USA: FATCA: Vorbereitungen zur FATCA-Umsetzung

16.05.2014

Hiermit informieren wir Kunden von Clearstream Banking1 über die Maßnahmen bezüglich des FATCA-Gesetzes (Foreign Account Tax Compliance Act) und der QI-Vorschriften (Qualified Intermediary), die durch unsere Kunden durchzuführen sind, je nach Status, um sich auf die Einführung des ab 1. Juli 2014 in Kraft tretenden FATCA-Gesetzes vorzubereiten.

Hintergrund

Die FATCA-Regelung zur Quellensteuer wurde im Oktober 2009 eingeführt, aber letztendlich im Rahmen des HIRE-Gesetzes (Hiring Incentives to Restore Employment Act) am 18. März 2010 in Kraft gesetzt.

Das FATCA-Gesetz bildet ein neues Kapitel des Einkommensteuergesetzes (Internal Revenue Code (IRC) Chapter 4) und zielt darauf ab, offensichtlichen Steuermissbrauch von US-Bürgern durch die Nutzung von Offshore-Konten zu bekämpfen. Die neuen Regelungen fordern, dass ausländische Finanzinstitute (FFI) die US-Finanzbehörde (Internal Revenue Service, IRS) direkt oder indirekt mit Informationen über bestimmte US-Bürger versorgen, die Anlagen in Konten außerhalb der USA haben, und dass bestimmte Nicht-US-Unternehmen Informationen über US-Eigentümer zur Verfügung stellen.

Hauptziel des FATCA-Gesetzes ist die Informationsgewinnung über US-Bürger, aber das FATCA-Gesetz sieht einen Quellensteuerabzug in Höhe von 30 % vor, wenn die entsprechenden Dokumentations- und Berichtspflichten nicht eingehalten werden.

Das FATCA-Gesetz hat weitreichende Wirkung und kann jeden US- oder ausländischen Bürger betreffen, insoweit dieser Zahlungen leistet oder empfängt, die unter das FATCA-Gesetz fallen.

Das FATCA-Gesetz eröffnet eine neue Dimension der derzeitigen QI-Vorschriften, da es als Parallelsystem zum bestehenden Quellensteuersystem läuft (Nichtansässige (non residente alien, NRA) und Reservesteuer). Die FATCA-Vorschriften ergänzen die Vorschriften unter den Kapiteln 3 und 61. In der Praxis stellen die FATCA-Vorschriften die erste Ebene von anzuwendenden Vorschriften dar; sollten diese erfüllt oder nicht relevant sein, kommen dann, als zweite Ebene, die QI-Vorschriften zur Anwendung.

Status von Clearstream Banking unter dem FATCA-Gesetz

Clearstream Banking S.A. (CBL) und Clearstream Banking AG (CBF) sind luxemburgische bzw. deutsche Unternehmen und beide Länder haben einen IGA-Vertrag (Model I Intergovernmental Agreement) mit den USA abgeschlossen.

Infolgedessen sind beide Unternehmen im IRS FATCA-Portal als „Registered Deemed Compliant FFI - Model I Reporting FI“ registriert und es wurde ihnen jeweils eine GIIN-Nummer (Global Intermediary Identification Number) zugeteilt, und zwar wie folgt:

Clearstream Banking S.A.:N1V1GJ.00000.LE.442
Clearstream Banking AG:N1V1GJ.00002.ME.276

Die Ersteintragung erfolgte vor dem 5. Mai 2014 und obengenannte GIIN werden wahrscheinlich in der ersten Liste der FATCA-konformen Finanzinstitute aufgeführt sein, die am 2. Juni 2014 von der IRS veröffentlicht werden soll.

Außer der Registrierung als FATCA-konformes Model I Reporting FFI haben sowohl CBL als auch CBF ihre QI-Vereinbarungen mit der IRS verlängert und sich damit zur Einhaltung der Pflichten bezüglich primärer NRA und Reserve-Quellensteuer und der 1042/1099-Meldungen verpflichtet.

Auswirkungen auf die Verfahren bei Clearstream Banking

Hinweis: Die nachfolgenden Quellensteuer-Reports, jeweils für CBL- und CBF-Kunden, sind als Zip-Dateien beigefügt.

Das FATCA-Gesetz tritt zum 1. Juli 2014 in Kraft.

