Ergänzend zu unserer Kundenmitteilung A12065 vom 26. März 2012 in Bezug auf die neuen steuerlichen Unterlagen, die von von ausländischen Anlegern benötigt werden, die von den reduzierten Steuersätzen profitieren wollen, leiten wir hiermit ein von unserer Verwahrstelle HSBC zur Verfügung gestelltes, überarbeitetes Dokument der häufig gestellten Fragen (FAQ) weiter.
Bei Anwendung des Standardsteuersatzes muss der ausländische Anleger kein Formblatt ausfüllen. Clearstream Banking1 berechnet standardmäßig den vollen Steuersatz, sofern uns keine andere Anweisung vorliegt.
Der ausländische Anleger muss sich jedoch bewusst sein, dass dies die koreanische Steuerbehörde (Korea National Tax Service, NTS) nicht daran hindert, die Besteuerung der vergangenen fünf Jahre, in denen der ausländische Anleger ggf. aufgrund eines DBAs einen reduzierten Steuersatz in Anspruch genommen hat, zu prüfen.
Gemäß dem neuen Steuersystem muss ein ausländischer Anleger, der von einem ermäßigten Steuersatz in Übereinstimmung mit einem DBA zwischen einer ausländischen und der südkoreanischen Regierung profitieren will, die entsprechenden Unterlagen einreichen.
Werden die Antragsformulare irrtümlich eingereicht, kann die Steuerbehörde vor Ort weitere Anfragen stellen und die koreanische Steuerbehörde kann aufgrund der Untersuchungsergebnisse einen Steuerbescheid rückwirkend für die letzten fünf Jahre ausstellen.
Hintergrund
Vor den neuen Verfahren zur Erwirkung eines reduzierten Quellensteuersatzes gemäß einem DBA gab es dafür keine Antragsverfahren bzw. sonstigen formellen Prozess. Besonders in Bezug auf Fonds und andere ausländische Anlageinstrumente (overseas ivestment vehicles, OIVs) legten die Steuerbeauftragten normalerweise den Quellensteuersatz aufgrund des Steuersitzes der OIV fest, der von den entsprechenden Steuerbehörden, öffentlich erhältlichen Fondsregistrierungsdokumenten usw. bezogen wurde. Der koreanische Steuerprüfer bestimmte dann die eventuelle Notwendigkeit von zusätzlichen Informationen in Bezug auf die Anleger der OIV auf der Basis ihrer Untersuchung der monatlichen Steuererklärungen des Steuerbeauftragten - ein umständlicher und zeitweise umstrittener Prozess für alle beteiligten Parteien.
Um das Verfahren transparenter und effizienter zu machen, führte das koreanische Strategie- und Finanzministerium Ende 2011 neue Verfahren für die Beantragung eines ermäßigten Quellensteuersatzes gemäß einem Steuerabkommen ein, die ab 1. Juli 2012 für alle quellensteuerpflichtigen Erträgniszahlungen wirksam sind.
Hinweis: Die neuen Verfahren gelten nur für die Beantragung eines ermäßigten Quellensteuersatzes gemäß einem DBAs und betreffen weder die vorhandenen Verfahren für die Erwirkung einer Steuerbefreiung gemäß einem DBA noch eine Steuerbefreiung laut dem koreanischen Steuergesetz.
Überblick über das neue System
Für die neuen Quellensteuerverfahren werden neue Antragsformulare benötigt, die vom Begünstigten der koreanischen Erträgnisse ausgefüllt werden müssen. Zur Erwirkung eines ermäßigten Quellensteuersatzes gemäß einem DBA sollte der entsprechende Antrag vom Begünstigten ausgefüllt und beim Steuerbeauftragten (z. B. koreanisches Unternehmen, Depotbank usw.) vor der koreanischen Erträgniszahlung eingereicht werden.
Eingereichte Anträge müssen vom Steuerbeauftragten fünf Jahre lang aufbewahrt werden, und zwar ab dem Tag nach dem Fälligkeitstag der Quellensteuerzahlung, und auf Anfrage des Leiters des für den Steuerbeauftragten zuständigen Finanzamts eingereicht werden.
Normalerweise sind die Anträge drei Jahre ab Tag der Einreichung gültig; ein neuer Antrag muss jedoch ausgefüllt und eingereicht werden, falls sich die Angaben auf den vor Eingang der zusätzlichen Erträgnisse eingereichten Anträge ändern. Werden die Anträge nicht vorgelegt, muss der Steuerbeauftragte die höheren, im Inland geltenden Quellensteuersätze anwenden.
