USA: FATCA: Vorbereitungen zum FATCA-Gesetz: Kontostrukturen und zugehörige Zertifikate für Intermediäre

06.02.2015

Ergänzend zur Kundenmitteilung A14071 vom 16. Mai 2014, die die erste Phase der Zertifikatserneuerung bezüglich der Einführung des FATCA-Gesetzes für bestimmte Kontoinhaber einläutete, können wir Ihnen nun die neuen Kontostrukturen und die zugehörigen Quellensteueraufstellungen für FATCA-konforme Kontoinhaber anbieten; diese gelten, wenn der Kontoinhaber im Namen von Dritten handelt und entweder:

  • berechtigter Intermediär ist, der die primäre NRA-Quellensteuerverantwortung (NRA = Non-Resident Alien; nicht ansässiger Ausländer), aber nicht die Meldeverantwortung für die Reserve-Quellensteuer und für Formular 1099 übernimmt (nachfolgend als QIB bezeichnet); oder
  • berechtigter Intermediär ist, der weder die primäre NRA-Quellensteuerverantwortung noch die Meldeverantwortung für die Reserve-Quellensteuer und für Formular 1099 übernimmt (nachfolgend als QIC bezeichnet); oder
  • berechtigter Intermediär ist, der weder die primäre NRA-Quellensteuerverantwortung noch die Verantwortung für die Reserve-Quellensteuer sowie für Formular 1099 übernimmt (nachfolgend als NQI bezeichnet).

Auswirkungen des FATCA-Gesetzes auf die Verfahren bei Clearstream Banking

Das FATCA-Gesetz eröffnet eine neue Dimension der derzeitigen QI-Verordnung, da es parallel zum bestehenden Quellensteuersystem läuft (NRA und Reserve-Quellensteuer). Deshalb müssen zusätzliche Informationen und Anforderungen für Quellensteuer- und Reporting-Zwecke berücksichtigt werden.

Infolgedessen haben wir die derzeitigen Kontostrukturen angepasst, um diese Anforderungen möglichst effizient zu erfüllen. Zu diesem Zweck wurden auch neue Kontostrukturen entwickelt.

Einen Überblick der möglichen Kontostrukturen und Zertifizierungsanforderungen aufgrund (1) der von Ihnen bestätigten Verantwortungsbereiche des Intermediärs, (2) des Status der zugrundeliegenden Begünstigten, in deren Namen Sie die Wertpapiere in dem Konto halten und (3) der Art der von Ihnen benötigten Kontostruktur finden Sie im beigefügten Dokument „Withholding statements for U.S. tax certification purposes“.

Sammelkontostrukturen sind verfügbar, dennoch empfehlen wir unseren Kunden dringend, ihre Bestände, sofern möglich, getrennt aufzuführen, um den Aufwand und die Risiken bezüglich einer „pro Zahlung“ Zuweisung sowohl für FATCA und als auch QI zu reduzieren.

Die folgenden Elemente müssen, soweit anwendbar, auf Kontoebene berücksichtigt werden, und zwar zusätzlich zu den Anforderungen aus Kapitel 3, die weiterhin wirksam bleiben:

Zu Berichtszwecken müssen ggf. Informationen hinsichtlich des FATCA-Empfängercodes und FATCA-Befreiungscodes eingereicht werden. Diese Codes finden Sie in der 1042-S Anweisung (http://www.irs.gov/pub/irs-pdf/i1042s.pdf)). Soweit möglich, wurden die Quellensteueraufstellungen so gestaltet, dass Sie die entsprechenden Informationen über die Aufstellung einreichen können. Wenn die gewählte Kontostruktur kein „One-Time-Zertifikat“ gestattet, ist eine FATCA-Zuweisung „pro Zahlung“ vorzulegen.

Um ein doppeltes Reporting zwischen dem FATCA „US- Konten“-Reporting (Formular 8966 oder vergleichbar, das an eine Steuerbehörden vor Ort eines IGA-Landes gesandt wurde) und dem Kapitel 61-Reporting (Formular 1099) an Empfänger, die nicht in den USA steuerbefreit sind, zu vermeiden, gestattet der IRS PFFIs 1 oder RDCFFIs2 unter bestimmten Umständen dokumentierte Empfänger, die nicht in den USA steuerbefreit sind, 3 in einem „US-Zahlungsempfänger-Pool” zusammenzufassen. Deshalb muss ein solcher FFI, der keine Meldeverantwortung für die Reserve-Quellensteuer und für Formular 1099 übernimmt, nicht mehr die genauen Angaben über den Zahlungsempfänger an den vorgeschalteten Steuerbeauftragten weiterleiten. Dies führt aus Verfahrenssicht dazu, dass diese US-Empfänger auf einem bestimmten Konto nicht mehr getrennt aufgeführt werden müssen. Bitte beachten Sie, dass die Entscheidung ein Reporting eines "US-Zahlungsempfänger-Pools" durchzuführen im IRS Formular W-8IMY ausgewählt werden muss, um das Konto zu zertifizieren.

Wir bitten unsere Kunden, uns die neuen FATCA-Zertifizierungsdokumente 4 bis spätestens 31. Dezember 2015 zukommen zu lassen.

Kunden mit einem Status oder bei denen ein Konto einzurichten ist, welche nicht durch die in dieser Kundenmitteilung oder in der Mitteilung A14071 aufgeführten Szenarien abgedeckt ist, bitten wir, sich mit uns in Verbindung zu setzen.

Weitere Informationen

Weitere Informationen über FATCA finden Sie auf unserer Webseite About FATCA. Kunden können ihre Anfragen aber auch an fatca@clearstream.com senden.

Weitere Informationen über die Verfahrensweisen erhalten Sie vom Clearstream Banking5 Tax Help Desk bzw. Clearstream Banking Client Services oder Ihrem Relationship Officer.

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1. Teilnehmende ausländische Finanzinstitute
2. Registriertes, als konform erachtetes ausländische Finanzinstitut
3. Davon ausgenommen sind alle Empfänger, die zur Abgabe der Quellensteuer verpflichtet sind (gemäß Kapitel 4, Kapitel 3 oder Abschnitt 3406).
4. Die Version von Clearstream Banking S.A. oder Clearstream Banking AG muss, falls zutreffend, an Clearstream Banking S.A., z. Hd. OTL - Tax Services, 42 Avenue John F. Kennedy, L-1855 Luxemburg gesendet werden.
5. Clearstream Banking bezieht sich sowohl auf die Clearstream Banking AG mit eingetragenem Firmensitz in Mergenthalerallee 61, 65760 Eschborn, Deutschland, und eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Deutschland, unter der Nummer HRB 7500 als auch auf Clearstream Banking mit eingetragenem Firmensitz in 42, avenue John F. Kennedy, L-1855 Luxemburg, und eingetragen im Luxemburger Handelsregister unter Nummer B-9248.