Announcement

Spanien: Konsolidiertes Steuerverfahren für spanische Schuldverschreibungen

Tax | Spain

Reference

Code
A12073
Service level
CBL
Last Updated
03.04.2012

Mit Wirkung zum

16. April 2012

gilt das neue, nachfolgend dargestellte Steuerverfahren, um eine Steuerbefreiung auf Zinsen auf spanische Staats- und Unternehmensanleihen, die dem Königlichen Dekret 1145/2011 (RD 1145/2011) unterliegen und bei Clearstream Banking1 gehalten werden, zu erhalten.

Hintergrund

Am 30. März 2012 wurde im Rundschreiben 1751 das an die Bestimmungen von RD 1145/2011 angepasste Verfahren zur Steuerrückforderung für spanische Unternehmensanleihen (AIAF-Markt) veröffentlicht, die unter den Anwendungsbereich von Gesetz 19/2003 und dem RD 1065/2007 fallen.

Nicht betroffene spanische Schuldverschreibungen

Spanische Unternehmensanleihen, die nicht unter den Anwendungsbereich von Gesetz 19/2003 und RD 1065/2007 fallen, sind von den Bestimmungen des RD 1145/2011 derzeit nicht betroffen. Daher bleiben die aktuellen Dokumentationsanforderungen bis auf Weiteres gültig.

Folgende spanische Wertpapiere sind von dem neuen konsolidierten Steuerverfahren nicht betroffen:

Art des Instruments Emissionsdatum der Wertpapiere
Vorzugsaktien vor dem 6. Juli 2003
Schuldtitel von SPVsvor dem 6. Juli 2003
Schuldtitel von börsennotierten Finanzinstitutenvor dem 6. Juli 2003
Schuldtitel von anderen börsennotierten, die keine Finanzinstitute sindvor dem 20. November 2005

Für alle diese Titel müssen sämtliche Begünstigte, die um eine sofortige/zügige Erstattung ansuchen, offengelegt werden sowie eine Wohnsitzbescheinigung vorlegen.

Darüber hinaus gilt das neue Verfahren nicht für Zinsen bzw. Rückzahlung von folgenden Titeln:

  • Staatsanleihen des Institut Catala de Finances, da die Anwendbarkeit von RD 1145/2011 auf diese Titel noch nicht bestätigt wurde;
  • Internationale Anleihen (d. h. XS, US, DE ISINs), für die die in unserer Mitteilung A11153 dargelegte Übergangsperiode immer noch gilt; und
  • Schatzwechsel, für die sich das in unserer Mitteilung A 11180 vom 28. November 2011 beschriebene Verfahren nicht geändert hat.

Auswirkung auf Kunden

Das neue Steuerverfahren ersetzt die in unseren früheren Mitteilungen beschriebenen Verfahren für Staatsanleihen2.

Wichtiger Hinweis:

Das neue Verfahren gilt für alle Zinsen von betroffenen Papieren ab dem 16. April 2012; Kunden sollten die von CBL bereits versendeten Steuerbenachrichtigungen über die Zahlung an/nach diesem Datum ignorieren. Neue Benachrichtigungen, die das ab jetzt anzuwendende Verfahren berücksichtigen, werden so schnell wie möglich verschickt.

Kriterien für die Steuerbefreiung

Begünstigte, die nicht in Spanien ansässig sind, oder spanische juristische Personen, die der spanischen Körperschaftssteuer unterliegen („spanische Unternehmen“), sind zu einer Quellensteuerbefreiung berechtigt.

Berichtsspflichten

Gemäß dem spanischen Steuerrecht müssen alle spanischen Begünstigten (Unternehmen und Einzelpersonen) ihre Identität und ihre Bestände offenlegen.

Die Offenlegung muss an CBL über die Liste der spanischen Unternehmen erfolgen und folgende Informationen enthalten:

  • Für Endbegünstigte:

Wenn es sich bei dem direkten Kunden von CBL um eine in Spanien ansässige Person handelt und diese Eigentümer der Titel ist oder wenn alle Zwischenhändler zwischen CBL und dem spanischen Endbegünstigten ausländische Finanzinstitute sind, muss die Information über den spanischen Begünstigten an CBL erfolgen und die Bezeichnung „Endbegünstigter“ muss in die Spalte „letzter BO oder Zwischenhändler“ eingetragen werden.

  • Für Zwischenhändler, die spanische Finanzinstitute sind:

Die Information über das spanische Finanzinstitut muss an CBL übermittelt (anstelle der Informationen über den Endbegünstigten) und die Bezeichnung „Zwischenhändler“ in die Spalte „letzter BO oder Zwischenhändler“ eingetragen werden.