Wichtiger Hinweis:
Korea ist ein Markt, der die Benennung der Begünstigten erfordert. Dies bedeutet, dass ein Investment Registrierungszertifikat (Investment Registration Certificate; IRC) im Namen des ausländischen Anlegers, der von der koreanischen Erträgniszahlung profitiert, eingeholt werden muss. Diese Regel basiert auf Paragraph 6-10 der Supervisory Regulation on Financial Investment Businesses, erlassen durch die Finanzaufsichtskommission:
| (a) | Ein ausländischer Anleger, der sich bei der Finanzaufsichtsbehörde registrieren lassen will, um in börsennotierte Wertpapiere zu investieren, muss das „IRC-Antragsformular“ zusammen mit dem/den offiziellen Dokument(en), das/die die rechtliche Existenz belegen, einreichen. |
| (b) | Ein ausländischer Anleger, der gemäß obigem Absatz (a) einen Antrag stellt, muss dies im Namen der Person tun, für dessen Konto das Investment getätigt wird. |
Bei Fonds (bei denen laut Finanzaufsichtsbehörde das IRC im Namen des Fonds angefordert werden muss) sind im Allgemeinen die folgenden juristischen Personen involviert:
- Fonds;
- Fondsmanager;
- Bank des Treuhänders;
- Händler;
- Depotbank;
- Depotbank vor Ort;
- Anteilshalter.
Dies bedeutet, dass das IRC von der Person angefordert werden muss, die als tatsächlicher Begünstigter der koreanischen Erträgniszahlung gilt. Das IRC darf nicht im Namen des „Mantel/Briefkasten“-Unternehmens erfolgen, dessen tatsächlicher Besitz der koreanischen Erträgniszahlung im Namen einer anderen Person erfolgt. Sammelkonten sind darüber hinaus in Südkorea nicht gestattet.
Ausländische Anlageinstrumente (Overseas Investment Vehicle, OIV)
Ein Begünstigter, der die koreanische Erträgniszahlung indirekt über eine OIV enthält, sollte den entsprechenden Antrag bei der OIV und nicht beim koreanischen Steuerbeauftragten einreichen. Die OIV muss die Angaben im Antrag des Begünstigten verwenden, um den OIV-Report und die Liste der Begünstigten (kurz OIV-Formulare) auszufüllen. Beide müssen beim koreanischen Steuerbeauftragten eingereicht werden.
Im Falle einer gestaffelten OIV-Struktur muss die OIV (die „Anleger-OIV“), welche in eine andere OIV investiert (die „Investitionsempfänger-OIV“), ebenfalls die OIV-Formulare ausfüllen und diese bei der Investitionsempfänger-OIV einreichen, bevor die koreanischen Erträgnisse ausgezahlt werden. OIV-Formulare, die bei einer Investitionsempfänger-OIV von einer Anleger-OIV eingereicht werden, müssen den OIV-Formularen beigefügt werden, die von der Investitionsempfänger-OIV an den Steuerbeauftragten bzw. nachfolgenden Investitionsempfänger-OIV ggf. eingereicht werden.
Eingereichte Anträge von Begünstigten und OIV-Formulare müssen vom Steuerbeauftragten bzw. der OIV fünf Jahre aufbewahrt werden, und zwar ab dem Tag nach dem Fälligkeitstag der Quellensteuerzahlung, und müssen auf Anfrage des Leiters des für den Steuerbeauftragten zuständigen Finanzamts ausgehändigt werden.
Normalerweise sind die OIV-Formulare für drei Jahre ab Tag der Einreichung gültig; neue OIV-Formulare müssen jedoch ausgefüllt und eingereicht werden, falls sich die Angaben der vor Eingang der zusätzlichen Erträgnisse eingereichten OIV-Formulare ändern.
Definition von OIV
Eine OIV wird im weitesten Sinne als ausländisches Anlagevehikel definiert, das sich über ein Investmentangebot finanziert, Investmentvermögen verwaltet, vom Kauf und Verkauf dieses Vermögens Gewinn erzielt und diesen an seine Anleger ausschüttet. Deshalb werden Kommanditgesellschaften, GmbHs und andere Arten von unternehmensneutralen kollektiven Anlageinstrumenten (z. B. Investmentfonds) vorwiegend als OIVs bezeichnet.
Zu einer OIV kann auch eine Holdingvehikel gehören, deren Anteilevon einem oder mehreren Anlegern gehalten weden, wobei weitere Anweisungen von der koreanischen Steuerbehörde hierzu notwendig sind.
