Prozessoptimierung im Zusammenhang mit Book-Entry Registration Agreements (BERAs)

17.11.2020

Clearstream Banking AGinformiert die emissionsbegleitenden Institute über verschiedene Prozessoptimierungen im Zusammenhang mit Book-Entry Registration Agreements (BERAs).

Hintergrund

Seit Anfang des Jahres stellt CBF fest, dass vermehrt Abschlüsse von BERAs gewünscht sind. Dem liegen regelmäßig US-steuerrechtliche Erwägungen zugrunde. Emittenten wollen durch das BERA sicherstellen, dass die Schuldverschreibungen in Form einer Globalurkunde gehalten werden und die Herausgabe der Globalurkunde durch den Verwahrer grundsätzlich ausgeschlossen ist. 

Zuletzt wurden unterschiedlichste Varianten des BERA sehr kurzfristig vor Laufzeitbeginn, meist von den begleitenden Kanzleien der Emittentin, eingereicht. Diese Dokumente müssen umfangreich geprüft werden, das zusätzlichen Aufwand generiert und ggf. zu einer Verzögerung führt. 

Darüber hinaus wurde auch auf dieses zwischen CBF und Emittentin abgeschlossene BERA auf der Globalurkunde und in den Emissionsbedingungen seitens der Emittentin Bezug genommen. Es werden auch Passagen aus dem BERA teilweise in den Emissionsbedingungen zitiert. 

CBF ist im Sinne ihrer Kunden an einer ständigen Optimierung seiner Prozesse interessiert und möchte in diesem Zusammenhang den künftigen Prozess für die Zulassung von Wertpapieren mit BERA darlegen.

Mit Wirkung zum 

1. Januar 2021

treten folgenden Regelungen treten in Kraft:

Standardisiertes BERA der CBF (siehe Anlagen)

CBF bietet künftig ein vereinfachtes Verfahren bei der Einreichung von BERAs an. Dabei stellt CBF den Kunden zwei verschiedene Versionen von BERAs (Stand alone und Programm) zur Verfügung. Die Verwendung dieser beiden Vorlagen ist kostenfrei. 

Es besteht auch weiterhin die Möglichkeit, eigene Entwürfe von BERAs einzureichen. Da für diese BERAs ein zusätzlicher Aufwand zur Prüfung nötig ist, wird CBF diesen in Rechnung stellen (gemäß dem Clearstream Banking Preisverzeichnis Rechnungscode CB08015101005). 

Bezugnahme auf BERA in Globalurkunde und/oder Emissionsbedingungen

Wie oben erläutert, soll durch das BERA die Herausgabe der Globalurkunde durch den Verwahrer grundsätzlich ausgeschlossen werden. 

In diesem Zusammenhang möchte CBF darauf hinweisen, dass dieser Anspruch bereits depotrechtlich durch entsprechende Angaben in der Globalurkunde ausgeräumt werden kann. In den Globalurkunden sollte hierzu vermerkt sein, dass es sich um eine „Dauer-lnhaber-Globalurkunde, die ausschließlich zur depotmäßigen Verwahrung durch Clearstream Banking AG, Frankfurt bestimmt ist“ handelt. 

Ferner besagt das Depotgesetz, dass eine Globalurkunde zwingend bei einer Wertpapiersammelbank verwahrt werden muss, es sei denn der Hinterleger (Alleininvestor) verlangt die Verwahrung (Sonderverwahrung bei einer Depotbank). In beiden Fällen wäre die Verwahrung bei einer Depotbank sichergestellt. Globalurkunden nach deutschem Recht sind damit nicht zum Umlauf bestimmt und müssen immer in Verwahrung sein. Sinn und Zweck der Regelungen des BERA sind bereits somit erfüllt und eine Bezugnahme in Globalurkunde und/oder Emissionsbedingungen ist grundsätzlich nicht nötig.

Da kein Rechtsanspruch auf Abschluss eines BERA zwischen Emittentin und CBF besteht, sollte von der Bezugnahme in der Globalurkunde und in den Anleihebedingungen abgesehen werden. Sofern aus Erwägungen des US-Steuerrechts eine diesbezüglich ergänzende Bestätigung als erforderlich angesehen wird, kann bis auf Weiteres ein BERA zwischen CBF und der Emittentin abgeschlossen werden. 

Einreichung des BERA ausschließlich über das Emissionsbegleitende Institut 

Zusätzlich möchte CBF die Kunden darauf hinweisen, dass die Einreichung von BERAs zukünftig ausschließlich durch die emissionsbegleitenden Institute möglich ist. Dementsprechend wird CBF nur noch BERAs, welche über das emissionsbegleitende Institut eingereicht werden, unterzeichnen. Durch die Verwendung der Standardvorlagen ergibt sich dadurch kein Risiko einer Verzögerung für die Emittentin.

Ausnahmen und Übergangsfrist

Ausnahmen in Bezug auf einen auf ein BERA hinweisenden Text in Urkunde /Anleihebedingungen bilden lediglich Emissionen, die unter einem Programm oder unter Erstellung eines Prospektes emittiert werden. Hier gilt eine Übergangsfrist bis zur nächsten Anpassung des Prospektes bzw. der Programm-Dokumentation.

Weitere Informationen

Bei Fragen stehen Ihnen Primary Market Services Germany – New Issues Bonds und Ihre bekannten Ansprechpartner zur Verfügung.

------------------------------------------

1. Diese Kundenmitteilung wurde herausgegeben von Clearstream Banking AG (CBF) mit Gesellschaftssitz Mergenthalerallee 61, 65760 Eschborn, Deutschland, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Deutschland, unter der Nummer HRB-7500.