Die Kunden von CBL sind dafür verantwortlich, dass alle gesetzlichen und behördlichen Anforderungen der spanischen Steuergesetze im Hinblick auf fehlende oder fehlerhafte Informationen bezüglich spanischer Begünstigter eingehalten werden. Weder Clearstream Banking noch ihre Verwahrstelle vor Ort übernehmen diesbezüglich eine unmittelbare oder mittelbare Haftung gegenüber den spanischen Steuerbehörden.

Sofortige Erstattung

Die früheren Steuerbescheinigungen (Vollmacht und Garantieerklärung für Unternehmensanleihen nach Gesetz 19/2003) sind für den Erhalt einer sofortigen, vollständigen Erstattung nicht mehr gültig und müssen durch die folgenden Dokumente ersetzt werden:

1. Ein One-Time Certificate für staatliche spanische Schuldverschreibungen (siehe unten) - ist für alle Zinszahlungen ab dem 16. April 2012 verpflichtend.

Das neue One-Time-Certificate muss für sämtliche Schuldverschreibungen (privat oder staatlich) eingereicht werden, die unter die Anwendung von RD 1145/2011 fallen.

Wichtiger Hinweis:

Das frühere „One-Time Certificate für spanische Staatsanleihen, Anleihen der Generalitat de Catalunya, Anleihen der Generalitat Valenciana und baskische Anleihen“ muss ebenfalls durch das neues One-Time Certificate für nationale spanische Anleihen bis spätestens Mittwoch, 2. Mai 2012, ersetzt werden. Nach diesem Datum sind alle früheren eingereichten One-Time Certificates für Staatsschulden ungültig.

Das One-Time-Certificate muss vor dem ersten anwendbaren Tag der Zinsausschüttung eingereicht werden und die Erklärung enthalten, dass der Kunde die Wertpapiere hält, entweder:

a.Ausschließlich für sich selbst oder für einen einzelnen Begünstigten, der die Kriterien für die Steuerbefreiung erfüllt. Indem Sie das erste Kästchen markieren, wird für alle weiteren Zinsausschüttungen standardmäßig eine Quellensteuervorabbefreiung erwirkt und keine weiteren Bescheinigungen sind erforderlich. Wenn es sich bei dem CBL-Kunden um ein spanisches Finanzinstitut handelt, müssen Detailangaben zu diesem CBL-Kunden gemacht werden (selbst in dem Fall, dass die Schuldverschreibungen im Namen eines einzelnen Begünstigten, der ein spanisches Unternehmen ist, gehalten werden). Für den Fall, dass der CBL-Kunde nicht in Spanien ansässig ist, aber Schuldverschreibungen im Namen eines einzelnen Begünstigten hält, der ein spanisches Unternehmen ist, müssen Detailangaben über den Endbegünstigten gemacht werden. Durch das Ankreuzen und Ausfüllen des ersten Abschnitts befugt der Kunde CBL dazu, seine persönlichen Angaben und Bestände bzw. die des Begünstigten den spanischen Behörden für sämtliche Zinszahlungen auf das Konto des Kunden mitzuteilen und so den Offenlegungsverpflichtungen nachzukommen.
Oderb.Ausschließlich im Namen mehrerer Begünstigter, gegebenenfalls auch von sich selbst, deren Steuerwohnsitz nicht in Spanien liegt. Indem Sie das zweite Kästchen markieren, wird für alle weiteren Zinsausschüttungen standardmäßig eine Quellensteuervorabbefreiung erwirkt und keine weiteren Bescheinigungen sind erforderlich.
Oderc.cAusschließlich im Namen mehrerer Begünstigter, gegebenenfalls auch von sich selbst, die spanische Unternehmen sind. Indem Sie das dritte Kästchen markieren, wird für alle weiteren Zinsausschüttungen eine Quellensteuervorabbefreiung erwirkt. Zusätzlich zu dem One-Time-Certificate ist - wie weiter unten dargelegt - für jede Zinszahlung eine Liste der spanischen Unternehmen erforderlich. Darüber hinaus müssen für den Fall, dass es sich bei dem CBL-Kunden oder einem Zwischenhändler in der Kette um ein spanisches Finanzinstitut handelt, Detailangaben über den CBL-Kunden bzw. den spanischen Zwischenhändler gemacht werden (selbst dann, wenn er die Schuldverschreibungen im Namen von Begünstigten hält, die spanische Unternehmen sind). Wenn der CBL-Kunde und die anderen Zwischenhändler nicht in Spanien ansässig sind, aber die Schuldverschreibungen im Namen von Begünstigten halten, die spanische Unternehmen sind, müssen die Detailangaben bezüglich der Begünstigten in die Liste der spanischen Unternehmen eingetragen werden.
Oderd.d. Im Namen von Begünstigten, die die Kriterien für eine Steuerbefreiung nach b. und c. oben erfüllen, aber auch im Namen von Begünstigten, die spanische Privatpersonen sind oder die ihre Anteile nicht offenlegen wollen. Zusätzlich zu dem One-Time-Certificate muss der Kunde vor jeder Zinsausschüttung eine Aufstellung der Bestände sowie eine Liste der spanischen Unternehmen (wie weiter unten beschrieben) einreichen. Darüber hinaus müssen für den Fall, dass es sich bei dem CBL-Kunden oder einem Zwischenhändler in der Kette um ein spanisches Finanzinstitut handelt, Detailangaben über den CBL-Kunden bzw. den spanischen Zwischenhändler gemacht werden (selbst dann, wenn er die Schuldverschreibungen im Namen von Begünstigten hält, die in Spanien ansässig sind). Wenn der CBL-Kunde und die übrigen Zwischenhändler nicht in Spanien ansässig sind, aber die Schuldverschreibungen im Namen eines Begünstigten halten, der in Spanien ansässig ist, müssen die Detailangaben bezüglich der Begünstigten in die Liste der spanischen Unternehmen eingetragen werden.

