände müssen korrekt für den entsprechenden Stichtag um 19:00 Uhr MEZ angegeben werden (d. h. einen Geschäftstag vor dem Zahltag). Gibt es eine Differenz zwischen den erklärten Beständen und den Gesamtbeständen des Kunden in den Büchern von Clearstream Banking, wird der Antrag auf Steuerbefreiung zurückgewiesen. Folglich wird der maximale Standardsteuersatz angewandt.
Darüber hinaus wird in dem Fall, dass im One-Time-Certificate Kästchen 3 oder 4 angekreuzt ist und wir keine Aufstellung der Bestände bis zum festgelegten Fristende erhalten, der gesamte Bestand des Kunden als nicht offengelegt angesehen und daher mit dem maximalen Standardsatz besteuert.
Liste der Begünstigten (BO-Liste) nur für portugiesische Ansässige
Kunden, die portugiesische Schuldverschreibungen im Namen portugiesischer Begünstigter halten und infolgedessen das Kästchen 4 im One-Time-Zertifikat angekreuzt haben, müssen eine Liste der Begünstigten vorlegen.
Die BO-Liste ist wie folgt auszufüllen und wird nur für Begünstigte benötigt, die portugiesische Ansässige sind:
- “General Information” (Allgemeine Informationen).
- “Breakdown of Total Holding per category of BO” (Aufstellung des Gesamtbestands pro Kategorie des Begünstigten).
- “List to be completed with Portuguese beneficial Owners details” (Die Liste muss die Angaben der portugiesischen Begünstigten enthalten): Alle Spalten dieser Liste müssen die Angaben der portugiesischen Begünstigten enthalten. Darunter die folgenden Spalten:
- Spalte E ("type of investor" (Anlegergruppe)): der Status des Endbegünstigten (natürliche oder juristische Person) ist zwingend erforderlich.
- Spalte F (“legal basis of the exemption from withholding tax” (Rechtsgrundlage der Quellensteuerbefreiung)): mit dem entsprechenden Steuercode auszufüllen. Alle Steuercodes von 1 bis 8 werden im Feld “For Exempt Portuguese Beneficial Owners" (Für steuerbefreite portugiesische Begünstigte) erläutert.
- Spalte G (“for code 8, complete the legal basis of the exemption from withholding tax” (für Code 8 ist die Rechtsgrundlage der Quellensteuerbefreiung auszufüllen)): muss ausgefüllt werden, wenn der Steuercode in Spalte F auf 8 lautet.
- Spalte J („tax rate to apply“) (anwendbarer Steuersatz): der anwendbare Steuersatz gemäß Status des portugiesischen Begünstigten (28 % für offengelegte natürliche Einzelpersonen, 25 % für offengelegte juristische Personen, 0 % für steuerbefreite Personen, die Spalte F und ggf. Spalte G ausgefüllt haben).
Alle erklärten Bestände müssen korrekt für den entsprechenden Stichtag um 19:00 Uhr MEZ angeben werden (d. h. ein Geschäftstag vor dem Zahlbarkeitstag). Gibt es eine Differenz zwischen den erklärten Beständen in der BO-Liste und denen in der Aufstellung der Bestände, die für die gleiche Ausschüttung eingereicht wurden, wird der Antrag auf Steuerbefreiung abgelehnt und infolgedessen der maximale Standardsteuersatz angewandt.
Ist darüber hinaus Kästchen 4 im One-Time-Certificate angekreuzt und bei uns geht zur festgesetzten Frist keine BO-Liste, sondern nur die Aufstellung der Bestände ein, muss der Kunde über eine SWIFT MT599 oder eine CreationOnline Free-Format-Messsage genau darlegen, dass die Wertpapiere nicht von portugiesischen Begünstigten gehalten werden. Erhalten wir weder eine BO-Liste noch eine Aufstellung der Bestände bis zur festgesetzten Frist, wird der gesamte Bestand des Kunden als nicht offengelegt angesehen und daher mit dem maximalen Standardsatz besteuert.
Die neue BO-Liste steht ab sofort durch die Funktion BO Upload auf der Website von Clearstream Banking zur Verfügung.