Zur Einhaltung der IGA-Vorschriften muss Clearstream Banking die folgenden Fristen für „bereits vorhandene“ Konten einhalten:

  • Zum 1. Juli 2014 muss Clearstream Banking eine Strafsteuer gemäß FATCA für alle einzubehaltenden Beträge abführen, die Konten gutgeschrieben wurden, welche von Kunden als nicht-FATCA-konform bestätigt worden sind (ob für Eigenbestand oder nichtkonformen Bestand Dritter).
  • Zwischen 1. Juli 2014 und 30. Juni 2016 muss Clearstream Banking Due-Diligence-Prüfungen und Erneuerungen für alle Kontozertifizierungen durchführen.
  • Ab 1. Juli 2016 muss Clearstream Banking die Negativvermutung der FATCA-Vorschriften auf alle undokumentierten Konten anwenden, diese als nicht-FATCA-konform behandeln und auf alle quellensteuerpflichtigen Zahlungen die Quellensteuer anwenden.

Außerdem müssen alle QI-Vereinbarungen, die derzeit in Bezug auf die QI-Vorschriften bestehen, bis 1. Juli 2014 über das IRS-Portal verlängert werden. Unternehmen, die die Verlängerung nicht bis Ende dieser Frist durchgeführt haben, verlieren ihren QI-Status und gelten als Nicht-QI. Infolgedessen fordert Clearstream Banking alle seine QI-Kunden auf, bis spätestens 30. Juni 2014 eine Bestätigung vorzulegen, dass die Verlängerung ihrer QI-Vereinbarung genehmigt ist.

Auswirkungen auf Kunden in Bezug auf FATCA

Wichtige Anweisungen (z. B. für Formblatt 1042-S und W-8IMY) zur Festlegung der Informationen, die zu Berichtszwecken erfasst werden müssen, stehen noch immer nicht zur Verfügung. Die Verlängerung der Dokumentation kann daher noch nicht für alle Kontoarten durchgeführt werden. Um dem deutlichen Wunsch sowohl von Clearstream Banking als auch seinen Kunden nachzukommen, mit der FATCA-Bestätigung zu beginnen, hat Clearstream Banking trotzdem entschieden, mit der Erfassungsphase auf Grundlage der Verantwortung der Kunden in Bezug auf FATCA und der Verfügbarkeit der Informationen von der IRS fortzufahren.

Deshalb fordert Clearstream Banking in der ersten Phase die folgenden Kunden dazu auf, neue FATCA-Bestätigungsunterlagen2 vorzulegen:

Ausländischer Kontoinhaber (Eigenbestand), der FATCA-konform oder von den FATCA-Regelungen freigestellt ist

Dieser Kunde von Clearstream Banking ist im Ausland ansässig, FATCA-konform oder von FATCA freigestellt und hält in seinem Konto US-Wertpapiere, bei denen der Kunde der Begünstigte ist.

Der Kunde muss Folgendes vorlegen:

  • Withholding Statement Participating FFI / Exempted Beneficial Owner Own Account3 – eine neue Quellensteuererklärung, in der die gewählte Kontostruktur und deren FATCA-Konformität bestätigt wird;
  • Das IRS-Formblatt W-8 (geänderte Fassung von 2014) mit allen Pflichtangaben.

Eigentümer eines US-Kontos

Der Kunde von Clearstream Banking ist ein US-Finanzinstitut; es kann alle US-Wertpapiere (Eigen- sowie Fremdbestand) in einem Sammelkonto halten.

Der Kunde muss Folgendes vorlegen:

  • Withholding Statement U.S. Financial Institution3 – eine neue Quellensteuererklärung, in der die gewählte Kontostruktur und die Verantwortlichkeiten des Kunden bestätigt werden;
  • Das IRS-Formblatt W-9 (geänderte Fassung von 2014) mit allen Pflichtangaben.

Qualified Intermediary Typ A

Der Kunde von Clearstream Banking ist FATCA-konform und ein QI und übernimmt daher die primäre NRA-Quellensteuerverantwortung sowie die Reserve-Quellensteuerverantwortung und die 1099-Meldeverantwortung in Bezug auf alle US-Wertpapiere, die in dem Konto gehalten werden.

Alle Wertpapiere können im selben Konto (Sammelkonto) gehalten werden und es sind keine Zuordnungen erforderlich. Für alle Konten, bei denen der Kunde in dieser Eigenschaft handelt, muss der Kunde Folgendes vorlegen:

  • Withholding Statement Qualified Intermediary, der die primäre NRA-Verantwortung bestätigt und die Verantwortung für die 1099-Meldung und die Reserve-Quellensteuerverantwortung, 3 – eine neue Quellensteuererklärung, in der die Verantwortlichkeiten des Kunden bestätigt werden;
  • Ein IRS-Formblatt W-8IMY (geändert Fassung 2014) zum Nachweis, dass der Kunde FATCA-konform ist und ein QI mit Verantwortung für primäre NRA-Quellensteuer, Reserve- Quellensteuer und für 1099-Meldungen;
  • Die Global Intermediary Identification Number (GIIN), soweit anwendbar, sowie die von der IRS vergebene QI Employee Identification Number (QI EIN).