2. Aufstellung der Bestände

Eine Aufstellung der Bestände muss entweder über eine SWIFT MT599- oder eine formlose CreationOnline-Nachricht eingereicht werden, wenn der Kunde das vierte Kästchen auf dem One-Time Certificate angekreuzt hat, (d. h. die Wertpapiere werden im Namen von steuerbefreiten und nicht steuerbefreiten Eigentümern gehalten) und muss folgende Informationen enthalten:

  • den gesamten Bestand des Kunden;
  • den Gesamtbestand, der im Auftrag von Begünstigten gehalten wird, die nicht in Spanien ansässig oder keine spanische Unternehmen sind;
  • den Gesamtbestand, der im Auftrag von spanischen Privatpersonen gehalten wird (neue Vorschrift);
  • den Gesamtbestand von nicht offengelegten Begünstigten.

Alle deklarierten Bestände müssen zum relevanten Stichtag 19:00 MEZ richtig sein (d.h. einen Geschäftstag vor dem Zahltag). Für den Fall, dass eine Differenz zwischen den deklarierten Beständen und den Gesamtbeständen des Kunden in den Büchern von Clearstream Banking besteht, wird der Antrag auf Steuerbefreiung zurückgewiesen und der maximale Standardsteuersatz von 21% angewendet.

Darüber hinaus wird in dem Fall, dass CBL keine Aufstellung der Bestände bis zum vorgegebenen Stichtag erhält, der gesamte Bestand des Kunden als nicht bescheinigt angesehen und daher mit dem maximalen Standardsatz von 21% besteuert.

3. Liste der spanischen Unternehmen

In der Liste der spanischen Unternehmen müssen für jedes Unternehmen folgende Angaben gemacht werden: ISIN, Name des Wertpapiers, Zahldatum, vollständiger Namen des spanischen Begünstigten oder des Zwischenhändlers, vollständige Steueranschrift, Steueridentifikationsnummer (CIF/NIF), Status (Unternehmen/Einzelperson - eine neue Vorschrift), Nennbetrag, Summe der Kuponerlöse (brutto) sowie Betrag der einbehaltenen Steuer. Darüber hinaus muss angeben werden, ob der das offengelegte Unternehmen der Endbegünstigte oder ein spanischer Zwischenhändler ist.

Wenn ein spanischer Zwischenhändler Wertpapiere sowohl für spanische Einzelpersonen als auch für spanische Unternehmen hält, müssen zwei Zeilen unter seinem Namen ausgefüllt t werden: die erste für den kumulierten steuerpflichtigen Betrag und die zweite für den kumulierten nicht steuerpflichtigen Betrag.

Die in der Liste der spanischen Unternehmen gemachten Angaben müssen zum relevanten Stichtag 19:00 MEZ stimmen.

Wichtiger Hinweis:

Aufgrund des knappen Zeitraums, in dem uns die neuen Informatoinen zur Verfügung gestellt wurden, kann die Liste der spanischen Untenehmen derzeit nicht über die Clearstream-Website hochgeladen werden. Daher finden Sie im Anhang eine Zip-Datei mit einer Excel-Tabelle, die zum vorgeschriebenen Termin auszufüllen und an CBL zurückzusenden ist. Sie werden benachrichtigt, sobald die Datei hochgeladen werden kann.