Zügige Rückerstattung
Wichtig: Die Dokumentationen und Fristen zur Beantragung einer zügigen Rückerstattung variieren wie folgt, je nachdem, ob der Antrag für eine vollständige oder teilweise zügige Rückerstattung gilt.
Vollständige zügige Rückerstattung
Mod 25-RFI
Dieses Formular muss zur Beantragung jeder zügigen Rückerstattung von Endbegünstigten eingereicht werden, die nach Gesetz 83/2013 bzw. nach dem Einkommenssteuergesetz oder Körperschaftssteuergesetz von der Steuer befreit sind (ausgenommen portugiesische, steuerbefreite Endbegünstigte). Das vom Endbegünstigten ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Formular muss nicht von den Steuerbehörden des Endbegünstigten ausgefüllt werden.
Das Formular besteht aus einem Set von drei ähnlichen Seiten und einer vierten Seite, die jeweils auf die Rückseite der ersten drei Seiten gedruckt sein muss.
Zur Beantragung einer zügigen Rückerstattung darf jedoch nur die zweite Seite des Formulars, auf deren Rückseite die vierte Seite gedruckt ist, an Clearstream Banking gesandt werden, um einen Übertrag in die direkte Registerstelle2 des Wertpapiers bzw. deren Vertreter zu gewährleisten. Wird dieser Vereinbarung nicht Folge geleistet, so stellt dies für die direkte Registerstelle bzw. deren Vertreter einen triftigen Grund dar, den Antrag auf zügige Rückerstattung abzulehnen.
Hinweis: Die erste Seite des Formulars, auf deren Rückseite die vierte Seite gedruckt ist, ist für die portugiesischen Steuerbehörden bestimmt und muss nur zur Beantragung einer Standarderstattung eingereicht werden. Dies ist ein Dienst, der derzeit von Clearstream Banking nicht angeboten wird. Darüber hinaus sollte die dritte Seite des Formulars, auf deren Rückseite die vierte Seite gedruckt ist, beim Endbegünstigten (dem Antragsteller) verbleiben.
Annahmefrist:
Spätestens fünf Geschäftstage vor dem sechsten Monat nach dem entsprechenden Zahlbarkeitstag, bis 10:00 MEZ.
Teilweise zügige Rückerstattung
Für in Portugal Ansässige, die für eine Steuerbefreiung nicht zugelassen sind, aber die Standard-Steuersätze von 25 % (juristische Personen) bzw. 28 % (natürliche Einzelpersonen) beantragen.
Liste der Begünstigten (BO-Liste) nur für portugiesische Ansässige
Diese Liste muss vom Kunden zur Beantragung einer zügigen Rückerstattung eingereicht werden. Die Vorlage ähnelt derjenigen, die von portugiesischen Endbegünstigten zur Beantragung der Quellensteuervorabbefreiung erforderlich ist. In die Spalten müssen die notwendigen Angaben des Endbegünstigten wie oben angegeben eingetragen werden.
Annahmefrist:
Spätestens bis 10:00 Uhr MEZ am 10. des Monats (bzw. am letzten Geschäftstag vor dem 10., falls letzterer kein Geschäftstag ist) nach dem Monat, in dem die Zinsausschüttung erfolgte.
Standarderstattung
Eine Standard-Rückerstattung ist über Clearstream Banking nicht möglich.
Weitere Informationen
Weitere Informationen erhalten Sie vom Clearstream Banking Tax Help Desk, Clearstream Banking Client Services oder von Ihrem Relationship Officer.
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1. Clearstream Banking bezieht sich sowohl auf die Clearstream Banking AG mit eingetragenem Firmensitz in Mergenthalerallee 61, 65760 Eschborn, Deutschland, und eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Deutschland, unter der Nummer HRB 7500, als auch auf Clearstream Banking mit eingetragenem Firmensitz in 42, avenue John F. Kennedy, L-1855 Luxemburg, und eingetragen im Luxemburger Handelsregister unter der Nummer B-9248.
2. Der direkte Aktienregisterführer ist der verantwortliche Kapitalertragssteuer-Agent zur Beantragung und zum Reporting der Steuer. Für portugiesische inländische Schuldverschreibungen wird dies von unserem Verwahrer vor Ort übernommen.