Kunden, deren Konten nicht in die oben beschriebenen Kategorien fallen, werden aufgefordert, ihre Bestätigung in einer zweiten Phase zu erneuern. Diese Kunden erhalten weitere Informationen, sobald die IRS die erwarteten Anweisungen veröffentlicht.

Auswirkungen auf Kunden in Bezug auf QI - NRA-Quellensteuer

Wie oben beschrieben laufen alle QI-Vereinbarungen am 30. Juni 2014 aus, auch wenn diese planmäßig länger gültig gewesen wären. Daher müssen Kunden, die ihren QI-Status behalten möchten, ihre QI-Vereinbarungen über das IRS-Registrierungsportal im Internet verlängern und dabei eine GIIN beantragen.

Infolgedessen benötigt Clearstream Banking von allen Kunden, die aktuell QI sind, die Bestätigung, dass ihr QI-Status verlängert und genehmigt worden ist und bei allen Erträgniszahlungen berücksichtigt werden soll, die unter die Kapitel 3 und 61 des IRC fallen (NRA und Reserve-Quellensteuer, 1042S- und 1099-Meldungen).

Unter diesen Umständen werden alle Kunden, die aktuell QI sind, gebeten, eine SWIFT MT599 / MT568 an das TAX DEPARTMENT zu senden:

  • Darin sind der QI-Status zum 1. Juli 2014 und die entsprechenden Verantwortlichkeiten zu bestätigen (NRA und Reserve-Quellensteuer, 1099-Meldungen, jeweils ob ja oder nein); und
  • die GIIN anzugeben; und
  • der FATCA-Status anzugeben (Teilnehmendes FFI, als konformes FI gemäß Model I IGA registriert usw.).

Wenn diese Bestätigung nicht vor dem 30. Juni 2014 per SWIFT eingeht, ist Clearstream Banking verpflichtet, den Kunden gemäß Kapitel 3 als Nicht-QI einzustufen und alle entsprechend erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen (vollständige Bestätigungsaufforderung, Anwendung der NRA-Quellensteuer, soweit anwendbar). Daher raten wir unseren Kunden dringend, die angeforderten Informationen anzugeben, um ihre Zahlungen ab 1. Juli 2014 problemlos abwickeln zu können, und zwar bis spätestens 25. Juni 2014.

Weitere Informationen

Weitere Informationen über FATCA finden Sie auf unserer Website About FATCA. Kunden können ihre Anfragen aber auch an fatca@clearstream.com senden.

Weitere Informationen zu den Verfahren erhalten Sie vom Clearstream Banking Tax Help Desk unter:

LuxemburgFrankfurtSingapur
E-Mail:tax@clearstream.comtax@clearstream.comtax@clearstream.com
Telefon:+352-243-32835+49-(0) 69-2 11-1 3821+65-6597-1665
Fax:+352-243-632835+49-(0) 69-2 11-61 3821

oder vom Clearstream Banking Client Services bzw. Ihrem Relationship Officer.

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1. Clearstream Banking bezieht sich sowohl auf die Clearstream Banking AG mit eingetragenem Firmensitz in Mergenthalerallee 61, 65760 Eschborn, Deutschland, und eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Deutschland, unter der Nummer HRB 7500 (CBF) als auch auf Clearstream Banking mit eingetragenem Firmensitz in 42, avenue John F. Kennedy, L-1855 Luxemburg und eingetragen im Handelsregister von Luxemburg unter Nummer B-9248 (CBL).
2. Für den unwahrscheinlichen Fall, dass die IRS Anweisungen veröffentlichen sollte, welche Änderungen an den neuen FATCA-Bestätigungsunterlagen mit sich bringen, behält sich Clearstream Banking das Recht vor, seine Kunden aufzufordern, etwaige zusätzlich geforderte Informationen zur Verfügung zu stellen oder gegebenenfalls die Bestätigung erneut durchzuführen.
3. CBL- bzw. CBF-Version – Die ausgefüllte Erklärung ist in jedem Fall an folgende Adresse zu senden: Clearstream Banking S.A., z. H. OTL - Tax Services, 42 avenue John F. Kennedy, L-1855 Luxemburg.

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