Fristen für die sofortige Erstattung

Die Fristen, zu denen die erforderliche Steuerdokumentation bei CBL eingehen muss, ist je nach Zahlstelle unterschiedlich:

Öffentliche Schuldverschreibungen:

Erträgnisse aus Staatsanleihen und öffentlichen Schuldverschreibungen, ausgezahlt von der spanischen Zentralbank:mindestens einen Geschäftstag vor der entsprechenden Auszahlung, bis 10:00 MEZ;
Erträgnisse aus Anleihen der Generalitat de Catalunya, ausgezahlt von der Bolsa Barcelona:mindestens zwei Geschäftstage vor der entsprechenden Auszahlung, bis 12:00 MEZ;
Erträgnissee aus baskischen Anleihen, ausgezahlt von der Bolsa Bilbao:mindestens sechs Geschäftstage vor der entsprechenden Auszahlung, bis 12:00 MEZ;
Erträgnisse aus Anleihen der Generalitat Valenciana, ausbezahlt von der Bolsa Valenciana:mindestens zwei Geschäftstage vor der entsprechenden Auszahlung, bis 12:00 MEZ;

Unternehmensanleihen:

Erträgnisse, die von der BBVA verarbeitet werden:mindestens einen Geschäftstag vor der entsprechenden Auszahlung, bis 10:00 MEZ.

Wichtiger Hinweis:

Für den Fall, dass eine Instruktion, Steuerbescheinigung oder Aenderungswünsche nach Ablauf dieser Fristen eingeht/eingehen, wird der gesamte Antrag des Kunden auf eine sofortige Rückerstattung abgewiesen; der Kunde kann sich aber des Verfahrens der zügigen Steuererstattung bedienen.

Zügige Steuererstattung

Eine zügige Erstattung der gesamten einbehaltenen Quellensteuer ist über CBL möglich, falls die erforderlichen Steuerangaben nicht vor der Frist für die Quellensteuervorabbefreiung eingereicht wurde. Es müssen dieselben Dokumente wie im Fall der sofortigen Erstattung eingereicht werden.

Fristen für die zügige Erstattung

Die Fristen, zu denen die erforderlichen Steuerunterlagen bei CBL eingehen müssen, sind je nach Zahlstelle unterschiedlich:

Öffentliche Schuldverschreibungen:

Erträgnisse aus Staatsanleihen und öffentlichen Schuldverschreibungen, ausgezahlt von der spanischen Zentralbank:spätestens 25 Kalendertage (oder bis zu dem ersten Geschäftstag davor, wenn der 25. Kalendertag kein Geschäftstag ist) nach dem entsprechenden Zinszahlungsdatum, bis 10:00 MEZ;
Erträgnisse aus Anleihen der Generalitat de Catalunya, ausgezahlt von der Bolsa Barcelona:spätestens bis zum 11. Kalendertag (oder bis zu dem ersten Geschäftstag davor, wenn der 11. Kalendertag kein Geschäftstag ist) nach dem anzuwendenden Zinszahlungsdatum, bis 12:00 MEZ;
Erträgnisse aus baskischen Anleihen, ausgezahlt von der Bolsa Bilbao:spätestens bis zum 11. Kalendertag (oder bis zu dem ersten Geschäftstag davor, wenn der 11. Kalendertag kein Geschäftstag ist) nach dem entsprechenden Zinszahlungsdatum, bis 12:00 MEZ;
Erträgnisse aus Anleihen der Generalitat Valenciana, ausgezahlt von der Bolsa Valenciana:spätestens 25 Kalendertage (oder bis zu dem ersten Geschäftstag davor, wenn der 25. Kalendertag kein Geschäftstag ist) nach dem entsprechenden Zinszahlungsdatum, bis 10:00 MEZ;

Unternehmensanleihen:

Erträgnisse verarbeitet durch die BBVA:spätestens vier Geschäftstage vor dem 10. Kalendertag des Monats, der auf den Monat folgt, innerhalb dessen die Zinszahlung stattfand.

One-Time Certificate

Das One-Time-Certificate für spanische Schuldverschreibungen muss eingereicht werden (siehe beigefügte PDF-Datei).

Weitere Informationen

Weitere Informationen erhalten Sie vom Clearstream Banking Tax Help Desk unter:

LuxemburgFrankfurt
E-Mail:tax@clearstream.comtax@clearstream.com
Telefon:+352-243-32835+49-(0) 69-2 11-1 3821
Fax:+352-243-632835+49-(0) 69-2 11-61 3821

oder vom Clearstream Banking Customer Service bzw. Ihrem Relationship Officer.

1. Clearstream Banking bezieht sich auf Clearstream Banking, société anonyme mit eingetragenem Firmensitz 42, Avenue John F. Kennedy, L-1855 Luxemburg und eingetragen im Handelsregister von Luxemburg unter Nummer B-9248 (CBL).
2. A11153 (17. Oktober 2011), A11164 (28. Oktober 2011), A11178 (21. November 2011) and A11196 (21. Dezember 2011).

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04.02.2019
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