Öffentliche OIV
Bestimmte öffentliche OIVs müssen nur den OIV-Report ausfüllen und an den Steuerbeauftragten oder die Investitionsempfänger-OIV senden. Darüber hinaus werden die im OIV-Report offengelegten Informationen über den Anleger per Land aggregiert und nicht per Anleger, und dies auf der Liste der Begünstigten.
Um in den Genuss von reduzierten Einreichungspflichten zu kommen, muss die OIV:
- Einem kollektiven Anlageinstrument gemäß Financial Investment Services und Capital Markets Act entsprechen und gemäß den Gesetzen eines Landes, mit dem ein Steuerabkommen abgeschlossen wurde, registriert oder genehmigt worden sein.
- Wertpapiere umfassen, die nicht über eine Privatplatzierung emittiert wurden, und musste zum Ende des vorausgegangen Geschäftsjahres mindestens 100 Anleger haben; und
- Keinem Steuerabkommensgesetz unterliegen, das Abkommensvergünstigungen ablehnt.
Unter der ersten Anfroderung muss die OIV dem OIV-Report, der beim Steuerbeauftragten eingereicht wird, ein Dokument beifügen, das dessen Eintragung oder Genehmigung als kollektives Anlageinstrument durch die zuständige Finanzaufsichtsbehörde belegt, sowie ein Prospekt.
Im Falle einer gestaffelten OIV-Struktur wird dieses Dokument an eine Investitionsempfänger-OIV gesendet. Es sollte dann ebenfalls dem OIV-Report beigefügt werden, der von der Investitionsempfänger-OIV an den Steuerbeauftragten bzw. nachfolgende Investitionsempfänger-OIVs eingereicht wird. Eine Anleger-OIV gilt für den Zweck der zweiten Anforderung als Single Investor.
Neue Formulare
Die nachfolgende Tabelle beinhaltet die neuen Formulare, die verantwortlichen Parteien und die erforderlichen Angaben.
| Formular | Verantwortliche Parteien | Erforderliche Angaben/Unterlagen |
| Antrag zur Inanspruchnahme eines ermäßigten Steuersatzes für inländische Erträgniszahlungen (ausländische Einzelpersonen) [Formular Nr. 29-12] | Antragsteller: Empfänger ist ausländischer Begünstigter und Einzelperson: Steuerbeauftragter oder Investitionsempfänger-OIV |
|
| Antrag zur Inanspruchnahme eines ermäßigten Steuersatzes für inländische Erträgniszahlungen (ausländische juristische Person) [Formular Nr. 72-2] | Antragsteller: Empfänger ist ausländischer Begünstigter, der keine Einzelperson ist (z. B. Unternehmen, Pensionsfonds usw.) : Steuerbeauftragter oder Investitionsempfänger-OIV |
|
| Report des ausländischen Anlagevehikels (Overseas Investment Vehicle) und Liste der Begünstigten [Formular Nr. 29-13] | Antragsteller: Empfänger sind öffentliche und nicht öffentliche OIVs und möglicherweise Holdinggesellschaft-Vehikel : Steuerbeauftragter oder Investitionsempfänger-OIV |
|
Steuerrückvergütungsantrag
Ein Begünstigter, der für einen ermäßigten Quellensteuersatz nach DBA berechtigt ist, aber diesen ermäßigten Satz nicht beim Steuerbeauftragten [Formular Nr. 29-12 bzw. 72-2] beantragt hat, kann beim für den Steuerbeauftragten zuständigen Leiter des Finanzamts innerhalb von drei Jahren ab dem letzten Tag in dem Monat, in der zum ersten Mal die Quellensteuer einbehalten wurde, einen Rückerstattungsantrag stellen.
Der Antragsteller muss dazu dem Rückerstattungsantrag einen Nachweis beifügen, der seinen steuerlichen Wohnsitz bestätigt (z. B. Steuersitzbescheinigung bzw. ähnliche Bescheinigungen, die im Antragsformular aufgeführt sind, sowie weitere Unterlagen, die der Steuerbüro anfordert).
Hinweis: Das Steuerrückerstattungsverfahren benötigt ggf. einen enormen Zeit- und Arbeitsaufwand. Deshalb wird Kunden dringend empfohlen, einen ermäßigten Quellensteuersatz direkt über die neuen Verfahrenswege zu beantragen.
Unterzeichnung der Formulare
Die Unterzeichnung der Formulare muss im Falle einer Einzelperson durch die Person selbst erfolgen und im Falle von Unternehmen, öffentlichen und nicht öffentlichen OIVs durch eine oder mehrere von diesen juristischen Personen bevollmächtigte Person(en), welche auch für die dort gemachten Angaben haften. Der NTS hat mündlich informiert, dass die bevollmächtigte(n) Person(en) diese juristischen Personen zudem steuerlich vertreten können, da diese Formulare steuerrelevant sind.
