Russland: Geändertes Steuergesetz

28.11.2014

Following our Announcement A14124 vom 29. September 2014 und mit Wirkung zum

1. Januar 2015

gelten die folgenden neuen Steuersätze auf für russische Aktien bezahlte Dividenden:

  • 13 % für Endbegünstigte, die in der Russischen Föderation ansässig sind (sowohl juristische als auch natürliche Personen); und
  • 15 % für nicht offengelegte Endbegünstigte, die nicht in der Russischen Föderation ansässig sind.

Hintergrund

Das Bundesgesetz 366-FZ vom 24. November 2014 zu den „Änderungen von Teil 2 des Steuergesetzes der Russischen Föderation und anderer Bundesgesetze der Russischen Föderation“ sowie das Bundesgesetz 376-FZ vom 24. November 2014 zu den „Änderungen des Steuergesetzes der Russischen Föderation“ wurden veröffentlicht. Die Gesetze bewirken ab 1. Januar 2015 u. a. die folgenden Änderungen:

  • Der anwendbare Steuersatz auf Dividenden aus Aktien von russischen Unternehmen (einschließlich Hinterlegungszertifikaten an Aktien von russischen Unternehmen) erhöht sich für in Russland Steuerpflichtige von 9 % auf 13 % (sowohl für juristische als auch für natürliche Personen).
  • Der Steuersatz von 30 % gilt nicht mehr für Dividenden auf Aktien von russischen Unternehmen (einschließlich Hinterlegungszertifikaten an Aktien von russischen Unternehmen), die an ausländische Unternehmen, welche im Namen von Dritten handeln, gezahlt werden. Seit 2014 wird der Steuersatz von 30 % durch russische Wertpapierverwahrstellen in ihrer Funktion als Steuerbeauftragter angewandt, wenn der tatsächliche Empfänger der Erträgnisse (Endbegünstigter oder Begünstigter) nicht offengelegt wird. Ab 1. Januar 2015 werden Steuerbeauftragte hinsichtlich nicht offengelegter Wertpapiere den Standard-Steuersatz von 15 %, der auf Ansässige außerhalb der Russischen Föderation anwendbar ist, erheben.

Auswirkungen auf Kunden

Für ab 1. Januar 2015 ausgeschüttete Dividenden und nach Einreichung der angeforderten Informationen innerhalb der geltenden Fristen werden die folgenden ermäßigten Steuersätze angewendet:

  • Steuersätze nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): Falls der Endbegünstigte Ansässiger eines Landes ist, das ein DBA mit Russland vereinbart hat, welches einen Steuersatz von unter 15 % erhebt, und die Anforderungen der steuerlichen Begünstigung als auch die der Steuersitzbescheinigung des russischen Steuergesetzes erfüllt. Die Steuersitzbescheinigung wird erst nach Ausschüttung der Erträgnisansprüche verlangt, sollte aber vorliegen und jederzeit auf Anfrage verfügbar sein.
  • 15 %: wenn der Endbegünstigte:
    • nicht ansässig ist in einem DBA-Land, oder
    • nicht zugelassen ist für einen reduzierten DBA-Satz; oder
    • nicht offengelegt wird. (basierend auf der derzeitigen Interpretation des Marktes muss für nicht offengelegte Bestände nicht zwischen juristischen und natürlichen Personen unterschieden werden.
  • 13 %: wenn der Endbegünstigte in Russland steuerpflichtig ist.

Der Strafsteuersatz von 30 % wird nicht mehr auf nicht offengelegte Bestände angewandt.

Um die ermäßigten Steuersätze zu erwirken, bleiben die Angaben der Verfahren zur Quellensteuervorabbefreiung und zügigen Rückerstattung sowie die Informationen hinsichtlich der möglichen Prüfung durch die russischen Steuerbehörden bis auf Widerruf, wie in unseren Kundenmitteilungen A14098 vom 4. Juli 2014 und A14027 vom 25. Februar 2014 beschrieben, gültig. 

Wir werden den Markt weiter beobachten und unsere Kunden informieren, sobald weitere Informationen zur Verfügung stehen.

Weitere Informationen

Weitere Informationen erhalten Sie vom Clearstream Banking Tax Help Desk bzw. Clearstream Banking Client Services oder Ihrem Relationship Officer.