Wichtige Hinweise:
| i) | Clearstream ist nicht für die Richtigkeit und den Inhalt dieser Formulare verantwortlich. Diese müssen vom Kunden und Anleger korrekt ausgefüllt werden, wobei ein externer Steuerberater bezüglich der Beantragung der DBAs konsultiert werden muss und man sich über die Auswirkungen und Konsequenzen von unrichtigen Erklärungen bewusst sein muss. |
| ii) | Clearstream Banking überprüft die eingereichten Informationen nicht. Die einzigen von Clearstream Banking und/oder seiner Depotstelle HSBC durchgeführten Prüfungen bei Eingang der Unterlagen beschränken sich auf nichtfinanzielle Informationen, wie beispielsweise, ob das korrekte Formular ausgefüllt wurde, ob der IRC-Name mit den Aufzeichnungen übereinstimmt usw. |
| iii) | Die interne Bearbeitungszeit ab Eingang der Unterlagen bis zum „Einreichungsdatum“ variiert abhängig von eventuellen, oben beschriebenen Abweichungen oder sonstigen Faktoren. Ziel ist es jedoch, Verzögerungen zu vermeiden und eine umgehende Bearbeitungszeit zu garantieren. Clearstream Banking ist diesbezüglich nicht verantwortlich für eventuelle Abweichungen, die zu einer verspäteten Einreichung und Anwendung des geänderten Steuersatz führen. |
| iv) | Die Basisdaten für vierteljährliche Einreichungen durch Overseas Public Collective Investment Vehicles (OPCIVs) sind: 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember. Werden die Bedingungen zur Beantragung eines gemischten Steuersatzes nicht erfüllt, wird die Depotstelle von Clearstream Banking, HSBC, automatisch den Standardsteuersatz zu diesen Stichtagen anwenden. Im Falle von zeitlichen Verzögerungen und sollte der Anleger einen Steuererrückerstattungsantrag stellen wollen, erfolgt dies durch den Anleger über einen ernannten, externen Steuerbeauftragten. |
Weitere Informationen
Weitere Informationen erhalten Sie vom Clearstream Banking Tax Help Desk unter:
| Luxemburg | Frankfurt | |
| E-Mail: | tax@clearstream.com | tax@clearstream.com |
| Telefon: | +352-243-32835 | +49-(0) 69-2 11-1 3821 |
| Fax: | +352-243-632835 | +49-(0) 69-2 11-61 3821 |
oder vom Clearstream Banking Customer Service bzw. Ihrem Relationship Officer.
Ausländische Anleger können auch die englischsprachige Website des koreanischen NTS konsultieren, wo sie beim Ausfüllen dieses Abschnitts überprüfen können, welchem Paragrafen sie unterliegen.
Wichtiger Hinweis:
Der Inhalt dieser Kundenmitteilung (inkl. Anlagen und sonstiger Links) dient nur zu Informationszwecken, nicht als Rechtsberatung zu irgendeinem Thema und sollte auch nicht als solche gesehen werden. Leser dieser Kundenmitteilung, ob Kunde oder andere Personen, sollten nicht auf Basis dieser Informationen, einschließlich dieser Kundenmitteilung agieren bzw. sollten davon Abstand nehmen, ohne dass eine entsprechende Rechtsberatung oder sonstige professionelle Stelle konsultiert wurde. Kopien (in Papier oder elektronischer Form) dieses Inhalts können an eine Drittperson für den persönlichen Gebrauch weitergeleitet werden.
1. Clearstream Banking bezieht sich sowohl auf die Clearstream Banking AG mit eingetragenem Firmensitz Mergenthalerallee 61, 65760 Eschborn, Deutschland, und eingetragen in Register B des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Deutschland, unter Nummer HRB 7500 (CBF) als auch auf Clearstream Banking, société anonyme mit eingetragenem Firmensitz 42, Avenue John F. Kennedy, L-1855 Luxemburg und eingetragen im Handelsregister von Luxemburg unter Nummer B-9248 (CBL).
| Registrierte Kunden können unseren kostenlosen E-Mail- Benachrichtigungsdienst bestellen, um jeweils sofort, täglich und/oder wöchentlich über neue Kundeninformationen auf unserer Website informiert zu werden. Die Abmeldung ist jederzeit möglich – wir respektieren Ihre Datenschutzrechte. |